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Nießbrauch und andere Nutzungsrechte

Das Nießbrauchsrecht -geregelt in den §§ 1030 ff. BGB- ist ein im deutschen Zivilrecht verankertes Rechtsinstrument, das insbesondere in der vorweggenommenen Erbfolge eine wichtige Rolle spielt. Sie ermöglichen es, die Vermögenssubstanz zu übertragen, während bestimmte Nutzungsrechte beim Übertragenden verbleiben. 

Typische Anwendungsfälle des Nießbrauchs sind die Übertragung von Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder Kapitalvermögen, wobei der Übertragende sich das Recht vorbehält, die jeweiligen Erträge wie z.B. Mieten, Gewinnanteile/Dividenden oder Zinsen der übertragenen Vermögensmasse weiterhin selbst zu vereinnahmen.

Hierdurch sichert sich der Übertragende seine finanzielle Versorgung und reduziert gleichzeitig die etwaige Schenkungsteuerlast, da der Wert des Nießbrauchsrechts bei der Berechnung des schenkungsteuerlichen Wertes der übertragenen Vermögenssubstanz abgezogen wird  LINK „Steueroptimierung der Vermögensnachfolge / Vermögens­bewer­tung“.

Statt eines Nießbrauchsrechts können in Ihrem Fall auch Nutzungs- oder Teilhaberechte mit anderen Inhalten und Umfängen in Betracht kommen, beispielsweise Wohnungsrechte, Leibrenten, Reallasten etc. 

Wir beraten Sie über das in Ihrem Fall richtige Instrument und dessen rechtssichere Vereinbarung. 

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte.  

FAQs:

Bei dem Nießbrauchsrecht handelt es sich um eine gesetzlich in den §§ 1030 ff. BGB definiertes umfassendes Nutzungsrecht an Sachen, Immobilien oder Rechten. Der Nießbrauchsberechtigte darf den Gegenstand oder die Immobilie etc. wie ein Eigentümer nutzen, also z.B. die Immobilie selbst bewohnen, sie aber auch vermieten und die Mieten selbst vereinnahmen. Der Eigentümer ist während des Bestehens des Nießbrauches von der Nutzung ausgeschlossen.

Andere Nutzungsrechte vermitteln typischerweise weniger Rechte, als das umfassende Nießbrauchsrecht. Ein solches anderes Nutzungsrecht ist zum Beispiel das Wohnungsrecht, das dem Berechtigten erlaubt, eine Immobilie zu bewohnen. Anders als das Nießbrauchsrecht berechtigt ein Wohnungsrecht allerdings nicht zur Vermietung. 

Ralph Butenberg, LL.M.

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