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Verhaftungen

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Verhaftungen gehören zu den gravierendsten Eingriffen in die persönlichen Freiheitsrechte, unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen und bedürfen stets eines richterlichen Haftbefehls, wenn sie im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgen. Sie sind nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und keine milderen Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens möglich sind. Eine Verhaftung darf niemals willkürlich oder unverhältnismäßig erfolgen, und der Beschuldigte hat weitreichende Rechte, die ihn vor Missbrauch schützen sollen.

Im Falle einer Verhaftung ist es entscheidend, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Anwalt kann den Haftbefehl überprüfen, die Haftprüfung beantragen und die Verteidigung im gesamten Verfahren übernehmen. Mit den richtigen Maßnahmen können unnötig lange Haftzeiten vermieden und die Rechte des Beschuldigten wirksam geschützt werden.

Definition und rechtliche Grundlagen einer Verhaftung

Eine Verhaftung beschreibt die Freiheitsentziehung durch staatliche Behörden im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens oder bei einer konkreten Gefahrenlage. Sie erfolgt in der Regel aufgrund eines Haftbefehls, den ein Richter nach § 112 der Strafprozessordnung (StPO) erlässt.

Zweck der Verhaftung

Verhaftungen dienen in erster Linie dazu, die Anwesenheit des Beschuldigten während eines Strafverfahrens sicherzustellen. Insbesondere soll verhindert werden, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung entzieht, Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst. Daneben können Verhaftungen auch im Rahmen der Gefahrenabwehr oder des Polizeirechts zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Verhaftungen in Deutschland sind:

  • Strafprozessordnung (StPO): Regelt die Voraussetzungen und Verfahren der strafrechtlichen Verhaftung.
  • Polizeirecht: Enthält Regelungen für Verhaftungen zur Gefahrenabwehr.
  • Grundgesetz (GG): Verankert den Schutz der persönlichen Freiheit in Art. 2 Abs. 2 GG und setzt hohe Hürden für Eingriffe in dieses Grundrecht.

Voraussetzungen und Ablauf einer Verhaftung

Haftbefehl und seine Anforderungen

Ein Haftbefehl ist die zentrale Grundlage für eine strafrechtliche Verhaftung. Nach § 114 StPO muss er schriftlich ergehen und folgende Informationen enthalten:

  • Die Identität des Beschuldigten,
  • Der dringende Tatverdacht: Es muss wahrscheinlich sein, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat.
  • Haftgründe: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr müssen bestehen.
  • Begründung: Der Haftbefehl muss die Tatsachen darlegen, die den Tatverdacht und den Haftgrund begründen.

Arten von Haftbefehlen

Es gibt verschiedene Arten von Haftbefehlen, die je nach Situation angewendet werden:

  • Untersuchungshaftbefehl (§ 112 StPO): Dient der Sicherung des Strafverfahrens, wenn Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht.
  • Haftbefehl zur Strafvollstreckung (§ 457 StPO): Wird erlassen, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese nicht freiwillig antritt.
  • Sicherungshaftbefehl (§ 126a StPO): Wird verwendet, wenn ein Beschuldigter aufgrund seines Geisteszustandes eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Ablauf der Verhaftung

Eine Verhaftung erfolgt in der Regel nach folgendem Schema:

  • Erlass des Haftbefehls: Ein Richter erlässt einen Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
  • Durchführung der Verhaftung: Die Verhaftung erfolgt durch die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden. Dabei sind die Grundrechte der betroffenen Person zu wahren.
  • Belehrung über die Rechte: Der Beschuldigte muss nach seiner Festnahme unverzüglich über seine Rechte belehrt werden (z.B. Aussageverweigerungsrecht, Recht auf einen Anwalt).
  • Vorführung vor einem Richter: Die festgenommene Person muss unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden, der den Haftbefehl prüft.

Zwingende Regelungen bei Verhaftungen

Verhaftungen unterliegen strikten rechtlichen Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass Freiheitsentziehungen nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfolgen.

Schutz der Grundrechte

Das Grundgesetz garantiert in Art. 2 Abs. 2 GG das Recht auf Freiheit der Person, das nur auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden darf. Verhaftungen stellen daher einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht dar und unterliegen strengen Voraussetzungen.

  • Verhältnismäßigkeit: Jede Verhaftung muss verhältnismäßig sein, d.h. sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
  • Richtervorbehalt: Eine Verhaftung darf in der Regel nur aufgrund eines richterlichen Haftbefehls erfolgen (Art. 104 GG).

