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Nachlassverzeichnis, Auskunft und Wertermittlung

Auskunftserteilung durch Nachlassverzeichnis

Das Nachlassverzeichnis ist das zentrale Element zur Regulierung von Pflichtteilsansprüchen. Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Erben haben diese Auskunft durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses zu erfüllen, §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB. Dieses Verzeichnis Es dient dazu, transparenten Überblick über alle vermögenswerten Positionen (Nachlassaktiva) einerseits und andererseits den Verbindlichkeiten und Schulden des Nachlasses sowie den Regulierungskosten (Nachlasspassiva) zu geben. 

Unsere Anwälte unterstützen Sie als Erbe oder Erbin bei der Erstellung eines vollständigen und richtigen Nachlassverzeichnisses. Bei der Durchsetzung der Rechtsansprüche für Pflichtteilsberechtigte überprüfen wir vorgelegte Verzeichnisse kritisch und genau.

Wir helfen Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie als Pflichtteilsberechtigter ein privatschriftliches Verzeichnis von dem oder den Erben anfordern oder ob Sie ergänzend den gesetzlichen Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend machen. Für unsere Mandanten, die als Erben ein solches notarielles Verzeichnis vorlegen müssen, führen wir die Kommunikation mit dem beauftragten Notariat und unterstützen bei der Erfüllung der entsprechenden Auskunftsanforderungen durch das Notariat.

Wertermittlungsansprüche – Verkehrswertwertgutachten

Neben der Auskunft über die Bestände und einzelnen Positionen des Nachlasses haben Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Wertermittlung der einzelnen Nachlassgegenstände und auch der Gegenstände des Ergänzungsnachlasses (Schenkungen zu Lebzeiten Pflichtteilsergänzungsansprüche). 

Die Bewertung des Nachlasses entscheidet über die konkrete Anspruchshöhe. Die ordnungsgemäße Erfüllung der entsprechenden Wettermittlungsansprüche gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB ist deshalb von zentraler Bedeutung. Diese Wertermittlungsansprüche beziehen sich natürlich auf Immobilien, Unternehmen oder Unternehmensanteile sowie Kunstwerke und Antiquitäten. Aber auch andere bewertungsfällige Nachlassgegenstände wie z.B. der schlichte Hausrat und das Mobiliar, Werkzeug oder Unterhaltungselektronik können -und müssen auf entsprechende Anforderung- gutachterlich bewertet werden.

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte.  

Ja. Der Anspruch auf Vorlage des notariellen Verzeichnisses kann jederzeit auch nach Vorlage des privatschriftlichen Verzeichnisses geltend gemacht werden. 

Die entsprechenden Kosten werden als gesonderte Regulierungskosten berücksichtigt und wie Nachlassverbindlichkeiten und Schulden vom positiven Vermögensbestand abgezogen. Gemäß § 2314 Abs. 1 BGB trägt der Nachlass die Kosten.

Ja und Nein. Der Auskunftsanspruch sieht eigentlich nicht die Vorlagen von Belegen vor. Nur wenn zusätzliche Angaben notwendig sind, um einen Nachlassgegenstand genau zu identifizieren ( Grundbuchauszug) oder den Wert eines Nachlassgegenstands zu bestimmen („wertbildende Faktoren“) kann sich eine Pflicht für den Erben ergeben, neben dem Verzeichnis entsprechende weitere Angaben zu machen.

Ralph Butenberg, LL.M.

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