Kanzlei für Strafrecht – Ihre Experten in Berlin, Hamburg und München

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Strafverfahren stellen für alle Betroffenen eine Ausnahmesituation dar – umso wichtiger ist ein verlässlicher Partner

Kaum ein anderer Bereich der anwaltlichen Praxis ist so vielschichtig und herausfordernd wie die Verteidigung und Beratung in Strafsachen. Für alle Beteiligten ist die Situation sehr belastend. Aus Sicht der Beschuldigten geht es nicht selten um die eigene Freiheit.

Ziel einer effektiven Strafverteidigung sollte deshalb die schnelle Verfahrensbeendigung sein, möglichst noch im Ermittlungsverfahren, um eine öffentliche und kostenintensive Hauptverhandlung zu vermeiden. Unsere Tätigkeit fokussiert sich deswegen auf die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und Ihre Reputation sowie Ihr berufliches Fortkommen zu schützen.

Daneben gewinnt heute die präventive Beratung zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken im Unternehmen, von Bußgeldern sowie Einziehungsmaßnahmen immer mehr an Bedeutung. Unsere Compliance-Beratung hat deshalb den Anspruch, Ihnen eine hinreichende Sicherheit vor behördlicher Verfolgung zu bieten, ohne das unternehmerische Handeln durch eine Regelungswut zu behindern. Sie brauchen ein auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmtes Compliance-Management, keine Überfrachtung!

Als spezialisierte Kanzlei im Wirtschafts- und Steuerrecht verfügen wir neben einem wirtschaftlichen Verständnis für sehr komplexe Sachverhalte auch über die, für eine erfolgreiche Wahrung Ihrer Rechte, nötige strafrechtliche und strafverfahrensrechtliche Expertise. Unsere Beratung und Verteidigung im Wirtschaft- und Steuerstrafrecht überzeugt durch spezifische Rechtskenntnisse, Akribie und einschlägige Erfahrung.

Finn R. Dethleff

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
+49 40 607 783 650
dethleff@bow.legal

Sofort Hilfe

Beratungsschwerpunkte

Der Beginn eines Strafverfahrens reißt den Betroffenen häufig aus seiner bisherigen Normalität. Um so wichtiger ist es

RUHE zu BEWAHREN und zu SCHWEIGEN !

Unüberlegtes Handeln führt selten zum Erfolg, kann aber bereits eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie verhindern. Als eiserne Regel gilt deshalb immer:

Dulden / Anwalt / Schweigen

  1. Dulden Sie polizeiliche Maßnahmen! Sind Sie von einer polizeilichen Maßnahme betroffen, etwa einer Verhaftung oder Hausdurchsuchung, kann nur der Hinweis gegeben werden, sich dieser zunächst nicht zu widersetzen, erst recht nicht mit Gewalt. Die Polizei würde entsprechendes Verhalten (gewaltsam) unterbinden. Lassen Sie sich nicht provozieren und vermeiden Sie unbedingt den Eindruck, etwas zu vertuschen oder noch schnell beiseite zu schaffen.
  2. Rufen Sie einen Anwalt an! Die Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger darf Ihnen zu keiner Zeit verwehrt werden. Sie haben das Recht auf eine Verteidigung. Machen Sie davon Gebrauch! Im Idealfall wird mit weiteren polizeilichen Maßnahmen bis zum Eintreffen des Verteidigers zugewartet.
    Sie erreichen uns jederzeit über die Notfall-Rufnummer: 0170 / 268 028 4
  3. SCHWEIGEN SIE !!! Schweigen ist die einzige und stärkste Waffe, die Sie als Beschuldigter gegenüber Polizeibeamten und Staatsanwälten haben!

Äußern Sie sich weder zu den erhobenen Vorwürfen, noch zu irgendeinem Randgeschehen. Alles was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwandt, ohne dass Sie die Folgen Ihrer spontanen Äußerungen abschätzen können.

