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Pflichtteilsreduzierung

Lässt sich keine einvernehmliche lebzeitige Regelung der Pflichtteilsansprüche durch Pflichtteilsverzichtsverträge erzielen, sollten strategische Überlegungen zur Vermeidung oder zumindest Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen angestellt werden. Wir unterstützen Sie bei der Strategieentwicklung und der Erstellung und Umsetzung individueller Konzepte zur Absicherung des Nachlasses.

In Betracht kommen beispielsweise Schenkungen oder andere lebzeitige Zuwendungen wie z.B. „Ausstattungen“ oder entgeltliche Übertragungen, Adoptionen und ehegüterechtliche Maßnahmen, möglicherweise auch Einbringungen von Vermögen in Personengesellschaften. Bitte beachten Sie, dass derartige Maßnahmen rechtlich und steuerlich immer komplex und anspruchsvoll sind. Unbedingt erforderlich ist die Erstellung eines auch steuerlich konkret geprüften und abgestimmten Gesamtplanes. 

Frühzeitige Schenkungen und Ausstattungen

Schenkungen an sich mindern nicht etwaige Pflichtteilsansprüche. Denn Schenkungen unterliegen der so genannten Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB und werden deshalb zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schenkung länger als 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgte. In diesem Fall bleibt die Schenkung bei er Ermittlung des Pflichtteils unberücksichtigt. 

Bitte beachten Sie: Vorbehaltene Nutzungsrechte des Schenkers oder der Schenkerin können dazu führen, dass die 10-Jahres-Frist nicht anläuft und dadurch die beabsichtigte Pflichtteilsreduzierung nicht eintritt. Wird eine Immobilie verschenkt und behält sich der Schenker oder die Schenkerin z.B. das Nießbrauchsrecht an der Immobilie vor, beginnt die 10-Jahres-Frist nicht. Gleiches gilt für jedwede Schenkung an Ehegatten, § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB. Wir beraten Sie über Möglichkeiten, das eigene Versorgungsinteresse auch anders zu wahren, als durch den Vorbehalt von Nutzungsrechten.  

Neben Schenkungen kommen „Ausstattungen“ in Betracht. Gemäß § 1624 BGB ist eine Ausstattung eine besondere Form einer Zuwendung von Eltern an ein Kind und umfasst alle Zuwendungen, die einem Kind mit Rücksicht auf dessen Heirat oder die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung gewährt werden. Dies können Zuwendungen etwa in Form von Geld, typischerweise Immobilien oder Unternehmensanteilen sein. Ausstattungen haben also einen besonderen Zweck und Rechtsgrund, sind deshalb keine Schenkungen und unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung. 

Bitte beachten Sie: Auch wenn die Ausstattung nicht zur Pflichtteilsergänzung führt, kann sie zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2316 in Verbindung mit § 2050 BGB berücksichtigt werden. Die Auswirkung von Zuwendungen auf etwaige Pflichtteilsansprüche, die entweder als Schenkung oder als Ausstattung gewährt werden, muss immer konkret am Fall unter Berücksichtigung der spezifischen Sachverhalte erfolgen, um die richtige Gestaltungsentscheidung zu treffen. Fragen Sie uns.  

Veräußerungen und Einbringungen in Gesellschaften 

Veräußerungen, also entgeltliche Geschäfte zwischen dem Erblasser und einem Vertragspartner sind nicht pflichtteilsrelevant und lösen grundsätzlich insbesondere keine Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Ein entgeltliches Geschäft liegt auch dann vor, wenn die Gegenleistung beispielsweise für die Übertragung einer Immobilie nicht in einer Geldzahlung besteht, sondern beispielsweise in der Übernahme von Betreuungs- und Pflegeleistungen für den zukünftigen Erblasser oder die zukünftige Erblasserin. Sind Leistung und Gegenleistung ausgewogen und im Wesentlichen gleichwertig, liegt keine Schenkung vor. Die Immobilienübertragung ist demnach nicht bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen.

Denkbar ist schließlich die Einbringung von Vermögensbestandteilen in eine zwischen dem Erblasser oder der Erblasserin und dem Begünstigten bestehenden Personengesellschaft, wobei der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters den Ausschluss einer Kapitalabfindungsforderung vorsieht. Verstirbt also der Erblasser zuerst, wächst der Gesellschaftsanteil bzw. das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen dem verbleibenden Begünstigten an. In derartigen Fällen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere auf der Grundlage des Urteils vom 26.03.1981, NJW 1981, 1956 ff.) keine Schenkung angenommen werden.

Bitte beachten Sie, dass die hier dargelegten Gestaltungstrategien die sorgfältige Analyse des jeweiligen Sachverhaltes und darauf basierend konkrete Prüfungen etwaiger Rechtsfolgen in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht erfordern. Dies gilt gerade bei größeren und unternehmerisch gebundenen Vermögen. Fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen weiter. 

