Kanzlei für französisches Erbrecht – Ihre Experten in Berlin, Hamburg und München

Vermögensnachfolge durch Testament

Die Wahl des richtigen Testamentstyps und die Beachtung der damit verbundenen Formvorschriften sind entscheidend, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers effektiv umgesetzt wird und rechtlichen Bestand hat. Besonders bei Auslandsbezug ist große Vorsicht geboten.

Als auf deutsches und französisches Recht hochspezialisierte Kanzlei beraten wir unsere Mandanten bei der Gestaltung ihres Testamentes und haben dabei stets die Besonderheiten und Gestaltungsmöglichkeiten beider Rechtsordnungen im Blick.

Testamente in Frankreich: Form, Arten, Inhalt und Widerruf

Das französische Erbrecht bietet verschiedene Möglichkeiten für die Errichtung eines Testaments, wobei die Formvorschriften strikt einzuhalten sind, um die Wirksamkeit des Testaments zu gewährleisten.

Form und Gültigkeit

Gemäß dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 und der europäischen Erbrechtsverordnung ist ein Testament formgültig, wenn es:

  1. Dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser verfügt hat.
  2. Dem Recht eines Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügung oder seines Todes besaß.
  3. Dem Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügung oder seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Arten von Testamenten

  1. Eigenhändiges Testament (testament olographe):**
    • Muss vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben, datiert und am Ende unterschrieben sein.
    • Kann im zentralen französischen Testamentsregister (Fichier central des dispositions de dernières volontés) hinterlegt werden, um dessen Auffindbarkeit sicherzustellen.
  2. Notarielles Testament (testament authentique):**
    • Erfordert die Beurkundung durch zwei Notare oder einen Notar in Anwesenheit von zwei unabhängigen Zeugen.
    • Das Testament muss laut verlesen und von allen Beteiligten, einschließlich des Erblassers, unterzeichnet werden.
    • Zeugen dürfen weder verwandt noch verschwägert mit dem Erblasser sein oder im Testament bedacht werden.
  3. Geheimes Testament (testament mystique):**
    • Der Erblasser erstellt ein handschriftliches Testament, unterzeichnet es und übergibt es in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag in Anwesenheit von zwei Zeugen an den Notar.
    • Der Notar verwahrt das Testament und sorgt für dessen Registrierung im Testamentsregister, ohne den Inhalt zu prüfen.

Inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten im französischen Erbrecht

Das französische Erbrecht bietet diverse Gestaltungsmöglichkeiten für die Errichtung von Testamenten, die jeweils spezifischen Formvorschriften unterliegen.

Arten von Vermächtnissen

  1. Universalvermächtnis (legs universel)**:
    • Der Erblasser kann seinen gesamten Nachlass einer oder mehreren Personen zuwenden.
    • Wenn mehrere Universalvermächtnisnehmer benannt sind und keine spezielle Regelung getroffen wurde, erben diese zu gleichen Teilen.
    • Das Eigentum am Nachlass geht mit dem Erbfall über.
    • Die Zuwendung eines Universalvermächtnisses ist durch das gesetzlich verankerte Pflichtteilsrecht (réserve héréditaire) eingeschränkt, welches vor allem den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen einen bestimmten Teil des Nachlasses sichert.
  2. Erbteilvermächtnis (legs à titre universel)**:
    • Ein Teil des Nachlasses wird zugewendet, der sich auf eine Quote des Gesamtnachlasses oder bestimmte Vermögenswerte (z.B. Immobilien) beziehen kann.
    • Der Vermächtnisnehmer erwirbt nicht den gesamten Nachlass, sondern nur den festgelegten Teil.
    • Er haftet anteilig für Nachlassverbindlichkeiten im Umfang seiner Erbteilbeteiligung.
  3. Erbstückvermächtnis (legs particulier)**:
    • Einzelne oder mehrere bestimmte Nachlassgegenstände werden einem Vermächtnisnehmer zugewendet.
    • Diese Form des Vermächtnisses schließt die gleichzeitige Zuwendung eines Universalvermächtnisses nicht aus.
    • Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Schulden des Nachlasses.

