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Errichtung einer Familiengesellschaft

Die Anlässe und Motive zur Errichtung einer Familiengesellschaft -eines Familienpools- sind in aller Regel vielfältig. 

Oftmals wird die Entscheidung zur Gründung einer Familiengesellschaft durch das Bedürfnis nach einer strukturierten Nachfolgeplanung angestoßen, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmen oder größere Kapitalanlagen im Spiel sind. Richtig konzipiert und eingesetzt bieten Familienpools 

  • Schutz vor späterer Vermögenszersplitterung, 
  • ermöglichen die steueroptimierte Vermögensübertragung an die nächste Generation und die 
  • Berücksichtigung und Minimierung störender Pflichtteilansprüche oder aber 
  • gewährleisten die wirksame Haftungssegmentierung bei eigener Tätigkeit als Unternehmer, Geschäftsführer / Vorstand oder einer ähnlichen haftungsgeneigten Tätigkeit.

Im Gegensatz zur Einzelübertragung von beispielsweise Beteiligungen oder Immobilien an Abkömmlinge lassen sich in einer Familiengesellschaft durch die zusätzlichen rechtlichen Instrumente des Gesellschaftsrechts individuell abgewogene Nachfolge- und Verwaltungsregelungen schaffen, die einerseits die fortbestehende Entscheidungsmacht, Kontrolle und Versorgung der Elterngeneration und andererseits die Partizipation der Folgegeneration, die steuerwirksame Zurechnung von Einkünften und steueroptimierte Vermögensweitergabe sowie Schutz vor Zugriff durch familien- und gesellschaftsfremde Personen  gewährleisten. 

Wir ermitteln mit Ihnen, welche Rechtsform sich für Ihre Vorstellungen am besten eignet, ob eine Personengesellschaft, beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- oder eine Kommanditgesellschaft -KG-, oder aber eine Kapitalgesellschaft wie etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH- in Betracht kommt.

Wir erarbeiten mit Ihnen den Gesellschaftsvertrag mit den konkret in Ihrem Fall erforderlichen und richtigen, wechselseitig abgewogenen Regelungen. Wir bringen mit Ihnen die wirtschaftliche Kapitalbeteiligung, die Zuweisung von Stimmrechten Entscheidungsrechten und die gewünschte Versorgung der Beteiligten in das richtige Verhältnis.

Fragen Sie uns und vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und spezialisierte Fachanwälte im Gesellschafts-, Erb-, Familien-, und Steuerrecht. 

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

FAQs:

Eine Familiengesellschaft wird durch Abschuss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages gegründet. 

Der Gesellschaftsvertrag sollte unter anderem Regelungen über die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter („Beteiligungsquoten“), die Stimmrechte und deren Ausübung, die Geschäftsführung und weitere Entscheidungsbefugnisse sowie über die Versorgung der Beteiligten, also die Ertragsentnahmerechte, enthalten.  

Ja. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich nicht alles regeln, neben dem Gesellschaftsvermögen existiert in aller Regel ja weiterhin Eigenvermögen der Beteiligten und insbesondere des zukünftigen Erblassers oder der zukünftigen Erblasserin, für das eine Nachfolgeregelung getroffen werden muss.

Ralph Butenberg, LL.M.

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Dr. Kirsten Schlömer

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