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Testamente und Erbverträge

Fehlt ein Testament oder Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das ist zunächst keine an sich bedenkliche Folge, denn eine Pflicht, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, besteht grundsätzlich natürlich nicht. Allerdings führt die gesetzliche Erbfolge insbesondere bei größeren Vermögen und/oder Unternehmen regelmäßig zu rechtlich, wirtschaftlich und steuerlich schlechtesten Ergebnissen.

Wir helfen Ihnen dabei, die für Ihre individuellen Zielvorstellungen passende und gebotene Verfügung rechtssicher zu errichten oder auch, ihr bestehendes Testament oder Erbvertrag zu widerrufen oder anzufechten. 

Unser Recht in Deutschland sieht mehrere Möglichkeiten vor, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, folgende Verfügung sind zulässig:

  1. Das eigenhändige Testament gemäß §§ 2247 BGB
  2. Das notarielles Testament gemäß § 2232 BGB
  3. Der Erbvertrag gemäß §§ 2274 ff. BGB
  4. Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten gemäß §§ 2265 ff. BGB, vor allem als so genanntes „Berliner Testament“

In einem Testament oder Erbvertrag sind nur die letztwilligen Verfügungen zulässig und wirksam, die nach den entsprechenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen sind.

Dies sind beispielsweise die Einsetzung eines oder mehrerer Erben (Achtung Erbengemeinschaft!)  Link „Nach dem Erbfall/Erbengemeinschaft“oder auch die Enterbung von Personen (Achtung Pflichtteil!), die Zuwendung bestimmter Gegenstände an eine Person als Vermächtnisse oder durch eine so genannte Teilungsanordnung. Es können Auflagen verfügt werden, beispielsweise die Pflege des Grabes, oder die Erbeinsetzung oder Zuwendung eines Vermächtnisses unter eine Bedingung gestellt werden.

Sinnvolle Ergänzungen können beispielsweise die Anordnung der Testamentsvollstreckung, bei minderjährigen Kindern die Ernennung eines Vormundes oder auch -insbesondere in Patchworkfamilien- die Anordnung einer Nacherbschaft gemäß §§ 2100 ff. BGB sein.

Verfügen Sie über einen Wohnsitz im Ausland oder beabsichtigen Sie die Begründung eines Auslandswohnsitzes, sollte das Testament oder der Erbvertrag eine Regelung über das anzuwendende Recht und die Zuständigkeit des Nachlassgerichts enthalten (Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung)  LINK „Internationale Fälle – Wohnsitz und Vermögen im Ausland/EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)“.

Bitte beachten Sie, dass die in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament getroffenen Verfügungen nach dem Ableben des ersten Ehegatten bindend werden könnten. Es könnte sein, dass der längerlebende Ehegatte deshalb kein neues Testament mehr wirksam errichten kann. 

Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat im Zusammenhang mit der Errichtung Ihres Testamentes gern zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, wirksame und richtige Regelungen zu finden und umzusetzen, eine testamentarische Gesamtregelung zu treffen, die Ihren Vorstellungen bestmöglich entspricht und Einschränkungen wie z.B. unerwünschte Bindungswirkungen bei einem „Berliner Testament“ zu vermeiden. 

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte.  

Ein Testament kann eigenhändig handschriftlich verfasst und unbedingt mit Datumsangabe unterzeichnet werden. Bei Eheleuten reicht es aus, wenn einer der beiden das Testament eigenhändig handschriftlich verfasst und der andere mit unterzeichnet. Es ist auch möglich, das Testament von einem Notar oder einer Notarin aufsetzen und beurkunden zu lassen. In (wirklich äußerst seltenen) Ausnahmesituationen kann man ein Testament durch mündliche Erklärung im Beisein von drei Zeugen errichten. 

Existiert kein Testament, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. 

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch -BGB- gesetzlich bestimmt, §§ 1924 ff. BGB. Ein Erblasser oder eine Erblasserin wird demnach von seinen oder ihren Kindern, dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, unter Umständen auch von den Eltern und entfernteren Verwandten beerbt. 

Um jemanden zu enterben, muss man ein Testament verfassen. Ansonsten würde ja die gesetzliche Erbfolge greifen. Man kann in einem Testament ausdrücklich die Enterbung eines oder mehrerer gesetzlicher Erben erklären. Die Enterbung kann sich aber auch daraus ergeben, dass andere Personen als die gesetzlichen Erben testamentarisch zu Erben eingesetzt werden.

Ralph Butenberg, LL.M.

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