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Schenkung, unentgeltliche Zuwendung und Rückforderung 

Schenkungen gemäß § 516 Abs. 1 BGB haben insbesondere als flankierende Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge Bedeutung. Zumeist geht es um die sinnvolle Ausnutzung steuerlicher Freibeträge bzw. um die zeitige Ausgliederung von pflichtteilsrelevantem Vermögen.

Neben Schenkungen kommen auch andere unentgeltliche Zuwendungen wie z.B. Ausstattungen an Abkömmlinge/Kinder in Betracht oder auch spezifisch eherechtliche Zuwendungen. Die Unterschiede zwischen den einzelnen rechtlichen Maßnahmen können gravierend sein, so kommt beispielsweise bei einer Ausstattungsleistung an ein Kind die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB oder groben Undanks gemäß § 530 BGB nicht in Betracht. 

Wir beraten Sie und gestalten unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Wünsche und Bedürfnisse sowie ggfs. als Teil Ihrer übergreifenden Vermögensnachfolgeplanung Schenkungsverträge nach aktuellstem Rechtsstand. Dies auf Ihnen Wunsch gern in enger Abstimmung mit dem Notariat Ihres Vertrauens und unter Berücksichtigung aller notwendigen vertraglichen und gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten sowie ggfs. unter Vorbehalt notwendiger Nutzungsrechte des Schenkers. 

Gerade bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge geht es um die Balance zwischen einerseits steuerlich oder pflichtteilsrechtlich notwendigen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, andererseits um Ihre weitere Versorgung und Absicherung als Schenkers. Wir helfen Ihnen dabei, das richtige Maß zu finden und umzusetzen. 

Gleiches gilt für die Ausübung vertraglicher oder gesetzlicher Rückforderungsrechte, falls eine Vermögensübertragung durch Schenkung fehlschlägt. Falls notwendig, setzen wir nach eingehender Prüfung Ihre Rückforderungsansprüche kompromisslos und gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte.

FAQs:

Selbstverständlich und grundsätzlich ja. Als Eigentümer oder Eigentümerin dürfen Sie frei über Ihr Hab und Gut verfügen. Allerdings kann es im Einzelfall gesetzliche Grenzen geben, die Ihre Verfügungsmacht einschränken. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind und über wesentliche Teile Ihres Vermögens verfügen möchten. Ohne Zustimmung Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin wird das nichts, das bestimmt § 1365 Abs. 1 BGB. Oder Sie sind Vorerbe und können deshalb aufgrund gesetzlicher Anordnung über Gegenstände der Vorerbschaft nicht frei und nicht ohne Zustimmung des Nacherben verfügen, § 2112 ff. BGB.

Die Rückforderung einer Schenkung kann möglich sein, wenn zum Beispiel entsprechende gesetzliche Tatbestände wie § 530 BGB „grober Undank“ oder § 528 BGB „Verarmung des Schenkers“ vorliegen oder aber ein im Schenkungsvertrag vertraglich vorbehaltenes Rückforderungsrecht eingreift.

Ralph Butenberg, LL.M.

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