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Das Kaufangebot in Frankreich: die sogenannte „offre d’achat“

Beim Immobilienkauf in Frankreich ist es üblich, dass Interessenten ein verbindliches Kaufangebot („offre d’achat“) abgeben. Dieses Angebot wird manchmal auch als „lettre d’intention d’achat“ bezeichnet. Der Verkäufer hat die Freiheit, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen, basierend auf den vom Käufer vorgeschlagenen Bedingungen. Er kann auch ein Gegenangebot machen. Wichtig zu wissen ist, dass nach französischem Recht keine Pflicht besteht, bei Abgabe eines Kaufangebots eine Anzahlung zu leisten; eine solche Forderung wäre rechtlich nicht zulässig.

Für Käufer ist es entscheidend, die Gültigkeitsdauer des Angebots klar zu begrenzen und die Bedingungen des Kaufs präzise zu formulieren, besonders wenn eine Finanzierung des Kaufs notwendig ist. Dies schützt den Käufer und stellt sicher, dass alle Bedingungen klar kommuniziert und verstanden werden, bevor eigentliche Kauf abgeschlossen wird. 

Sind sich Käufer und Verkäufer einig geworden, wird der Vorvertrag, bekannt als „compromis de vente“ oder „promesse de vente“, vorbereitet und unterzeichnet. 

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Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin
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