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Güterstandsmaßnahmen bei der Nachfolgeplanung

Im Vorfeld von Maßnahmen zur lebzeitigen Vermögensnachfolge können ehegüterrechtliche Maßnahmen eine bedeutende Rolle spielen. Häufig geht es um die Herstellung einer paritätischen Vermögensverteilung auf Ebene der Eltern. Lebzeitige Übertragungen beispielsweise unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge der Kinder im Verhältnis zu beiden Elternteilen setzen voraus, dass auch beide Elternteile über entsprechendes Vermögen zur Weitergabe an die Kinder verfügen. 

Durch entsprechende güterrechtliche Maßnahmen werden Beeinträchtigungen der steuerlichen Freibeträge  LINK „Steuerfreibeträge“ im Verhältnis der Ehegatten zueinander verhindert, auch Pflichtteilsergänzungsansprüche  LINK „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ können ausgeschlossen werden. Denn die Vermögensübertragung zur Erfüllung eherechtlicher Ansprüche wie z.B. eines vertraglich vereinbarten Zugewinnausgleiches ist nicht unentgeltlich und deshalb pflichtteilsfest. Die so genannte Güterstandsschaukel in derartigen Zusammenhängen stellt ein zwar komplexes, aber effektives Instrument dar.

Wir helfen Ihnen bei der Ermittlung sinnvoller eherechtlicher Maßnahmen und deren zureichender Vorbereitung. Wir begleiten Sie bei der Umsetzung und gewährleisten so deren rechtssichere Durchführung. 

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte.  

Bei einer Heirat in Deutschland tritt automatisch der Güterstand der so genannten „Zugewinngemeinschaft“ in Kraft, § 1363 ff. BGB.

Um einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, müssen die Ehegatten einen Ehevertrag schließen, § 1408 BGB. Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es die Gütertrennung, § 1414 BGB, und die Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB. 

Eheverträge müssen notariell beurkundet werden, § 1410 BGB. 

Ralph Butenberg, LL.M.

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