Adoption und Heirat

Durch die Adoption eines Erwachsenen oder Heirat kann der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen erweitert werden, was die individuellen Pflichtteilsquoten aller Beteiligten verringert. Diese Vorgehensweise sollte jedoch aufgrund ihrer weitreichenden rechtlichen und persönlichen Folgen sorgfältig abgewogen werden. Im Ergebnis lassen sich erhebliche Reduzierungen der Pflichtteilsquoten erreichen. Hat ein nicht verheirateter zukünftiger Erblasser beispielsweise nur ein leibliches Kind, so steht diesem Kind als einzigem gesetzlichen erben eine Pflichtteilsquote von 50% zu. Durch Heirat wird eine Verminderung der Quote auf 25% erreicht, erfolgt außerdem noch die Adoption eines Erwachsenen, tritt eine weitere Verminderung auf nunmehr 12,5% ein.

Ehegüterrechtliche Maßnahmen – Güterstandsschaukel

Ergänzend könnten durch ehegüterrechtliche Verträge im Verhältnis der Ehegatten zueinander Ansprüche generiert werden, deren Erfüllung rechtlich als entgeltliches Geschäft gilt und deshalb nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegt. 

Ein Beispiel: Die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateten Eheleute vereinbaren per Ehevertrag die Gütertrennnung. Aufgrund Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entsteht die Zugewinnausgleichsforderung für einen der beiden Ehegatten. Die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch beispielsweise Übertragung einer Immobilie oder eines Wertpapierdepots oder eben durch Leistung einer Zahlung ist nicht pflichtteilsrelevant. Es liegt nämlich ein entgeltliches Geschäft vor. Insbesondere in Patchworkfamilien lassen sich durch die Nutzung ehevertraglicher Instrumente ggfs. erforderliche Vermögensverlagerungen weg von dem pflichtteilsbetroffenen Familienstamm erreichen. Klar ist, dass derartige Maßnahmen nur im Rahmen eines Gesamtplanes funktionieren. Um wegen der Gütertrennung keinen Nachteil in Bezug auf die Pflichtteilsquote zu schaffen, sollte zu gegebener Zeit erneut der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden.

Wegzug in „pflichtteilsfreie“ Länder

Nicht alle Länder dieser Welt kennen Rechte, die dem deutschen Pflichtteilsrecht gleichkommen. Insbesondere im angelsächsischen Raum sind Pflichtteilsansprüche eher unbekannt. Die in Deutschland uneingeschränkt geltende EUErbVO (EU-Erbrechtsverordnung) bestimmt in Art. 21 Abs. 1, dass auf den Erbfall eines Erblassers oder einer Erblasserin das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser oder die Erblasserin am tag des Erbfalles seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. War demnach eine Erblasserin zuletzt in Kalifornien, USA, ansässig, bestehen zu Gunsten ihrer Abkömmlinge keinerlei Pflichtteilsrechte – denn solche sind nach dem Erbrecht des Bundestaates Kalifornien des USA schlicht nicht vorgesehen. 

Bitte beachten Sie: Die Abwägung, ob der Wegzug in ein pflichteilsfreies Land sinnvoll und lohnend sein kann, ist komplex und überaus diffizil. Der Wegzug in ein anderes Land und die damit verbundene Auflösung der in Deutschland belegenen Lebensstellung ist alles andere als simpel, schnell und leicht umzusetzen. Neben den ganz praktischen Schwierigkeiten, die mit einem solchen Schritt verbunden sind, könnten erhebliche steuerliche Risiken bestehen, beispielsweise die so genannte Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (insbesondere § 6 AStG). 

Fragen Sie uns und vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung im Erb- und Pflichtteilsrecht als Rechtsanwälte und spezialisierte Fachanwälte.

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

FAQs „Pflichtteilsreduzierung“

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Wenn die Schenkung früher als 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgte, dann bleibt das Geschenk bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches unberücksichtigt – unabhängig vom tatsächlichen Wert der Schenkung. 

Eine Ausstattung ist gemäß § 1624 BGB eine zweckbezogene Zuwendung an ein Kind, die dem Kind „…mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird…“. Eine solche Ausstattung ist rechtlich nicht als Schenkung zu qualifizieren. 

Ja. In Betracht kommen weitere Maßnahmen zur Verminderung des pflichtteilsrelevanten Nachlassbestandes, wie z.B. Veräußerungen. Denkbar ist auch, dass bspw. durch Heirat oder Adoption die Pflichtteilsquote reduziert wird. Bei einem Kind, das eine Pflichtteilsquote von 50% hätte, ließe sich durch Heirat eine Reduktion dieser Quote auf 25% erreichen.

Ralph Butenberg, LL.M.

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