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Verwaltung der Gesellschaft und Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Mit der Errichtung Ihres Familienpools bzw. Ihrer Familiengesellschaft haben Sie einen wesentlichen Schritt im Zusammenhang mit Ihrer innerfamiliären Vermögens- und ggfs. Unternehmensnachfolge getan. 

Damit hört es indes nicht auf. Zu Erreichung auch der steuerlichen Benefits einer Familiengesellschaft bedarf es der richtigen laufenden Verwaltung der Gesellschaft. Später -wenn weitere Familienmitglieder hinzukommen- kann die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf weitere Personen erforderlich werden. Im Krisenfall kann es zur Rückforderung von Anteilen kommen. 

Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung bei der effizienten Führung Ihrer Familiengesellschaft und der strategischen Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Gemeinsam gewährleisten wir, dass Ihre Gesellschaft nicht nur den rechtlichen Standards genügt, sondern auch Ihre familiären, unternehmerischen und steuerlichen Ziele erfolgreich umgesetzt werden.

Des Weiteren assistieren wir Ihnen bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und der Bewältigung interner Konflikte. Als Geschäftsführer und Gesellschafter beraten wir Sie zu effektiven Strukturen und Prozessen innerhalb Ihrer Gesellschaft. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Geschäftsordnungen, Protokollen und Beschlüssen und prüfen diese sowie bei der Organisation und Begleitung von Gesellschafterversammlungen.

Zudem gestalten und prüfen wir Kauf- sowie Schenkungsverträge für Gesellschaftsanteile und berücksichtigen dabei steuerliche sowie erbrechtliche Aspekte der konkret beabsichtigten Übertragung.

Fragen Sie uns und vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und spezialisierte Fachanwälte im Gesellschafts-, Erb-, Familien-, und Steuerrecht. Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular.

FAQs:

Die konkreten Verwaltungsmaßnahmen werden natürlich durch das Vermögen und seine Struktur bestimmt, das auf die Gesellschaft übertragen wurde. Handelt es sich beispielsweise um Zinshäuser, dann dürfte die laufende Verwaltung dieser Objekte unverändert fortlaufen. Lediglich flankierend müssen bestimmte gesellschaftsrechtliche Regelungen bedacht werden, zum Beispiel die Bestimmung der entsprechenden Geschäftsführungskompetenzen.

Ja. Insbesondere bei der Übertragung an Abkömmlingen (Kinder, Enkel) sollten in dem jeweiligen Übertragungsvertrag für bestimmte Situationen klare Rückforderungsrechte vorbehalten werden. So lassen sich z.B. im Fall der Insolvenz des Abkömmlings Gefährdungen der Familiengesellschaft ausschließen. 

Kontaktformular

Ralph Butenberg, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
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butenberg@bow.legal

Sybill Offergeld

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Dr. Kirsten Schlömer

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