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Unternehmen im Ehevertrag – Ihre Fachanwälte im Familien- und Gesellschaftsrecht

Als Unternehmer oder Gesellschafter sollte man sich im Falle der Heirat über die Möglichkeiten eines Ehevertrages informieren. Ohne Ehevertrag wird im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt, sofern ein Ehegatte dies beantragt. Das Unternehmen oder die Beteiligungen werden bewertet und fließen in den Zugewinn ein, damit kommt es zur Ausgleichspflicht. Der Unternehmer muss dem zuvor nicht am Unternehmen beteiligten Ehegatten dann teils empfindliche Ausgleichszahlungen leisten. 

Wir sind auf die Gestaltung komplexer Eheverträge spezialisiert und verfügen neben dem notwendigen Know-how über jahrelange Erfahrung. Durch die Zusammenarbeit von Familien- und Gesellschaftsrechtlern gestalten wir für Ihre Situation die bestmögliche Lösung.

Ehevertrag beim Start-up

In den letzten Jahren hat die Start-up Szene an großer Bedeutung gewonnen. Die Besonderheiten dieses volatilen Marktes, die Aussicht auf einen Exit oder Finanzierungsrunden führen oft zu hohen Bewertungen des Unternehmens, die sich aber familienrechtlich nicht widerspiegeln. Die zu leistenden Ausgleichszahlungen passen nicht zur familienrechtlichen Konstellation und sind vom Ehegatten kaum zu bewältigen, da die Werte des Unternehmens nicht oder nicht realisiert sind, manchmal auch nicht realisiert werden. Dies kann für das Unternehmen und auch den ausgleichspflichtigen Ehegatten existenzbedrohend sein. Es ist daher nicht nur aus Sicht der Ehegatten, sondern auch aus Sicht des Unternehmens wichtig, Absicherungen durch einen Ehevertrag zu treffen.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Eine Gestaltung kann hier Vorsorge bieten. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in der die Ehegatten automatisch bei Eheschließung eintreten, kann modifiziert werden. So können bestimmte Gegenstände oder Wertpositionen bei der der Berechnung des Zugewinns vertraglich ausgeklammert werden. So wird der Unternehmer oder Gesellschafter davor geschützt, dass er den Wert seines Unternehmens – manchmal nur ein Buch- oder Marktwert – ausgleichen muss, im Übrigen bleibt es aber bei einem Zugewinnausgleich. So kann der Ehegatte, der weniger Vermögen aufgebaut hat, abgesichert und im Falle der Scheidung abgefunden werden.Sollte die Mischlösung nicht gewünscht sein, kann auf den Zugewinn insgesamt verzichtet werden für den Fall der Scheidung, oder es kann gar eine Gütertrennung vereinbart werden. Zu den Unterschieden so wie Vor- und Nachteilen dieser beiden Gestaltungsformen lesen auf unserer Seite: Verzicht auf Zugewinn oder Gütertrennung – Pros und Contras (Verlinkung)

Das Unternehmen in der Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn es zur Scheidung kommt, ohne dass ein Ehevertrag geschlossen wurde, ist es ratsam, auf eine Einigung hinzuarbeiten. Die Bewertung des Unternehmens führt oft zu unangemessenen Ausgleichspflichten im Zugewinnausgleich, oft sieht sich der Unternehmer gezwungen, seine Anteile zu veräußern, es kann sogar zur Zerschlagung des Unternehmens kommen. 

Übertragung, Abfindung oder Nießbrauch

Sollte der berechtigte Ehegatte nicht auf einen Ausgleich verzichten wollen, so lassen sich in vielen Fällen für beide Seiten interessensgerechte Kompromisse finden. So kann beispielswiese ein Nießbrauch an den Geschäftsanteilen eingerichtet werden, oder es können Ausgleichszahlungen auf Basis einer Beteiligungen für den Fall des Exits vereinbart werden.

Sybill Offergeld

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
offergeld@bow.legal

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