Im Wirtschaftsstrafrecht geht es immer um Verstöße gegen die Regeln des Wirtschaftslebens und dessen Sanktionierung. Neben klassischen Vermögensdelikten wie Betrug und Untreue betreffen die im Wirtschaftsleben auftretenden Konfliktlagen häufig die Bereiche des Korruptions- und Insolvenzstrafrechts sowie das Bilanzstrafrechts.

Fehler im Umgang mit den hochkomplexen Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts können für Unternehmen und die verantwortlichen Personen erhebliche straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen haben.

Klassische Fälle des Arbeitsstrafrechts beruhen auf Verstößen gegen spezialgesetzliche Regelungen aus dem Sozialversicherungsrecht, dem Schwarzarbeitsgesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Die Betreuung von Verfahren im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts erfordert erkennbar nicht nur eine umfassende Kenntnis der jeweiligen speziellen strafgesetzlichen Vorgaben, sondern muss auch die wirtschaftlichen Hintergründe des Sachverhaltes verstehen und sollte immer auch den Weitblick für außerstrafrechtliche Risiken (etwa eine persönliche zivilrechtliche Haftung der Handelnden) berücksichtigen.

Unsere Anwälte beraten regelmäßig auch im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht und verfügen deshalb über das für eine effektive Strafverteidigung notwendige wirtschaftliche Verständnis und nutzen ihr Spezialwissen auch in der präventiven Beratung, um etwaige Strafbarkeitsrisiken im Vorhinein zu vermeiden.

Wirtschaftsstrafrecht

Beratungsschwerpunkte

  • Untreue
  • Subventionsbetrug
  • Geldwäsche
  • Verletzung der Buchführungspflicht
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Steuerstrafrecht

Beratungsschwerpunkte

  • Schwarzgeld
  • Selbstanzeige
  • Steuerfahndung
  • Steuerhinterziehung
  • Umsatzsteuer-Straftaten

Spätestens nach den medienbegleitenden Verurteilungen von bekannten Persönlichkeiten zu mehrjährigen Haftstrafen ist klar, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist. Die Berichterstattungen über „Panama Papers“ und gekaufte „Steuersünder CDs“ zeigt, dass das Entdeckungsrisiko nicht versteuerter Gelder immer weiter steigt.

Betroffene eines Steuerstrafverfahrens erfahren meist erst im Rahmen einer Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Steuerfahndung das gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Bewahren Sie in einer solchen Situation einen kühlen Kopf, nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf und beginnen Sie Ihre Verteidigung mit Schweigen!

Die weitere Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung sollte dann auf besonderen Kenntnissen im Steuerrecht fußen, um den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe begegnen zu können. Eine Verteidigung durch den eigenen Steuerberater ist dabei nur solange möglich, wie das Strafverfahren durch die Finanzbehörde selbst geführt wird. Spätestens wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren übernimmt, sollte ein zugelassener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Es empfiehlt sich deshalb, für die Verteidigung möglichst frühzeitig auf ein Team von Spezialisten zu setzen.

Im Steuerstrafrecht verteidigen wir Sie aber nicht nur gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung, sondern beraten Sie auch präventiv bei der Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Die Hürden für eine damit einhergehende Strafbefreiung sind in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. Umso wichtiger ist ein fachlich fundiertes Vorgehen.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Medizinstrafrecht ist die Verteidigung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen medizinischen Berufsträgern in Strafverfahren, nachdem Strafanzeige wegen eines Behandlungsfehlers erstattet wurde.

Der Medizinsektor sieht sich zudem zunehmend Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges ausgesetzt. Eigens eingerichtete Schwerpunktstaatsanwaltschaften arbeiten sich in immer neue Bereiche vor, wobei der Vorwurf nahezu immer das Erschleichen von (geldwerten) Vorteilen für nicht oder anders erbrachte Leistungen beinhaltet.

Kassenärzte sehen sich zudem immer häufiger einem Untreuevorwurf ausgesetzt, wenn sie bei der Behandlung von Kassenpatienten nur das Wohl des Patienten, nicht aber auch das finanzielle Wohl der gesetzlichen Krankenkasse beachtet haben.

