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Die Besteuerung von Immobilieneigentum in Frankreich

Bei dem Erwerb einer Immobilie in Frankreich kommen Steuerverpflichtungen auf den neuen Eigentümer zu, die bei seiner Kaufentscheidung unbedingt Beachtung finden sollten. Zum einen zahlen Eigentümer von französischen Immobilien Grund- und gegebenenfalls Wohnsteuern. Zum anderen kann das Immobilienvermögen unter Umständen die Zahlung einer Vermögenssteuer auslösen.

Laufende lokale Steuern in Frankreich

Die lokalen Steuern in Frankreich umfassen Grundsteuern („taxe foncière“), Wohnsteuern („taxe d’habitation“) und die Steuer auf leerstehende Wohnungen („taxe sur les logements vacants / TLV“).

Taxe foncière

Die Grundsteuer („taxe foncière sur les propriétés bâties / TFPB“) wird bei Eigentümer französischer bebauter Grundstücke jährlich erhoben. Kalkuliert wird sie von der zuständigen Gemeinde auf Basis des Katastermietwerts, der eine theoretische, für die Immobilie und ihre Belegenheit übliche Jahresmiete zugrunde legt. Der Steuersatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde. In vielen Fällen sind in der Grundsteuer auch die Müllgebühren („taxe d’enlèvement des ordures ménagères / TEOM“) umfasst, die bei vermieteter Immobilie auf den Mieter umlegbar sind.

Gegenüber dem Finanzamt ist der Verkäufer im laufenden Jahr des Verkaufs noch für die Zahlung der Grundsteuer verantwortlich. Der Käufer der Immobilie zahlt ihm aber anteilig ab Eigentumsübergang die auf ihn anfallende Steuer. Die genaue Höhe der Steuerbeteiligung wird vom beurkundenden Notar auf der Basis der vorgelegten Steuerbescheide ausgerechnet und dem Käufer vor der Beurkundung des Hauptvertrages mitgeteilt.

Taxe d’habitation

Die Wohnsteuer wird jährlich erhoben und richtet sich nach den Bewohnern der Immobilie am 1. Januar des Steuerjahres. Diese Steuer wird allmählich für Hauptwohnsitze abgeschafft, bleibt aber für Zweitwohnsitze bestehen.

Wird der Käufer erst unterjährig Eigentümer seiner französischen Immobilie, wird er erst im darauffolgenden Jahr (also zum 1. Januar des auf den Erwerb folgenden Jahres) steuerpflichtig. 

Taxe sur les logements vacants

Diese Steuer wird erhoben, um die Wiedervermietung von leerstehenden Wohnungen zu fördern und gilt nur in bestimmten größeren Gemeinden. Gerne informieren wir unsere Mandanten, ob sie von dieser Steuer betroffen sind. 

Vermögenssteuer auf Immobilien in Frankreich („IFI“)

Die „impôt sur la fortune immobilière / IFI“ besteuert Privatpersonen, deren Immobilienvermögen über 1,3 Millionen Euro liegt. Diese Steuer umfasst alle direkten und indirekten Immobilienbesitztümer, Schulden können bei der Berechnung unter Umständen in Abzug gebracht werden. Für den Hauptwohnsitz gibt es einen Abschlag von 30 Prozent auf den Verkehrswert.

Das Immobilienvermögen wird in Frankreich wird für die Berechnung der Vermögenssteuer allein dem Nießbrauchberechtigten zugeordnet.  Er und nicht der nackte Eigentümer ist für die Zahlung der Vermögenssteuer zuständig. Erst wenn der Nießbrauch erlischt und der nackte Eigentümer volles Eigentum an der Immobilie erhält, findet sein Immobilienvermögen Berücksichtigung. 

Besteuerung von Immobilieneigentum juristischer Personen

Juristische Personen, die in Frankreich Immobilien halten, unterliegen einer jährlichen Steuer von drei Prozent des Immobilienwertes. Diese Regelung zielt darauf ab, Steuerumgehungen durch Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften zu verhindern.

Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin
Mediatorin
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