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Streit um das Testament und die Erbfolge

In einem Erbfall kann die Frage nach der Wirksamkeit eines Testaments zu einem zentralen Aspekt werden. Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung und Klarheit in komplexen Streitigkeiten, wenn Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments bestehen. 

Erbscheinsverfahren und Nachlassgericht

Das Nachlassgericht prüft im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die Wirksamkeit eines Testaments dann, wenn der Verdacht besteht, dass das Testament oder einzelne im Testament getroffene Verfügungen unwirksam sind. Derartige Zweifel müssen im Verfahren mit Substanz dargelegt und nachgewiesen werden.

Typische sind folgende Fragestellungen:

Formale Fragen: Insbesondere bei handschriftlichen Testamenten, die der Erblasser oder die Erblasserin ohne professionelle Beratung verfasste, können Zweifel an der Wirksamkeit von Verfügungen bestehen. So ist zum Beispiel eine Anordnung, wonach der Ehepartner den Erben bestimmen soll, unwirksam. § 2065 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Erblasser selbst die Person des Erben benennen muss. Mitunter stellt sich die Frage, ob Personen, die nach dem Wortlaut des Testamentes Zuwendungen erhalten sollen, Erben oder nur Vermächtnisnehmer sind. Es können auch Zweifel an der Urheberschaft des Erblassers oder der Erblasserin des Testaments bestehen, wenn etwa das Schriftbild erheblich von dem bislang bekannten Schriftbild abweicht.

Testierfähigkeit: War der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Lage, seine Entscheidungen zu verstehen und frei von krankheitsbedingen Einflüssen zu treffen? Wir unterstützen Sie dabei, notwendige medizinische Unterlagen und Gutachten zu beschaffen und rechtlich zu bewerten.

Einfluss Dritter: Besteht der Verdacht, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments unter dem unzulässigen Einfluss anderer Personen stand? Wir helfen Ihnen, derartige Einflussnahmen nachzuweisen und deren Auswirkungen auf die Gültigkeit des Testaments gerichtlich klären zu lassen.

Bindungswirkung von Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten: Widerspricht das Testament bestehenden Erbverträgen oder bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamenten und ist es deshalb unwirksam? Wir prüfen für Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und vertreten Ihre Interessen im Fall von Verstößen gegen bindende bestehende letztwillige Verfügungen.

Anfechtung von Testamenten

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser oder die Erblasserin über die Inhalte des Testaments irrte? Verband der Erblasser mit der Erbeinsetzung einer bestimmten Person eventuell bestimmte Erwartungen, die sich nicht erfüllten? Kamen nach der Testamentserrichtung durch Heirat oder Adoption Pflichtteilsberechtigte hinzu? In derartigen Fällen können nach dem Gesetz Anfechtungsrechte bestehen, die unter Umständen auch noch nach dem Erbfall geltend gemacht werden können. Fragen Sie uns.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Frage der Wirksamkeit eines Testaments vor dem zuständigen ordentlichen Gericht klären zu lassen. Wir beraten und vertreten Sie in allen notwendigen Schritten dieses Verfahrens.

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular. 

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte. 

Ralph Butenberg, LL.M.

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Dr. Kirsten Schlömer

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