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Pflichtteil geltend machen und abwehren

Wir unterstützen Pflichtteilsberechtigte bei der Geltendmachung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Erben und Erbinnen helfen wir bei der korrekten Regulierung der Pflichtteilsansprüche.

Wie wir helfen können: 

  • Rechtliche Beratung: Wir informieren Sie detailliert über Ihre Rechte und Pflichten als Pflichtteilberechtigter oder als Erbe oder als Erbin und entwickeln mit Ihnen die richtige Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall, beispielsweise bei der Frage der Erfüllung der Auskunftsansprüche gemäß § 2314 BGB  LINK „Erbrecht/nach dem Erbfall/Pflichtteil/Nachlassverzeichnis, Auskunft und Wertermittlung“. 
  • Unterstützung bei der Nachlassbewertung: Wir arbeiten mit erfahrenen Gutachtern zusammen und können dadurch einerseits für Erben die Erstellung ordnungsgemäßer Gutachten zur Erfüllung der Wertermittlungsansprüche des oder der Pflichtteilsberechtigten gewährleisten. Andererseits ist es so möglich, Gutachten, die Ihnen als Pflichtteilsberechtigten vorgelegt werden, zu überprüfen.
  • Verhandlung und Mediation: Wir verhandeln in Ihrem Auftrag, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, die Ihren Interessen entspricht. Wir beraten Sie beispielsweise zur Frage, ob Sie als Erbe oder als Erbin Teilzahlungen an den Pflichtteilsberechtigten leisten sollten, um den Anfall von Verzugszinsen auf die Pflichtteilsforderung zu verhindern. 
  • Prozessführung: Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, vertreten wir Sie engagiert und konsequent vor Gericht.

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte.

FAQs „Pflichtteil geltend machen und abwehren“:

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung und kann nach Ablauf von 3 Jahren nach seiner Entstehung und Kenntnis des Pflichtteilsberechtigen in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden, § 195 ff. BGB. 

Ja. Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb der Erbschaftsteuer.

Ja. Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ist nach dem Gesetz eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.

Ralph Butenberg, LL.M.

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