Kanzlei für französisches Erbrecht – Ihre Experten in Berlin, Hamburg und München

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Erben und Vererben zwischen Deutschland und Frankreich

Unsere Kanzlei ist auf das französische Erbrecht spezialisiert.

Dabei decken wir alle Aspekte des französischen Erbrechts und des dazugehörigen Immobilien-, Familien und Steuerrechts ab und sorgen dafür, dass die Rechte und Interessen unserer Mandanten optimal vertreten werden.

Wir ermöglichen flexible Beurkundungen, auch aus der Ferne. Die Beurkundung von lebzeitiger Vermögensübertragungen (wie Schenkungen) oder von französischen Nachlassurkunden können wir sowohl vor Ort als auch per Videokonferenz begleiten. Diese Flexibilität gewährleistet eine effiziente und bequeme Handhabung der Rechtsangelegenheiten unserer Mandanten, unabhängig von ihrem Standort.

Wir pflegen zudem eine langjährige und enge Zusammenarbeit mit französischen Anwälten und Notaren. Diese Partnerschaften erweitern unseren Handlungsspielraum und erleichtern die Abwicklung von komplexen Erbfällen in Frankreich.

Unsere Beratung erfolgt je nach Wunsch in deutscher oder in französischer Sprache und selbstverständlich bundesweit und international.

Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin
Mediatorin
+49 30 200 050 710
walzer@bow.legal

Ein Erbfall lässt sich planen. Wir helfen Ihnen dabei.

Mit einer auf Sie zugeschnittenen Nachlassplanung ermöglichen wir Ihnen, Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen und möglichst steueroptimiert zu übertragen.

Unser Ziel ist es, unsere Mandanten umfassend über die erwarteten Erbschaftsteuern zu informieren und Wege aufzuzeigen, wie sie die vorhandenen Steuerfreibeträge optimal nutzen können. Gemeinsam entwickeln wir Strategien, um die im Erbfall zu erwartende steuerliche Belastung zu reduzieren und das vorhandene Vermögen zu schützen.

Neben den richtigen testamentarischen Verfügungen sollte bereits an Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, wie zum Beispiel an Schenkungen, gedacht werden.

Bei Immobilienvermögen in Frankreich sollte der Fokus auf die Übertragung der Immobilie auf die nächste Generation mit Nießbrauchvorbehalt liegen. Auch der Erwerb einer Immobilie durch eine Familiengesellschaft kann langfristig Steuervorteile bringen, die erörtert und durchdacht werden sollten.

Die Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich ist komplex und erfordert eine genaue Kenntnis der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.

Als auf französisches Recht hochspezialisierte Kanzlei stehen wir unseren Mandanten im gesamten Prozess der Erbschaftsabwicklung zur Seite. Dabei klären wir nicht nur, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet, sondern auch welche Erbquote unseren Mandanten zusteht und unterstützen sie bei der Geltendmachung ihrer Rechte und Pflichten als Erben.

Wir übernehmen die Koordination der beteiligten Parteien und sorgen für eine effektive Vertretung der Interessen unserer Mandanten. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass die Kommunikation mit den französischen Behörden und den Notaren wesentlich effizienter und zielführender ist, wenn sie in französischer Sprache erfolgt. Auch ermöglichen wir unseren Mandanten die Einsicht in Bank- und Lebensversicherungsregistern, um alle Konten und Versicherungen des Erblassers zu erfassen ebenso wie die Einsicht in Grundbüchern auf der Suche nach Immobilieneigentum eines Erblassers.

Uns ist wichtig, unseren Mandanten transparente Informationen über alle Entwicklungen ihrer Angelegenheit zu geben und unterstützen sie dabei, die für sie besten Entscheidungen zu treffen.

FAQ

Mit dem Tod des Erblassers gehen alle Rechte und Pflichten automatisch auf die Erben über. Dieses Prinzip wird Universalsukzession genannt.

War der Erblasser nicht verheiratet und liegt kein Testament vor, erben zunächst seine Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Ohne Abkömmlinge, steht das Erbe den Verwandten der nächsten Ordnung, also den Eltern des Erblassers zu.

Die Erbquote des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, ob er Verwandte hinterlassen hat.

Hatten die Eheleute gemeinsame Kinder, erbt der überlebende Ehegatte wahlweise ein Viertel zu Eigentum oder den Nießbrauch am gesamten Nachlass.

Hinterlässt der Erblasser Kinder einer anderen Beziehung, steht dem überlebenden Ehegatten kein Wahlrecht zu. Er erhält ein Viertel des Nachlasses zu Eigentum.

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte und die Eltern des Erblassers je ein Viertel. Lebt nur noch ein Elternteil, erhält dieser sein Viertel und der Ehegatte die übrigen drei Viertel.

Der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt.

Nur Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte sind Pflichtteilsberechtigte. Sie haben ein sogenanntes Noterbrecht. Anders als im deutschen Recht erhalten die Noterben eine Beteiligung am Nachlass und nicht nur einen Geldanspruch.

Hinterlässt der Erblasser nur ein Kind, erhält er ein Pflichtteil in Höhe von ½, zwei Kinder erhalten 1/3 und drei Kinder oder mehr erhalten ¾ des Nachlasses.

Dem überlebenden Ehegatten steht grundsätzlich nur ein Pflichtteil zu, wenn der Erblasser keine Kinder hatte. Sein Pflichtteil beträgt ein Viertel.

Anders als in Deutschland ist nicht ein Nachlassgericht, sondern ein Notar für die Abwicklung des Nachlasses zuständig. Es besteht keine notarielle örtliche Zuständigkeit. Die Erben können einen Notar frei wählen und beauftragen. Bei Uneinigkeit darf der überlebende Ehegatte den Notar auswählen, ansonsten die Erben mit der größeren Erbquote.

Ein deutscher Erbschein wird in Frankreich zum Nachweis der Erbberechtigung nicht anerkannt. Die Erben müssen entsprechend den Bestimmungen der europäischen Erbrechtsverordnung ein europäisches Nachlasszeugnis vorlegen. Dieses Zeugnis ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen.

Grundsätzlich gilt seit der Einführung der europäischen Erbrechtsverordnung, dass das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers Anwendung findet. Verbrachte ein deutscher Staatsangehöriger sein Lebensabend in Frankreich und verstirbt er dort, ist französisches Recht anwendbar. Hatte er hingegen seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und verstirbt er während seines Urlaubes in Frankreich, findet deutsches Recht Anwendung. Örtlich zuständig wäre in beiden Fällen Frankreich.

Wer selbst bestimmen möchte, welches Recht auf seinen Nachlass Anwendung finden soll, trifft eine Rechtswahl in seinem Testament. Wir helfen Ihnen gerne dabei und erörtern mit Ihnen Ihre Möglichkeiten.

Die Steuerfreibeträge sind in Frankreich viel geringer als in Deutschland. Während Ehegatten im Erbfall keine Erbschaftsteuern zahlen, stehen den Kindern lediglich EUR 100.000, – pro Elternteil zu. Es lohnt sich also rechtzeitig die Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation zu planen.

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