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Der Testamentsvollstrecker – Aufgaben, Rechte und Pflichten im Überblick 

Ein Testamentsvollstrecker bestimmt plötzlich über das Familienvermögen – und niemand fühlt sich mehr gehört? Wer darf was? Und wann ist das überhaupt sinnvoll?

Auf einen Blick

Testamentsvollstreckung gezielt einsetzen

  • Sichert die Umsetzung des letzten Willens durch eine neutrale Instanz.

  • Reduziert Konflikte unter Erben und entlastet Angehörige.

  • Professionelle Vollstrecker haften für Fehler und müssen Rechenschaft ablegen.

Fazit: Eine durchdachte Testamentsvollstreckung schafft Klarheit und schützt vor Erbstreitigkeiten – wir beraten Sie gern!

Ordnet man in seinem Testament oder in einem Erbvertrag Testamentsvollstreckung an, geschieht dies in der Annahme und Erwartung, dass der Testamentsvollstrecker die testamentarischen Anordnungen und Wünsche klug, umsichtig und sorgfältig umsetzen und im wohlverstandenen Interesse auch der Erbinnen und Erben bis zur Auseinandersetzung (= Aufteilung) des Nachlasses handeln wird. 

Das funktioniert dann, wenn der Testamentsvollstrecker weiß, was er zu tun hat, dementsprechend handelt, gut kommuniziert und der Erbe oder die Erben deshalb keinen Grund zur Besorgnis haben. Mitunter jedoch -nach unserer Erfahrung und Beobachtung in der Praxis leider durchaus nicht selten- wird die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers von dem oder den Erben als störend und intransparent, außerdem seine Vergütung als geradezu unverschämt überhöht empfunden. Dies birgt erhebliches Konfliktpotenzial.

Wir wollen in diesem Beitrag kurz die wesentlichen Rechtsgrundlagen und die gesetzlichen Strukturen sowie Pflichten und Rechte des Testamentsvollstreckers und der Erben beleuchten.

Ein Beitrag von Ralph Butenberg, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht, bow legal

Nur der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung anordnen

Gemäß § 2197 BGB obliegt es ausschließlich dem Erblasser oder der Erblasserin, die Testamentsvollstreckung anzuordnen. Eine Testamentsvollstreckung kann nicht von den Erben beantragt oder durch eine Vereinbarung der Erben herbeigeführt werden. Die Anordnung muss schriftlich und in der Form eines gültigen Testaments erfolgen, mündliche oder andere informelle Anweisungen sind unwirksam. Dieser Grundsatz wird als Prinzip der „Eigenanordnung“ bezeichnet.

Einschränkung des Zugriffs der Erben auf den Nachlass

Wurde die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet, ist dem oder den Erben nach dem Gesetz das Recht entzogen, über den Nachlass zu verfügen (§§ 2205, 2211 BGB). Der Erbschein wird mit dem ausdrücklichen Zusatz erteilt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Ab dem Moment der Amtsannahme entscheidet der Testamentsvollstrecker allein über die Verwaltung des Nachlasses und darf beispielsweise über die Nachlasskonten verfügen.

Nur der Testamentsvollstrecker hat das Recht, rechtliche Ansprüche für den Nachlass geltend zu machen – auch gegen den oder die Erben (zum Beispiel die Rückforderung eines Erblasserdarlehens oder die Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen). Ansprüche von Gläubigern gegen den Nachlass müssen gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden, in gerichtlichen Verfahren handelt der Testamentsvollstrecker für den Nachlass (Prozessführungsbefugnis, §§ 2212, 2205 BGB, aber Achtung: Für Pflichtteilsansprüche gilt dies nicht, diese richten sich immer direkt gegen den oder die Erben).

Wer ernennt die Person des Testamentsvollstreckers?

