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Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Frankreich 

In Frankreich geht der Nachlass als Ganzes ungeteilt auf die Erben über. Wenn mehrere Personen in Frankreich Erbe werden, werden sie automatisch Miterben und bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist in Frankreich rechtlich als eine Gesamthandgemeinschaft konzipiert, aus der sich die Miterben lösen können.

Wir beraten und begleiten Erben sowohl bei Fragen rund um die französische Erbengemeinschaft als auch bei ihrem Wunsch, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen oder nur einzeln zu verlassen.

Verwaltung durch die Erbengemeinschaft in Frankreich

Die Verwaltung des Nachlassvermögens erfolgt bis zur Erbauseinandersetzung gemeinschaftlich und Entscheidungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Erben. Besonderheiten gelten für Minderjährige und unter Betreuung stehende Personen, deren Rechte ein Familiengericht schützt.

Einvernehmliche Beendigung der Erbengemeinschaft

Die einvernehmliche Beendigung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch einen „Partage“, bei dem das Nachlassvermögen bewertet und aufgeteilt wird. In einigen Fällen kann ein finanzieller Ausgleich erforderlich sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nur einem Erben eine Immobilie übertragen wird und die übrigen Erben entsprechend ausgezahlt werden müssen. 

Wenn Immobilien Bestandteil des Nachlassvermögens sind, ist die Hinzuziehung eines französischen Notars unerlässlich. Er nimmt die urkundliche Umschreibung vor und meldet diese dem französischen Grundbuch.

Gerichtliche Beendigung der Erbengemeinschaft

Bei Uneinigkeiten unter den Erben, zum Beispiel über den Wert des Nachlasses, kann eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig werden. Solche Verfahren sind allerdings sehr langwierig und kostspielig. Das zuständige Tribunal de Grande Instance (TGI) bestellt einen Notar zur Abwicklung. Sind Immobilien im Nachlass, endet das Verfahren mit deren Versteigerung. Die Erben haben die Möglichkeit jederzeit das Verfahren durch eine Einigung zu beenden.

Weitere Auswege aus der Erbengemeinschaft

Verkauf von Erbanteilen an Miterben

Erben können ihre Anteile den anderen Erben zum Kauf anbieten. Diesen Prozess nennt man „Licitation“. Auch in diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Die Kosten des Verkaufs trägt der Käufer. Dieser Vorgang ist steuerlich günstiger als ein Verkauf an Dritte und sollte schon deshalb bevorzugt werden.

Verkauf von Erbanteilen an Dritte

Obwohl der Verkauf von Erbanteilen an Dritte rechtlich möglich ist, ist er weniger attraktiv, da strenge Regeln gelten, um den Eintritt Dritter in die Erbengemeinschaft zu erschweren. Die Erben steht ein Vorkaufsrecht zu. Sie haben also vorrangig das Recht den Erbanteil vor einem Dritten zu erwerben. 

Der verkaufende Erbe muss den anderen Erben detaillierte Informationen über den Käufer bereitstellen, andernfalls kann der Verkauf für ungültig erklärt werden.

Die an einem Erwerb interessierten Erben haben einen Monat Zeit, um ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Sie erwerben den Anteil ihres verkaufenden Miterben gemäß ihrer Erbquote. Üben sie ihr Vorkaufsrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, kann der Verkauf des Erbanteils an den Dritten erfolgen. Dieser tritt sodann in die Erbengemeinschaft ein. 

Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin
Mediatorin
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