Aus strafrechtlichen Vorwürfen folgt für Betroffene nicht selten die Angst vor berufsrechtlichen Verfahren und der möglichen Entziehung der Approbation durch die Ärztekammer. Auch kann die Kassenärztliche Vereinigung ein vertragsärztliches Disziplinarverfahren oder sogar ein Zulassungsentziehungsverfahren einleiten.

Die Verteidigung in derartigen Fällen setzt nicht nur belastbare Rechtskenntnisse voraus, vielmehr ist eine umfassende Expertise im Medizinrecht und die Kenntnis der Regeln der ärztlichen Kunst unumgänglich. Ferner bedarf es eines Weitblicks für das ärztliche Berufsrecht, insb. wenn berufsrechtliche Verfahren parallel zu einem strafrechtlichen Verfahren bereits laufen oder angekündigt sind.

Medizinstrafrecht

Beratungsschwerpunkte

  • Abrechnungsbetrug
  • Behandlungsfehler
  • Korruptionsvorwürfe im Gesundheitswesen

Insolvenzstrafrecht

Beratungsschwerpunkte

  • Insolvenzgründe
  • Insolvenzverschleppung
  • Bankrott
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Verletzung der Buchführungspflicht

Insolvenz und Strafrecht gehören eng zusammen. Wird ein Insolvenzantrag nicht spätestens drei (3) Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs (6) Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt, macht sich der Antragsverpflichtete strafbar!

Auf eine fehlende Kenntnis von der finanziellen Schieflage können sich die vertretungsberechtigten Personen einer Gesellschaft (z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG) nicht strafbefreiend berufen, denn über die Pflicht zur Insolvenzantragstellung entscheidet zunächst allein auf die objektive Lage.

Da die Insolvenzgerichte jede Insolvenzakte auch der Staatsanwaltschaft zur Prüfung der rechtzeitigen Antragstellung vorlegen, ist die Entdeckungswahrscheinlichkeit einer Insolvenzverschleppung außerordentlich hoch. Eingeleitete Strafverfahren führen dann in der Regel auch zur Aufdeckung von Begleitdelikten, wie etwa einer Verletzung der Buchführungspflicht oder dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.

Im Insolvenzstrafverfahren drohen dabei nicht nur strafrechtliche Sanktionen. Für den Geschäftsführer oder Vorstand bestehen neben der Gefahr einer persönlichen Haftung auch gravierende berufliche Konsequenzen. Denn nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann Geschäftsführer oder Vorstand nicht mehr sein, wer wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung verurteilt worden.

Die Verteidigung im Insolvenzstrafrecht erfordert deshalb neben strafrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Expertise auch ein vertieftes wirtschaftliches und gesellschaftsrechtliches Verständnis.

Der Kapitalmarkt ist strengen Regularien unterworfen. Der Gesetzgeber hat auf die weltweiten Krisen vergangener Jahre reagiert und den Finanzdienstleistungssektor immer stärker reguliert. Strafrechtliche Ermittlungen mit Bezug zum Kapitalmarkt werden deshalb häufig durch Ermittlungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) initiiert oder jedenfalls flankiert.

Verstöße gegen banken- und kapitalmarktrechtliche Regelungen werden durch die einschlägigen Vorschriften der kapitalmarktrechtlichen Gesetze, etwa im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), im Kreditwesengesetz (KWG) oder im Börsengesetz (BörsG) sanktioniert. Aber auch der europäische Gesetzgeber hat zur Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulationen auf den europäischen Finanzmärkten mit einer entsprechenden Verordnung reagiert.

Das Geflecht von nationalen und internationalen Normen bildet ein für den Betroffenen schwer zu überschauendes System an Vorschriften, dass es jedoch – zur Vermeidung von erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen – gilt, penibel einzuhalten. Ermittlungs- und Aufsichtsbehörden verfolgen Regelverletzungen mit großem Aufwand. Selbst wenn es dann in öffentlichkeitswirksamen Großverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, führt dies bei den Betroffenen zu irreparablen Reputationsschäden.

