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Pflichtteil

Als Pflichtteilberechtigter oder Pflichtteilsberechtigte haben Sie auch dann Anspruch auf eine Zahlung aus dem Nachlass, wenn Sie im Testament nicht als Erbe oder Erbin eingesetzt oder sogar ausdrücklich enterbt wurden. Wir unterstützen Sie in dieser schwierigen Situation und setzen Ihre Rechte und Ansprüche effektiv durch bzw. helfen Ihnen als Erben oder Erbin, sich gegen Pflichtteilsansprüche zu behaupten.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass eines Verstorbenen, der bestimmten nahestehenden Personen wie Kindern, Ehepartnern oder, unter bestimmten Umständen, den Eltern des Verstorbenen zusteht. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Klar ist: Pflichtteilsansprüche sind unvermeidbar. Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Pflichtteilsberechtigten einerseits und Erben andererseits im Wesentlichen wie folgt:

Pflichtteil bei Enterbung von gesetzlichen Erben

Zukünftige Erblasser können von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und gesetzliche Erben durch eine letztwillige Verfügung, also durch Testament oder Erbvertrag enterben und so auch Ehegatten und Kinder von der Erbfolge ausschließen. Das in §§ 2303 ff. BGB kodifizierte Pflichtteilsrecht sichert den nächsten Angehörigen trotz ihrer Enterbung eine Mindestteilhabe am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht lässt sich also als gesetzlicher Kompromiss auffassen, um einerseits dem Erblasser oder der Erblasserin seine oder ihre grundrechtlich gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (Grundgesetz) garantierte Testierfreiheit zu belassen, andererseits aber den nächsten Angehörigen eine existenzsichernde Teilhabe am Familienvermögen zu gewährleisten.

Pflichtteilsberechtigung bestimmter gesetzlicher Erben 

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.) des Erblassers sowie sein Ehegatte, in Ausnahmefällen auch die Eltern. Der Zahlungsanspruch gegen den Erben besteht in Höhe der Hälfte der jeweiligen gesetzlichen Erbquote.

Der Wert des „ordentlichen“ Pflichtteilsanspruchs

Der Wert des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs errechnet sich unter Zugrundelegung dieser Pflichtteilsquote aus dem Gesamtwert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 BGB. Pflichtteilsrelevant ist der gesamte Nachlass, also das gesamte Vermögen des Erblassers oder der Erblasserin, das im Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden war.

Zusätzlicher Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Schenkungen des Erblassers innerhalb einer Frist von 10 Jahren vor dem Erbfall werden zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt, dies bestimmt § 2325 Abs. 1 BGB. Dies sind die so genannten Pflichtteilsergänzungsansprüche. Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, bleiben außer Ansatz. Innerhalb der 10-Jahres-Frist werden Schenkungen abgestuft hinzugerechnet. Schenkungen im Jahr oder im Vorjahr des Erbfalls zu 100 %, im Vor-Vorjahr zu 90 % usw. Die Hinzurechnungen der Schenkungen erfolgt allerdings nur rechnerisch bei der Ermittlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche, eine irgendwie geartete Rückübertragung von dem Empfänger der Schenkung an den oder die Erben geschieht nicht. 

Unsere Kanzlei bietet sowohl Pflichtteilsberechtigten als auch Erben und Erbinnen umfassende anwaltliche Dienstleistungen, um Ihre Interessen bei der Pflichtteilsregulierung optimal zu vertreten. 

Von der ersten Beratung über die Erstellung und Überprüfung von Nachlassverzeichnissen bis hin zu Ihrer anwaltlichen Vertretung bei gerichtlichen Streitigkeiten stehen wir Ihnen zur Seite. 

Sie finden hier weitergehende Informationen:

  1. Pflichtteil geltend machen und abwehren
  2. Nachlassverzeichnis, Auskunft und Wertevermittlung
  3. Pflichtteilsklage

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte.  

Ralph Butenberg, LL.M.

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