Der Erblasser muss nicht zwingend die konkrete Person des Testamentsvollstreckers bestimmen. Er kann sich auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Grund nach beschränken und die Entscheidung über die konkrete Person des Vollstreckers dem Nachlassgericht überlassen, das sodann einen berufsmäßigen Testamentsvollstrecker ernennen wird (§§ 2198, 2200 BGB). Wird eine konkrete Person zum Testamentsvollstrecker ernannt

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Nach dem Gesetz hat der Testamentsvollstrecker „die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen“ und bei mehreren Erben „die Auseinandersetzung unter ihnen…zu bewirken“ hat, §§ 2203, 2204 BGB. Der Erblasser kann diese Aufgabenbestimmung durch testamentarische Anordnung erweitern oder einschränken, er kann dem Testamentsvollstrecker darüber hinaus konkrete Ziele und Vorgehensweisen vorschreiben und auch bestimmen, wann und unter welchen Umständen das Amt des Testamentsvollstreckers endet. Er kann nach §§ 2209, 2210 BGB auch die Dauervollstreckung (auch genannt Verwaltungsvollstreckung) über den Nachlass anordnen. Die Testamentsvollstreckung kann in diesem Fall entweder bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall fortdauern oder sogar bis zum Tod entweder des Testamentsvollstreckers oder des Erben.

Anweisungen für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers

Über eine derartige Aufgabenzuweisung hinausgehend kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker auch konkrete Handlungsanweisungen aufgeben, insbesondere im Zusammenhang mit der Dauervollstreckung. Typisch wären zum Beispiel Anordnungen zu Gunsten von noch minderjährigen Erben, wobei es in Regel einerseits darum geht, den Minderjährigen durch die Testamentsvollstreckung von uneingeschränktem Zugriff auf den Nachlass fernzuhalten, ihm andererseits aber die zur Ausbildung (Schule, Studium, bildungsbedingte Auslandsaufenthalte, berufliche Ausbildung) und Erfüllung seiner Interessen (kulturelle Interessen, Hobbies, Sport) erforderlichen Mittel zukommen zu lassen.

Es sind vielzählige und konkret auf die jeweilige persönliche Situation der Beteiligten zugeschnittene testamentarische Anordnungen denkbar.

Pflichten des Testamentsvollstreckers

Amtsbeginn, Amtsbeendigung und zwischendrin

Nach Annahme seines Amts (Zugang seiner Annahmeerklärung bei dem Nachlassgericht, § 2202 BGB, nicht erst Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses!) muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich den Nachlass in Besitz nehmen und ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2215 BGB). Er ist verpflichtet, die von dem Erblasser oder von der Erblasserin angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen, Auflagen einzufordern, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und die Nachlassauseinandersetzung vorzubereiten. Dabei hat er die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beachten (§§ 2206, 2216 Abs. 1 BGB – sehr streitanfällig) und die Anordnungen des Erblassers umzusetzen, § 2216 Abs. 2 BGB. Zudem ist er verpflichtet, die Erben über seine Maßnahmen zu informieren und ihnen einen detaillierten Rechenschaftsbericht unter Beifügung aller Originalbelege vorzulegen, §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB, und die Erbschaftsteuererklärung sowie alle noch offenen Steuerverpflichtungen des Erblassers zu erledigen (z.B. Abgabe von Einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuererklärung – der Testamentsvollstrecker haftet u.a. für die Erbschaftsteuer!). Schenkungen sind ihm untersagt, § 2205 S. 3 BGB, Verletzungen seiner gesetzlichen Pflichten oder Verstöße gegen Anordnungen des Erblassers können zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen und/oder Schadenersatzansprüche der Erben begründen.

Zur Auseinandersetzung des Nachlasses hat der Testamentsvollstrecker schließlich einen Teilungsplan zu entwickeln, durch den bei mehreren Erben die Verteilungsvorstellungen des Erblassers unter Berücksichtigung u.a. der Erbquoten bei der faktischen Aufteilung des Nachlasses umgesetzt werden. Eine funktionierende Testamentsvollstreckung endet im Regelfall mit einem entsprechenden (notariellen) Vertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem oder den Erben.

