Kanzlei für französisches Erbrecht – Ihre Experten in Berlin, Hamburg und München

Abwicklung einer Erbschaft in Frankreich

Wir stehen unseren Mandanten bei der gesamten Abwicklung eines Erbfalls mit Bezug zu Frankreich zur Seite. Dabei arbeiten wir eng mit erfahrenen französischen Notaren zusammen und bieten unseren Mandanten dabei umfassende Unterstützung ohne, dass sie unbedingt vor Ort sein müssen. Als wichtiges Bindeglied zwischen ihnen und dem französischen für den Erbfall zuständigen Notariat stellen wir sicher, dass ihre Erbschaftsangelegenheit effizient und gemäß ihren Wünschen abgewickelt werden. 

Zuständigkeit bei der Abwicklung von Erbschaften in Frankreich

Im Gegensatz zu Deutschland, wo das Nachlassgericht zentrale Aufgaben wie die Ausstellung von Erbscheinen übernimmt, fällt diese Rolle in Frankreich dem Notar zu. Die Einschaltung eines französischen Notars ist unerlässlich, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder Immobilien zum Nachlass gehören.

Umfassende Funktionen des Notars

In der Praxis ist es oft ratsam, einen Notar mit der Abwicklung des Nachlasses zu beauftragen, unabhängig von den gesetzlichen Erfordernissen. Der Notar übernimmt dabei wesentliche Aufgaben, die über die eines deutschen Nachlassgerichts hinausgehen. Dazu zählen:

Erstellung der Erbschaftsteuererklärung: Der Notar prüft die Aktiva und Passiva des Nachlasses und erstellt die notwendigen steuerlichen Dokumente.

Suche nach potenziellen Erben: Dies ist besonders wichtig, wenn der Erblasser keine direkten Nachkommen hinterlassen hat wobei vermieden werden sollte, dass der Notar voreilig einen Ahnenforscher bei seiner Suche einschaltet.

Inventarisierung des Nachlasses: Eine detaillierte Erfassung des Nachlasses kann aus steuerlichen Gründen sehr vorteilhaft sein. Wir besprechen mit unseren Mandanten alle Vor- und Nachteile. 

Auseinandersetzung des Erbes: Der Notar sorgt für die Beurkundung der erforderlichen Urkunden im Rahmen der Verteilung des Nachlasses unter den Erben.

Legitimierung bei Erbfällen in Frankreich

Gemäß der EU-Erbrechtsverordnung liegt die Zuständigkeit bei dem Land, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für internationale Erbfälle ist das Europäische Nachlasszeugnis vorgesehen, dass über ein einheitliches Formular in allen EU-Ländern beantragt wird. Deutsche Erbscheine werden in Frankreich nicht anerkannt. Ebenso reicht das französische Pendant, der „acte de notoriété“ in Deutschland in der Regel nicht aus. 

Für die Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnisses sind in Frankreich die Notare und in Deutschland die Nachlassgerichte zuständig. 

Bewertung des Nachlassvermögens: Erfassung der Aktiva und Passiva 

Die genaue Bewertung des Nachlassvermögens ist ein kritischer Schritt bei der Abwicklung einer Erbschaft in Frankreich. Diese umfasst:

Bewegliches Vermögen

Bewertung des Hausrats / beweglichen Vermögens: Der Hausrat wird pauschal mit 5% des übrigen Nachlasses bewertet, es sei denn, es wird ein geringerer Wert nachgewiesen (Art. 764 I 3° CGI). Gegenstände des Privatvermögens, die nicht zum Hausrat zählen, wie Kunst, Schmuck und Antiquitäten, müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall in einem notariellen Inventar erfasst und bewertet werden. Der Versicherungswert dient dabei mindestens als Bewertungsgrundlage. Erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ein öffentlicher Verkauf dieser Gegenstände, so ist der Verkaufswert maßgeblich.

Bewertung von Aktien/Wertpapieren: Börsennotierte Wertpapiere werden zum mittleren Kurs am Übertragungstag bewertet. Ist kein Kurs am Stichtag verfügbar, wird der nächstliegende Kurs verwendet.

Sonstige Vermögenswerte: Diese werden zum gemeinen Veräußerungswert am Tag der Übertragung bewertet.

Immobilien im Nachlass in Frankreich

Beim Nachlass in Frankreich müssen Immobilien offiziell auf die Erben umgeschrieben werden. Die Grundlage hierfür bildet die sogenannte „attestation immobilière“, die ein französischer Notar erstellt und die als Grundlage für die Umschreibung im Grundbuchamt dient. Mit dieser Eigentumsumschreibungsurkunde legitimieren sich die Erben als neue Eigentümer, was für die Vermietung oder den Verkauf essenziell ist.

Für die „attestation immobilière“ wird eine Bewertung der Immobilie benötigt. Die Bewertung der Immobilie kann von einem Immobilienmakler oder gegebenenfalls auch von dem für den Nachlass zuständigen Notar vorgenommen werden. Entscheidend ist dabei die Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie. Diese Bewertung berücksichtigt die Merkmale der Immobilie und den Immobilienmarkt. 

Auch für die Erbschaftssteuererklärung muss ein Wert der Immobilie festgelegt werden.

Für den Fall, dass die Immobilie zu hoch bewertet wurde, können Erben eine angepasste Steuererklärung einreichen, um eine mögliche Steuerrückerstattung zu erhalten. Sie müssen allerdings den Nachweis der Überbewertung erbringen. Wenn die Erben die Nachlassimmobilie später verkaufen und einen niedrigeren Verkaufspreis als den geschätzten Wert erzielen, reicht dies als Nachweis für eine Überbewertung nicht aus. In diesem Fall ist mit keiner Rückerstattung zu rechnen. 

Korrekturen der Erbschaftssteuererklärung müssen zeitnah eingereicht werden. Unterbewertung kann sowohl zu Nachsteuern als auch zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns führen. 

Eine sorgfältige und korrekte Bewertung ist von Anfang an entscheidend. Wir helfen unseren Mandanten dabei, den für sie besten Wert der Nachlassimmobilie zu ermitteln und anzusetzen.

Nachlassverbindlichkeiten

Bei der Bewertung des Nachlassvermögens sind auch die Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. 

Bestimmte Nachlassverbindlichkeiten sind von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig. Dazu zählen:

Allgemeine Abzugsfähigkeit von Schulden: Schulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden sind, unabhängig von ihrer Fälligkeit.

Spezifische nicht abzugsfähige Schulden: nicht abzugsfähig sind, 

  • Schulden, die länger als drei Monate fällig sind (diese Vermutung ist jedoch widerlegbar).
  • Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber Vermächtnisnehmern, Erben oder zwischengeschalteten Personen.
  • Testamentarisch anerkannte Forderungen.
  • Zivilrechtlich verjährte Schulden einschließlich Zinsen, es sei denn, die Unterbrechung der Verjährung wird nachgewiesen.

Im Falle einer beschränkten Steuerpflicht können nur solche Schulden abgezogen werden, die wirtschaftlich und rechtlich mit in Frankreich belegenen Vermögensgegenständen zusammenhängen.

Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin
Mediatorin
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