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Familienpool, Familiengesellschaft und Stiftung

Familiengesellschaften, oft auch als Familienpools bezeichnet („Poolung des Familienvermögens“), stellen gute und flexible Instrumente bereit, um jahrzehntelang gebildetes oder im Familienstamm gehaltenes Vermögen zu verwalten und die komplikationslose Generationennachfolge zu ermöglichen. 

Neben Familiengesellschaften können Stiftungen aufgrund ihrer besonderen Rechtsstruktur zur dauerhaften und stabilen Vermögenssicherung eingesetzt werden und / oder persönliche Motive zur Unterstützung gemeinnütziger oder kultureller Projekte transportieren.

Die Gründung einer Familiengesellschaft oder einer Stiftung bedarf sorgfältiger individueller Planung und kompetenter rechtlicher Begleitung. Wir bieten Ihnen umfassende Beratung durch unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte und natürlich Unterstützung bei allen Schritten der Gründung und der Verwaltung Ihrer Gesellschaft oder Stiftung. 

Sie finden hier weitergehende und hilfreiche Informationen:

Fragen Sie uns und vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und spezialisierte Fachanwälte im Gesellschafts-, Erb-, Familien-, und Steuerrecht. 

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

FAQs:

Eine Familiengesellschaft ist eine rechtliche Konstruktion, mit der das Familienvermögen gehalten, verwaltet und effektiv auf die Nachfolgegeneration weitergegeben werden kann. Es handelt sich um Gesellschaften in verschiedenen Rechtsformen, beispielsweise um Kommanditgesellschaften (KGs) oder auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs).

Satzung bestimmten Zweck verfolgt. Sie wird u.a. durch die Zuwendung des Stiftungsvermögens gegründet und unterliegt den Regelungen der §§ 80 bis 88 BGB sowie landesspezifischen Stiftungsgesetzen.

Sinnvoll ist wahrscheinlich, diese Frage anders zu formulieren: Wie hoch ist das konkret vorhandene Vermögen, dessen Bestand und weitere Tradierung gesichert werden soll. In Abhängigkeit davon lassen sich zum Beispiel Überlegungen zum Kreis der Gesellschafter und Gesellschafterinnen, deren konkrete steuerliche Freibeträge etc., etwaige Steuerprivilegierungen -z.B. für Betriebe nach §§ 13a und 13b ErbStG oder vermietet Immobilien gemäß § 13d ErbStG- anstellen. In Betracht gezogen müssen ferner die Gründungskosten und etwaige laufende Verwaltungskosten (Jahresabschlüsse, Steuererklärungen?) 

Ralph Butenberg, LL.M.

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Dr. Kirsten Schlömer

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