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Erbschaftsteuern in Frankreich

Wie in Deutschland auch, fallen in Frankreich im Erbfall Erbschaftsteuern an. Allerdings weisen Freibeträge und Art und Weise der Steuererklärung wesentliche Unterschiede auf.

Wir erläutern unseren Mandanten alle Feinheiten der französischen Steuererklärung und beraten sie entsprechend. Dabei arbeiten wir mit dem für den Nachlass zuständigen französischen Notar zusammen, um die für unsere Mandanten bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

Erbschaftsteuern in Frankreich: Wichtige Regelungen

Steuerpflicht bei Erbschaften in Frankreich

In Frankreich richtet sich die Besteuerung von Erbschaften grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Für in Frankreich belegene Immobilien ist jedoch das französische Steuerrecht maßgeblich, unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Erblasser zuletzt in Deutschland gelebt hat, der Übergang seiner französischen Immobilie auf seine Erben nach französischem Recht besteuert wird.

Verfahren zur Erbschaftssteuererklärung

Die Erbschaftssteuererklärung kann durch die Erben selbst erstellt und eingereicht werden, jedoch empfiehlt sich aufgrund der Komplexität und der erforderlichen detaillierten Kenntnis der französischen Steuergesetze die Beauftragung eines Spezialisten oder des für den Nachlass beauftragten französischen Notars. 

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Erbschaftssteuererklärung liegt grundsätzlich beim Finanzamt des letzten Wohnorts des Verstorbenen. Bei fehlendem Wohnsitz des Erblassers in Frankreich ist das „Service des impôts des non-résidents“ in Noisy-le-Grand zuständig.

Fristen und mögliche Sanktionen

Für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung besteht in Frankreich eine reguläre Frist von sechs Monaten ab dem Todesdatum. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland, verlängert sich diese Frist auf ein Jahr. Die Nichteinhaltung dieser Fristen kann zu erheblichen Verspätungs- und Säumniszuschlägen seitens der französischen Steuerbehörden führen. 

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer in Frankreich

In Frankreich unterscheiden sich die Freibeträge der Erbschaftssteuer erheblich von jenen in Deutschland und variieren stark je nach Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. 

Hier eine klare Übersicht über die verschiedenen Freibeträge:

  • Ehepartner und PACS-Partner: Vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer.
  • Kinder des Erblassers: Ein Freibetrag von 100.000 Euro.
  • Vorfahren (z. B. Eltern, Großeltern): Ebenfalls ein Freibetrag von 100.000 Euro.
  • Enkel und Urenkel: Ein Freibetrag von 1.594 Euro. Sollten die Eltern der Enkel und Urenkel jedoch bereits verstorben sein oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, erhöht sich der Freibetrag auf 100.000 Euro.
  • Geschwister: Ein Freibetrag von 15.932 Euro.
  • Nichten und Neffen: Ein Freibetrag von 7.967 Euro. Falls deren Eltern vorverstorben sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, verdoppelt sich der Freibetrag auf 15.932 Euro.
  • Sonstige Erben: Ein Freibetrag von 1.594 Euro.

Steuersätze der Erbschaftssteuer in Frankreich

In Frankreich variieren die Steuersätze der Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und seinen Erben. Die Besteuerung erfolgt vorwiegend progressiv und gestaltet sich wie folgt: 

Steuersätze für Erben in gerader Linie

Die Erbschaftssteuersätze für Erben, die direkt mit dem Erblasser verwandt sind (wie Eltern, Kinder, Enkelkinder), gestalten sich wie folgt:

  • Bis 8.072 Euro: 5 Prozent
  • 8.072 Euro bis 12.109 Euro: 10 Prozent
  • 12.109 Euro bis 15.932 Euro: 15 Prozent
  • 15.932 Euro bis 552.324 Euro: 20 Prozent
  • 552.324 Euro bis 902.838 Euro: 30 Prozent
  • 902.838 Euro bis 1.805.677 Euro: 40 Prozent
  • Über 1.805.677 Euro: 45 Prozent

Steuersätze für Geschwister des Erblassers

  • Bis 24.430 Euro: 35 Prozent
  • Über 24.430 Euro: 45 Prozent

Weitere Steuersätze

  • Verwandte bis zum vierten Verwandtschaftsgrad: 55 Prozent
  • Verwandte ab dem fünften Verwandtschaftsgrad und sonstige Personen: 60 Prozent

Die aufgeführten Steuersätze machen deutlich, welche besondere Bedeutung das französische Steuerrecht den familiären Bindungen zukommen lässt. 

Bewertung des Nachlassvermögens in Frankreich

Die Bewertung des Nachlassvermögens ist ein essenzieller Schritt bei der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung in Frankreich. Der Wert der Vermögenswerte wird anhand des Verkehrswertes („valeur vénale“) zum Todeszeitpunkt des Erblassers bestimmt.

Bewertung von Hausrat und beweglichem Vermögen

Das französische Erbschaftsteuergesetz erlaubt eine pauschale Bewertung des Hausrats des Verstorbenen mit fünf Prozent des Gesamtwertes des Nachlasses. Annahme dieser pauschalen Bewertung sollte gut überlegt werden.

Falls der Erblasser ein sehr großes Vermögen hatte, der Hausrat aber von geringem Wert ist, kann es vorteilhaft sein, durch ein notarielles Inventar („inventaire“) einen niedrigeren Wert des Hausrats als die Pauschale von 5% nachzuweisen.

