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Nachfolgeplanung und vorweggenommene Erbfolge

Wesentlich für die Planung der Vermögensnachfolge ist in aller Regel das eigene Testament oder ein Erbvertrag. In einer solchen letztwilligen Verfügung bestimmen Erblasser, wie das eigene Vermögen nach ihrem Ableben verteilt wird. Daneben können rechtlich bindend bestimmte Regelungsziele und Wünsche festgeschrieben werden, beispielsweise das Sorgerecht für minderjährige Kinder oder die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke.  

Häufig ist es sinnvoll und geboten, neben einer derartigen letztwilligen Verfügung bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen -ggfs. in vorweggenommener Erbfolge-, beispielsweise um erbschaftsteuerliche Freibeträge  LINK „Steuerrecht/Steueroptimierung der Vermögensnachfolge/Steuerfreistellungen und Steuerfreibeträge auszunutzen oder drohende Pflichtteilsansprüche zu minimieren.

Wir verstehen unsere Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung als ganzheitlich. Die Testamentserrichtung und insbesondere die lebzeitige Übertragung Ihres Vermögens stellt natürlich eine wesentliche Entscheidung von größter Bedeutung dar. Niemand sollte sein Vermögen ohne übergreifende Planung und ohne Eigenabsicherung aus der Hand geben. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und Erfahrung aus hunderten von erfolgreich konzipierten und umgesetzten Gestaltungsaufgaben.

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Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte. 

FAQs „Nachfolgeplanung und vorweggenommene Erbfolge“:

Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass Ihr Nachlass, also alle positiven Vermögensbestandteile wie z.B. Immobilien und Bankguthaben, aber auch alle Verbindlichkeiten wie z.B. Steuerverbindlichkeiten oder Darlehensschulden automatisch auf den oder die Erben übergehen. Der Erbe oder die Erben treten also automatisch in die rechtlichen „Fußstapfen“ des Erblassers oder der Erblasserin.

Als Erbe treten Sie automatisch die Rechtsnachfolge der verstorbenen Person an. Sie werden EigentümerIn bzw. InhaberIn aller materiellen und immateriellen Güter der oder des Verstorbenen, übernehmen auch die eventuell bestehenden Schulden und treten in die bestehenden Verträge ein.

Ein guter Anwalt bzw. eine gute Anwältin hört Ihnen ersteinmal zu und lässt sich den vollständigen Sachverhalt und die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten Ihres konkreten Falles schildern. Sodann erarbeitet der Anwalt oder die Anwältin mit Ihnen einen Plan, um Ihre Zielvorstellungen rechtlich umzusetzen. Gute Anwälte halten sich in aller Regel mit Erfolgszusagen zurück und vermitteln Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und Ihrer Rechtsansprüche sowie deren konkreter Durchsetzbarkeit.

AHäufig bildet die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Untergrenze der Anwaltsvergütung. Üblich sind ferner Zeithonorare, also die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit auf der Grundlage eines Stundensatzes. In Einzelfällen können auch Pauschalhonorare entstehen, z. B. Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testamentsentwurfes. Das Wichtigste ist: Vor dem Auftrag muss Klarheit und Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin über das Honorar herrschen. 

 

Ralph Butenberg, LL.M.

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Dr. Kirsten Schlömer

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