Die erfolgreiche Verteidigung im Kapitalmarktstrafrecht erfordert deshalb nicht selten auch einschlägige Erfahrung im Umgang mit öffentlichkeitswirksamen Verfahren.

Kapitalmarktstrafrecht

Beratungsschwerpunkte

  • Kreditwesengesetz
  • Wertpapierhandelsgesetz
  • Börsengesetz
  • DepotG

FAQ

Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen und sollten Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung folgen – egal, ob Sie schuldig oder unschuldig sind.

Bewahren Sie Ruhe, kontaktieren Sie einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich von diesem zunächst beraten, wie Sie mit der Situation umgehen sollen.

Schweigen Sie und lassen Sie Ihren Rechtsanwalt mit Polizei sprechen und den Termin freundlich absagen!

Auch wenn es Ihnen nicht gefallen wird, dass Beamte mit einem Durchsuchungsbeschluss Ihre Wohnung oder Ihren Arbeitsplatz durchsuchen:

Leisten Sie bei der Durchsuchung keinen Widerstand und verhalten sich höflich.

Sobald es Ihnen möglich ist, kontaktieren Sie idealerweise zu Beginn der Wohnungsdurchsuchung Ihren Strafverteidiger. Lassen Sie sich vor dem Anruf eine Kopie vom Durchsuchungsbeschluss aushändigen, wenn ein solcher vorliegt.

Während der Wohnungsdurchsuchung machen Sie keine Angaben! Lediglich die notwendigen Angaben zur Ihrer Person geben Sie an, darüber hinaus schweigen Sie und sagen den Beamten deutlich, dass Sie nicht mit Ihnen sprechen wollen. 

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Betroffene im Strafverfahren zwingend einen Anwalt (Pflichtverteidiger) haben muss, damit Ihre Rechte ausreichend gewahrt werden. Das Gesetz spricht von notwendiger Verteidigung. Die Pflichtverteidigung hat aber nichts mit Ihren finanziellen Verhältnissen oder der Qualität der Verteidigung zu tun.

Der Pflichtverteidiger kann seine Kosten bis zur Höhe der Pflichtverteidigergebühren zunächst gegenüber der Staatskasse abrechnen. Im Falle einer Verurteilung müssen Sie allerdings in aller Regel auch die Kosten des Verfahrens tragen. In den Kosten des Verfahrens sind dann die Pflichtverteidigergebühren auch enthalten, so dass sich der Staat die verauslagten Kosten bei Ihnen wieder holt.

Unsere wichtigste Zielsetzung ist es, Ihnen einen fairen Prozess zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir für die Vergütung eine Vereinbarung mit Ihnen treffen, die Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Unsere Beratungs- und Verteidigungsleistungen im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht rechnen wir deshalb grundsätzlich zu einem Stundenhonorar in Höhe von EUR 350,00 zzgl. USt ab.

In einem persönlichen Erstberatungsgespräch zum Festpreis erläutern wir Ihnen Ihre Optionen und loten die Möglichkeiten aus, wie eine erfolgversprechende Strafverteidigung aussehen kann. Häufig können wir in einem solchen Gespräch auch aufzeigen, mit welchen Kosten im weiteren Verlauf zu rechnen ist.

Grundsätzlich gilt: Vorsätzlich begangene Straftaten sind nicht versicherbar. Die Begehung einer Straftat soll niemandem dadurch erleichtert werden, dass er im Vorfeld darauf vertrauen kann, dass er sich die Verteidigerkosten spart.

Viele einfache Standard-Versicherungen greifen im Strafrecht nur bei Fahrlässigkeitsvorwürfen oder Ordnungswidrigkeiten. Besteht der Vorwurf darin, dass Vorsatzdelikte begangen wurden, so lehnen derartige Versicherungen eine Deckungszusage für die Verteidigung regelmäßig von vornherein ab. 

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