Die Immobilie kann im Scheidungsfall zu verschiedensten Problemen führen, die von Nutzung über Eigentum bis hin zur Zwangsversteigerung reichen können.
Inhalt
Wem gehört die Immobilie?
Zunächst stellt sich die Frage, wem die Immobilie gehört. Die Scheidung ändert an den Eigentumsverhältnissen erst einmal nichts. Wenn die Immobilien beiden Ehegatten gehört, wird dies aber im Rahmen der Scheidung meist geändert.
Übertragung der Immobilie auf einen der Ehegatten
Wenn sich die Ehegatten einig sind, kann die Immobilie an einen der Ehegatten übertragen werden. Dann muss der andere Ehegatte abgefunden, also ausgezahlt werden. Für diese Lösung muss ein Konsens zwischen den Ehegatten bestehen.
Vermietung als Kompromiss oder Zwischenlösung
Wenn keine Einigung darüber besteht, wer die Immobilie bekommen soll oder aber die finanziellen Mittel für eine Auszahlung nicht vorhanden sind, kann die Immobilie vermietet werden. In vielen Fällen stellt dies nicht die Ideallösung, aber möglicherweise eine Zwischenlösung oder ein Kompromiss dar.
Die Notlösung: Zwangsversteigerung
Ist die Situation verfahren und können sich die Ehegatten über keine der Möglichkeiten einigen, so kann einer der Ehegatten beim Amtsgericht die Versteigerung der Immobilie beantragen. Der Erlös wird dann aufgeteilt. Dieser Weg sorgt für einer Verhärtung der Situation und meist zu einem finanziellen Verlust, er sollte daher ultima ratio sein.
Immobilien im Ehevertrag berücksichtigen
Welche der genannten Optionen die richtige Lösung ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Neben rechtlichen Aspekten müssen in diesem Zusammenhang viele andere Fragen geklärt werden.
Am besten ist es in der Regel für alle Beteiligten, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Im Idealfall machen sich die Ehegatten die notwendigen Gedanken vor der Trennung bzw. Scheidung und berücksichtigen die Immobilie bereits im Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Nutzung der Immobilie – Kindeswohl entscheidet über Wohnrecht
Wer in der Wohnung bleiben darf hat mit den Eigentumsverhältnissen nicht viel zu tun. Gerade während des Trennungsjahres soll die Immobilie meist noch nicht veräußert oder an Dritte vermietet werden. Wer dann das Nutzungsrecht hat, entscheidet im Streitfall das Gericht nach sogenanntem billigem Ermessen, hier spielen viele Faktoren wie die jeweilige finanzielle Situation, vor allem aber das Wohl der Kinder, eine große Rolle.