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Pflichtteilsklage

Gründe und Anlässe für Klageverfahren in Pflichtteilsangelegenheiten sind vielfältig – wie auch die jeweils zugrunde liegenden Lebenssachverhalte.

Beispielsweise kann es um Fälle gehen, in denen der Erbe oder die Erbin die gesetzlich geschuldeten Auskünfte verweigert, ungerechtfertigt verzögert oder die Auskünfte ersichtlich unvollständig sind. Es kann sein, dass selbst nach Erteilung einer vollständigen und korrekten Auskunft Erben die Pflichtteilsforderung nicht zahlen. Mitunter überziehen Pflichtteilsberechtigte ihre Rechtsansprüche und verlangen von den Erben gesetzlich nicht geschuldete Angaben oder ungerechtfertigte Zahlungen.

Nicht ungewöhnlich in unserer Praxis sind Streitigkeiten insbesondere in Bezug auf die Bewertung von Nachlassgegenständen. Dies gerade dann, wenn es sich um komplexe Bewertungen von werthaltigen Positionen handelt, also etwa um umfangreichen Immobilienbesitz oder Unternehmen und Gesellschaften. In derartigen Fällen kann eine außergerichtlich nicht aufzulösende Kontroverse über den zutreffenden Wertansatz nur durch entsprechende gerichtliche Entscheidung geklärt werden.

Was wir für Sie in einem Klageverfahren tun:

  • Die konsequente und nachdrückliche Durchsetzung Ihrer Rechte und Ihrer jeweiligen Rechtsposition ist selbstverständlich. Wir prüfen diese vorab und stimmen alle prozessualen Maßnahmen mit Ihnen ab. 
  • Wir betreiben für Sie das notwendige Dokumentenmanagement, beraten und unterstützen Sie bei der Beschaffung und Aufbereitung aller erforderlichen Unterlagen, Belege und Beweise. 
  • Wenn Sie es wünschen, begleiten wir Sie bei Vergleichsverhandlungen und in Mediationen. Klageverfahren sind nervenaufreibend, kostenintensiv und langwierig, wir streben nach Ihrem Wunsch und in Abstimmung mit Ihnen sinnvolle einvernehmliche Lösungen an. 

Kontaktieren Sie uns gern, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen in Ihrem konkreten Fall beistehen können. Wir stehen Ihnen gern telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung oder kontaktieren Sie uns durch das untenstehende Kontaktformular. Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte.

Die Rechtsprechung gewährt Pflichtteilsberechtigten nur in eng umgrenzten Fällen einen Anspruch auf Ergänzung des Nachlassverzeichnisses. Im Zweifel muss von dem Pflichtteilsberechtigten dafür Beweis erbracht werden, dass bestimmte Angaben im Nachlassverzeichnis unvollständig oder falsch sind. 

In aller Regel sind Gutachten so zu akzeptieren, wie sie vorgelegt werden. Anderes gilt nur dann, wenn das Gutachten klar ersichtlich nicht den üblichen fachlichen Standards entspricht. Das ist sehr selten. Allerdings besteht auch keine Bindung an einen gutachterlich ermittelten Wert, so dass Pflichtteilsberechtigte auch selbst Gutachten vorlegen können und so ggfs. höhere Wertansätze beweisen können. 

Ralph Butenberg, LL.M.

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Dr. Kirsten Schlömer

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