Das Amt des Testamentsvollstreckers endet, wenn entweder der Nachlass nach Ausgleich aller Nachlassverbindlichkeiten und Erfüllung aller Anordnungen auseinandergesetzt wurde oder er vorzeitig sein Amt aufgibt oder das Nachlassgericht auf entsprechenden Antrag hin seine Entlassung aus dem Amt beschließt (kommt nur bei erheblichen Pflichtverletzungen vor).

Vergütung des Testamentsvollstreckers und seine Auslagen

Der Testamentsvollstrecker hat „für die Führung seines Amtes“ Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ (§ 2221 BGB), es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament etwas anderes verfügt und die Vergütung des Testamentsvollstreckers konkret bestimmt. Um nun bei fehlender testamentarischer Anordnung das „angemessene“ Honorar des Testamentsvollstreckers zu bestimmen, wird von den Gerichten in der Regel auf die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zurückgegriffen, in denen das Honorar prozentual gestaffelt auf Grundlage des Nachlasswertes beziffert wird. Bei der Abwicklung eines Nachlasses mit einem Wert von beispielsweise bis zu EUR 350.000 steht dem Testamentsvollstrecker ein Honorar in Höhe von 5% des Nachlasswertes zu (= EUR 17.500), bei einem Nachlasswert von bis zu EUR 3.500.000 sind es 3% (= EUR 122.500), bei

EUR 7.000.000 noch 2% (= EUR 140.000). Wird die Vergütung des Testamentsvollsteckers hiervon abweichend bestimmt, sollte hierbei die Verantwortung des Testamentsvollstreckers, sein Haftungsrisiko (Steuern!) und natürlich der tatsächliche Aufwand berücksichtigt werden. Nicht selten führt ein zu knapp bemessenes Honorar dazu, dass der vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt.

Neben dem Honorar kann der Testamentsvollstrecker verlangen, die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit seinem Amt entstehen, §§ 2218, 670 BGB. Dies betrifft beispielsweise die Kosten eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin für die Erstellung der notwendigen Erbschaftsteuererklärung, aber auch die Kosten von notwendigen Wertgutachten, Bankgebühren etc.

Wann ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung sinnvoll und woran sollte man denken?

Eine Testamentsvollstreckung bietet sich insbesondere dann an, wenn der Erblasser oder die Erblasserin sicherstellen möchte, dass seine oder ihre testamentarischen Anweisungen, wie etwa die Erfüllung von Vermächtnissen oder die Durchführung von Auflagen oder Teilungsanordnungen, beachtet und anordnungsgemäß umgesetzt werden.

Hilfreich ist die Testamentsvollstreckung auch dann, wenn Minderjährige Erben sind, besondere wirtschaftliche Kenntnisse zur Verwaltung des Nachlasses notwendig sind (z.B. bei Unternehmen) oder komplexe organisatorische Aufgaben, wie etwa die Gründung einer Stiftung oder die Regulierung von Auslandsvermögen, umgesetzt werden müssen.

Die Kosten der Testamentsvollstreckung sollten stets gegen den angestrebten Zweck und Nutzen abgewogen werden. Auch die vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannte Person sollte persönlich in der Lage und ggfs. fachlich in ausreichendem Maße qualifiziert sein, um die erwünschten Tätigkeiten zu erbringen und die im Testament angeordneten Maßnahmen umzusetzen.

Kurzes Fazit

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung gibt Erblassern ein wirksames Mittel an die Hand, die eigenen Vorstellungen und Wünsche im Erbfall verlässlich umzusetzen zu lassen. Insbesondere bei der Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers sollte die persönliche und ggfs. fachliche Eignung ausschlaggebend sein. Unbedingt sollten dem Testamentsvollstrecker konkrete Handlungsanweisungen oder zumindest Hinweise auf die Erwartungen des Erblassers oder der Erblasserin in dem Testament oder Erbvertrag mitgeteilt werden. Schließlich ist die Bestimmung einer angemessenen Vergütung sinnvoll.


Kontaktieren Sie uns gern bei Beratungsbedarf im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung (www.bow.legal). Wir stehen Ihnen an unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München gern für alle Fragestellungen in Bezug auf die Testamentsvollstreckung zur Verfügung.


Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie sich individuell beraten und professionell vertreten lassen?

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