In Ausnahmefällen kann die pauschale Bewertung von 5% nicht angewendet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser in einem Pflegeheim lebte und keinen eigenen Hausrat besaß. 

Wenn sich Schmuck oder Kunstgegenstände im Nachlass befinden darf deren geschätzten Wert nicht unter dem Wert liegen, der zum Zeitpunkt des Todes in der Versicherungspolice des Erblassers angegeben war.

Bewertung von Unternehmen

Bei der Bewertung von Unternehmen ist zu unterscheiden, ob ein Einzelunternehmen oder Unternehmensformen wie die der Société civile immobilière („SCI“) oder einer SARL im Nachlass enthalten waren. 

Während ein Einzelunternehmen im Ganzen übergeht, werden bei Unternehmensformen wie der Société civile immobilière („SCI“) oder einer SARL die Geschäftsanteile vererbt. 

Der Gesamtwert des Unternehmens oder der Anteile muss unter Berücksichtigung der Bilanzen und Vermögenswerte des Unternehmens ermittelt werden. Handelt es sich bei dem Vermögen der SCI um Immobilien, ist deren Bewertung für die Schätzung der Geschäftsanteile entscheidend.

Bewertungsabschläge

In einigen Fällen können Bewertungsabschläge angenommen werden, die die Steuerlast der Erben mindern:

  • Für das Familienheim wird ein Abschlag von 20% gewährt, wenn der überlebende Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder des Erblassers weiterhin in der Immobilie wohnen.
  • Bei der Übertragung eines Einzelunternehmens wird ein Steuerabschlag von 75% unter folgenden Bedingungen gewährt:
  • Der Erblasser war mindestens zwei Jahre lang Inhaber des Unternehmens.
  • Die Erben verpflichten sich, das Unternehmensvermögen mindestens vier Jahre nach der Übertragung zu behalten.
  • Mindestens ein Erbe führt das Unternehmen für mindestens drei Jahre weiter.

Diese Kriterien sind strikt einzuhalten. Bei Nichteinhaltung kann es zu einer Korrektur des Erbschaftssteuerbescheids und einer nachträglichen Steuerzahlung kommen.

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Frankreich

Seit dem 3. April 2009 ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich anwendbar auf alle Erbschaften und Schenkungen, vorausgesetzt, der Verstorbene oder Schenkende hatte zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung einen Wohnsitz in einem der beiden Länder oder in beiden. 

Das Hauptziel dieses Abkommens ist es, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die durch die unterschiedlichen nationalen Steuergesetze entstehen kann.

Grundsatz: Unbeschränktes Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates

In Frankreich besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht für Erbschaftssteuern, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte. Diese Pflicht betrifft Personen mit Wohnsitz, Hauptberufstätigkeit oder wirtschaftlichem Interessenschwerpunkt in Frankreich. Dabei unterliegt sowohl das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen des Erblassers der französischen Erbschaftssteuer, unabhängig von dessen Lage. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz im Ausland hat. 

Befand sich der steuerliche Wohnsitz des Erblassers bei seinem Tod jedoch im Ausland, richtet sich die Frage der Besteuerung nach dem steuerlichen Wohnsitz des Erben. Von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Erben wird ausgegangen, wenn dieser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall mindestens sechs Jahre in Frankreich wohnhaft war.

Ausnahmen bei der Besteuerung durch den Wohnsitzstaat

Wenn die oben genannten Kriterien für die Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht erfüllt sind, erfolgt in Frankreich eine beschränkte Besteuerung. In solchen Fällen unterliegt nur das in Frankreich befindliche Vermögen der französischen Erbschaftssteuer, darunter zum Beispiel bewegliche Gegenstände, Immobilien, Staatsgelder, Anteile an französischen Gesellschaften oder Wertpapiere von Gesellschaften mit Sitz in Frankreich.

Vermeidung von Doppelbesteuerung durch Anrechnung

Das DBA sieht vor, dass neben dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates oft auch ein konkurrierendes Besteuerungsrecht im Belegenheitsstaat besteht. Dies führt dazu, dass das Nachlassvermögen teilweise zweimal steuerlich erfasst wird und endet in einer Doppelbesteuerung. 

Um die daraus resultierenden negativen Effekte zu minimieren, ermöglicht das Abkommen eine Anrechnung der im anderen Staat gezahlten Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf die im Wohnsitzstaat erhobene Steuer. Die anrechenbare Steuer ist jedoch auf die im Wohnsitzstaat für den Vermögensteil anfallende Steuer begrenzt. Dies ist der sogenannte Anrechnungshöchstbetrag.

Die höheren Steuersätze und niedrigen Freibeträge in Frankreich führen im Ergebnis allerdings dazu, dass eine Doppelbesteuerung durch das DBA zwar vermieden wird, der französische Steuersatz sich jedoch durchsetzt. Erblasser mit französischen Vermögenswerten haben deshalb, auch bei einem deutschen Wohnsitz, mit steuerlichen Mehrbelastungen zu rechnen.

Fazit

Die detaillierte Kenntnis und strategische Planung unter Berücksichtigung des DBA können wesentlich dazu beitragen, steuerliche Mehrbelastungen bei grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen zu vermeiden oder zu reduzieren.

Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin
Mediatorin
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walzer@bow.legal

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