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Erben in Frankreich 

Wenn ein Erbfall mit Auslandsbezug eintritt, stellt sich die Frage, nach welchem Recht vererbt wird. Denn dieses Recht bestimmt neben den Erben auch ihre Quote und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten.

Anwendbares Recht

Seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 wird das Erbrecht sowohl in Deutschland als auch in Frankreich maßgeblich durch den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen bestimmt. Dies bedeutet, dass für einen deutschen Staatsbürger, der zuletzt in Frankreich gelebt hat, das französische Erbrecht für den gesamten Nachlass zur Anwendung kommt. Umgekehrt unterliegt der Nachlass eines in Deutschland lebenden Franzosen dem deutschen Erbrecht.

Gesetzliche Erbfolge in Frankreich

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich war, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, die ähnlich wie im deutschen Recht auf dem Verwandtenerbrecht basiert.

Erben erster Ordnung: Die direkten Nachkommen des Erblassers, einschließlich ehelicher, unehelicher und adoptierter Kinder (wobei zwischen Volladoption und einfacher Adoption unterschieden wird), erben den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen, sofern der Erblasser unverheiratet war.

Erben zweiter Ordnung: Zu den Erben der zweiten Ordnung zählen die Eltern und Geschwister des Erblassers. Ab dieser Ordnung wird der Nachlass nach dem Prinzip der „fente“ geteilt, das heißt, er wird zwischen der Linie der Mutter und der des Vaters aufgeteilt.

Erben dritter Ordnung: Die Großeltern des Erblassers.

Erben vierter Ordnung: Seitenverwandte bis zum sechsten Grad.

Rechte des überlebenden Ehegatten: Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten ein gesetzlicher Erbe. Neben Kindern oder Enkelkindern hat der Ehegatte die Wahl zwischen Nießbrauch am gesamten Nachlass oder einem Viertel des Nachlasses als Eigentum. Neben beiden Eltern des Erblassers erbt der Ehegatte die Hälfte, neben einem Elternteil drei Viertel des Nachlasses. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt erst mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil.

Stellung des eingetragenen Lebenspartners (Pacs): Einem eingetragenen Lebenspartner (Pacs) steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Ihm wird jedoch ein Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung zugesprochen. Möchte der Erblasser seinem Partner etwas vererben, muss er ein Testament verfassen. Sind Kinder vorhanden, kann der Erblasser seinem Partner nur den neben den Kindern freiverfügbaren Erbanteil, die „quotité disponible“, hinterlassen. Ohne Kinder kann der Erblasser sein gesamtes Vermögen an seinen Partner vererben, wobei die Eltern des Erblassers das Recht haben, zu Lebzeiten an den Erblasser gemachte Geschenke vom Partner zurückzufordern.

Gestaltungsmöglichkeit durch Rechtswahl im Testament

Erblasser haben die Option, durch eine explizite Rechtswahl im Testament das Erbrecht ihres Heimatlandes zu wählen, unabhängig von ihrem letzten Wohnsitz. Dies ermöglicht deutschen Staatsangehörigen, die beispielsweise in der Provence ihren Lebensabend verbringen, ihren Nachlass nach deutschem Recht zu regeln. Entsprechend können in Deutschland lebende Franzosen das französische Erbrecht für ihren Nachlass wählen. Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit stehen beide Optionen offen, sodass sie sich gezielt für eine der beiden Rechtsordnungen entscheiden können.

Die Wahl der Rechtsordnung sollte jedoch nicht leichtfertig getroffen werden. Sie erfordert eine sorgfältige Abwägung aller Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtssysteme, um die für die individuellen Umstände beste Entscheidung zu treffen.

Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin
Mediatorin
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