Neben Schenkungen oder sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen können im Rahmen einer übergeordneten Vermögensnachfolgeplanung entgeltliche Vermögensübertragungen im Familienkreis empfehlenswert sein.
Diese Form der Vermögensübertragung eröffnet Möglichkeiten, um beispielsweise mögliche zukünftige Pflichtteilsergänzungsansprüche auszuschließen oder zu minimieren und gleichzeitig positive steuerliche Folgewirkungen herbeizuführen.
Dies etwa durch den so genannten Afa-Step-Up, also die Anhebung des für die steuerliche Abschreibung relevanten Bezugswertes („Anschaffungskosten“). Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche können durch entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragungen ausgeschlossen oder zumindest verringert werden, denn Voraussetzung der Pflichtteilsergänzung ist ja nun eine unentgeltliche Übertragung.
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FAQs:
Ja, natürlich. Um die Veräußerung auch steuerlich „wasserdicht“ durchzuführen, sollte der entsprechende Vertrag so gestaltet sein, „wie unter fremden Dritten“ und von den Vertragsparteien auch tatsächlich so, wie vertraglich festgelegt. durchgeführt werden. Gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten strenge Maßstäbe. Bei einem Verstoß gegen den so genannten „Fremdvergleich“ kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung des Vertrages versagen.
Ja, das kann funktionieren. Denn nach dem Gesetz sind nur Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vornahm, zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen. Und eine zivilrechtlich wirksame Veräußerung ist ja nunmal keine Schenkung.
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) enthält Ausnahmetatbestände, wonach die Veräußerung an den Ehegatten oder Kinder nicht besteuert werden, § 3 GrEStG.