Weitere testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten

  1. Getrennte Übertragung von Eigentum und Nießbrauch (legs en démembrement de propriété)**:
    • Der Erblasser kann das Eigentum (nue-propriété) von dem Nießbrauch (usufruit) trennen, was insbesondere bei Immobilien zur optimalen Ausnutzung von Erbschaftssteuerfreibeträgen führen kann.
    • Der Nießbrauchsberechtigte erhält lediglich die laufenden Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen), wodurch der Wert der Zuwendung in der Erbschaftsteuererklärung niedriger angesetzt wird.
  2. Mehrstufige Vermächtnisse (legs résiduel und legs graduel)**
    • Bei mehrstufigen Vermächtnissen kann der Erblasser festlegen, dass das Vermächtnis nach dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an einen zweiten übergeht.
    • Der erste Vermächtnisnehmer kann verpflichtet sein, den Wert des erhaltenen Vermögensgegenstandes zu erhalten, sodass der zweite Vermächtnisnehmer keine Wertminderung erleidet.

Widerruf und Änderung eines Testaments

Ein Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen oder geändert werden. Änderungen müssen jedoch in einem neuen Testament festgehalten werden, das den gleichen Formvorschriften entspricht. Um Widersprüche und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Änderungen deutlich auf das ursprüngliche Testament Bezug nehmen. Bei umfangreichen Änderungen empfiehlt es sich, ein vollständig neues Testament zu errichten.

Diese umfassende Darstellung der Testamentarten und -vorschriften soll Mandanten dabei unterstützen, informierte Entscheidungen über die Gestaltung ihres letzten Willens zu treffen und sicherzustellen, dass ihre testamentarischen Verfügungen rechtsgültig sind.

Testamentsvollstreckung im französischen Erbrecht

In bestimmten Fällen kann es für den Erblasser sinnvoll sein, ein Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Im französischen Erbrecht hat der Erblasser die Möglichkeit, im Rahmen seines Testaments spezifische Anweisungen zur Testamentsvollstreckung zu erteilen. Er kann eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Verwaltung oder Durchsetzung seiner letztwilligen Verfügungen zu übernehmen. Dies umfasst die Möglichkeit, die gesamte Abwicklung des Nachlasses oder lediglich bestimmte Aufgaben an den Testamentsvollstrecker zu delegieren.

Wahl und Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der designierte Testamentsvollstrecker hat das Recht, das Amt anzunehmen oder abzulehnen. Entscheidet er sich für die Annahme, ist er verpflichtet, seine Aufgaben entsprechend den Anweisungen des Erblassers auszuführen. Der Testamentsvollstrecker kann dabei die Vollstreckung auf verschiedene Weise handhaben, je nachdem, welche spezifischen Aufgaben ihm übertragen wurden.

Amtszeit und Entbindung

Nach Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zwei Jahre Zeit, um die ihm übertragenen Aufgaben abzuwickeln. Diese Frist beginnt mit der Eröffnung der Nachlassangelegenheit. In bestimmten Fällen kann der Testamentsvollstrecker gerichtlich von seinen Aufgaben entbunden werden, insbesondere wenn er nicht in der Lage ist, diese ordnungsgemäß zu erfüllen oder wenn rechtliche Hindernisse dies erforderlich machen.

Diese Regelungen stellen sicher, dass der letzte Wille des Erblassers effektiv umgesetzt wird, während gleichzeitig Flexibilität für den Testamentsvollstrecker gewährleistet wird, um die spezifischen Anforderungen der Nachlassabwicklung zu erfüllen.

Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin
Mediatorin
+49 30 200 050 710
walzer@bow.legal

Schreiben Sie uns

    Pflichtfelder*

    bow legal - Schreiben Sie uns