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Immobilien im Ehevertrag – Vermögensverhältnisse klären und Immobilien im Scheidungsfall sichern

Immobilien sind oft ein zentrales Thema im Ehevertrag – gleich, ob es sich um die Immobilie(n) eines Ehegatten oder gemeinsame Immobilien handelt. Aufgrund ihrer Werthaltigkeit sind individuelle vertragliche Regelungen entscheidend, um ungewünschte Folgen zu vermeiden.

Wir sind auf komplexe familienrechtliche Situationen spezialisiert und begleiten und beraten Sie gerne bei der Gestaltung Ihres Ehevertrages oder Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung. 

Immobilienbesitz bei Eheschließung

Oft sind Immobilien schon Thema bei Eheschließung. So ist es häufig der Fall, dass ein Ehegatte bereits Immobilien in die Ehe mitbringt oder Immobilien aus der Familie als Schenkung oder Erbe erwartet. Für den Fall der Scheidung kann dies problematisch werden, denn beim Zugewinnausgleich werden diese Immobilien berücksichtigt. Zwar unterfällt nicht die gesamte Immobilie mit ihrem Wert dem Zugewinn – denn sie war ja bei Eheschließung bereits vorhanden, dies gilt im Übrigen auch bei Schenkung oder Erbe – doch der Wertzuwachs wird ausglichen, und der kann je nach Größe Anzahl und Lage der Immobilie beträchtlich sein.

In vielen Fällen stellt ein Geldausgleich für eine Immobilie bzw. deren Wert(zuwachs) ein erhebliches Liquiditätsproblem dar – denn der Zugewinnausgleich ist in Geld zu entrichten, der ausgleichspflichtige Ehegatte sieht sich oft gezwungen, ein Darlehen aufzunehmen oder eine Immobilie zu veräußern. Der Wunsch des Ehegatten mit dem Immobilienbesitz ist es also oft, dass die Immobilie im Falle der Scheidung ohne Ausgleichspflicht bei ihm bleibt. 

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Eine Gestaltung kann hier Vorsorge bieten. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in der die Ehegatten automatisch bei Eheschließung eintreten, kann modifiziert werden. So können bestimmte Gegenstände oder Wertpositionen bei der der Berechnung des Zugewinns vertraglich ausgeklammert werden. So wird der Ehegatte mit dem Immobilienbesitz davor geschützt, dass er den Wertzuwachs seiner Immobilien ausgleichen muss, im Übrigen bleibt es aber bei einem Zugewinnausgleich – so kann beispielswiese der Ehegatte, der weniger Vermögen aufbauen kann, dennoch abgesichert und im Falle der Scheidung abgefunden werden.Sollte die Mischlösung nicht gewünscht sein, kann auf den Zugewinn insgesamt verzichtet werden für den Fall der Scheidung, oder es kann gar eine Gütertrennung vereinbart werden.  Zu den Unterschieden sowie Vor- und Nachteilen dieser beiden Gestaltungsformen lesen auf unserer Seite: Verzicht auf Zugewinn oder Gütertrennung – Pros und Contras (Verlinkung)

Die Immobilie in der Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, wird die Immobilie im Scheidungsfall in den Zugewinn fallen und zur Ausgleichspflicht führen. Eine einvernehmliche Lösung ist hier ratsam. Die Übertragung von Miteigentum ist selten eine gute Lösung, denn mit der Scheidung sollte auch die Trennung der Vermögenverhältnisse einhergehen. Besitzt der ausgleichspflichtige Ehegatte mehr als eine Immobilie ist die Übertragung einer einzelnen Immobilie eine Option. Möglich ist auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung. Prüfen und verhandeln Sie diese Option, meist ist ein Kompromiss die bessere Lösung als eine jahrelange Auseinandersetzung vor Gericht.

Die gemeinsame Immobilie

Was im Falle der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie passiert und welche Möglichkeiten Sie haben, lesen Sie hier: Immobilie bei Scheidung .

Sybill Offergeld

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
offergeld@bow.legal

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