Belehrungspflicht und Rechte des Beschuldigten

Nach § 136 StPO ist der Beschuldigte bei einer Verhaftung unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Zu diesen Rechten gehören:

  • Das Recht auf einen Anwalt: Jeder Beschuldigte hat das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren.
  • Das Recht auf Schweigen: Der Beschuldigte muss nicht zur Sache aussagen und hat das Recht, sich nicht selbst zu belasten.
  • Das Recht auf Benachrichtigung: Der Beschuldigte hat das Recht, eine Person seines Vertrauens über seine Festnahme zu informieren.

Vorführung vor einem Richter

Die festgenommene Person muss spätestens am Tag nach ihrer Festnahme einem Haftrichter vorgeführt werden. Der Haftrichter prüft, ob der Haftbefehl aufrecht erhalten wird oder ob eine Haftverschonung gewährt wird. Kommt der Richter zu dem Schluss, dass keine ausreichenden Haftgründe bestehen, wird der Haftbefehl aufgehoben und der Beschuldigte freigelassen.

Rechtliche Grenzen der Verhaftung

Kein Haftbefehl ohne dringenden Tatverdacht

Ein Haftbefehl darf nur erlassen werden, wenn gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht. Der Verdacht muss durch konkrete Anhaltspunkte gestützt werden. Pauschale Annahmen oder Vermutungen reichen nicht aus. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) spielt hier eine zentrale Rolle.

Verhältnismäßigkeit der Haft

Die Haft muss stets verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass eine Verhaftung nur dann rechtmäßig ist, wenn es keine milderen Mittel gibt, um den Zweck der Maßnahme zu erreichen. Alternativen zur Untersuchungshaft sind beispielsweise Meldeauflagen, Hausarrest oder die Hinterlegung einer Kaution.

Zeitliche Grenzen der Untersuchungshaft

Die Dauer der Untersuchungshaft ist in Deutschland grundsätzlich nicht zeitlich unbegrenzt. Gemäß § 121 StPO darf die Untersuchungshaft in der Regel nicht länger als sechs Monate dauern. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Fall besonders komplex ist und die Ermittlungen längere Zeit in Anspruch nehmen. Zudem muss regelmäßig geprüft werden, ob die Haftgründe weiterhin bestehen.

Haftverschonung

Die Haftverschonung ist eine Möglichkeit, die Untersuchungshaft auszusetzen, wenn milde Mittel den gleichen Zweck erfüllen können. Dies kann durch Kaution, Meldepflichten oder das Verbot, bestimmte Personen zu kontaktieren, erreicht werden.

Handlungsempfehlungen bei einer Verhaftung

Eine Verhaftung stellt für die betroffene Person und ihre Angehörigen eine äußerst belastende Situation dar. Hier sind einige praktische Handlungsempfehlungen, um angemessen zu reagieren:

Ruhe bewahren und keine vorschnellen Aussagen machen

Es ist wichtig, in der Situation der Verhaftung Ruhe zu bewahren und keine voreiligen Aussagen gegenüber den Behörden zu machen. Sie haben das Recht, zu schweigen, und sollten dieses Recht auch nutzen. Jede unüberlegte Aussage kann später gegen Sie verwendet werden.

Sofort einen Anwalt kontaktieren

Nach einer Verhaftung ist es entscheidend, sofort einen Anwalt zu kontaktieren. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Sie über Ihre Rechte aufklären, Sie bei Vernehmungen begleiten und im weiteren Verlauf des Verfahrens eine wirksame Verteidigung aufbauen.

Recht auf Haftprüfung wahrnehmen

Jede Person, die sich in Untersuchungshaft befindet, hat das Recht auf eine Haftprüfung. Dabei wird durch ein Gericht überprüft, ob die Untersuchungshaft noch gerechtfertigt ist. Sie sollten dieses Recht frühzeitig in Anspruch nehmen, um gegebenenfalls eine Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen.

Kommunikation mit Angehörigen

Es ist ratsam, schnellstmöglich eine Vertrauensperson oder Angehörige über die Verhaftung zu informieren. Diese können sich ebenfalls mit einem Anwalt in Verbindung setzen und organisatorische Unterstützung leisten.

Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen

Wenn die Verhaftung als ungerechtfertigt erscheint, kann der Haftbefehl durch den Anwalt angefochten werden. Eine Haftbeschwerde ist ein wichtiger Schritt, um den Haftbefehl gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Freilassung zu erwirken.

FAQ: Verhaftungen in Deutschland

Eine Verhaftung ist eine Freiheitsentziehung, die in der Regel im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr erfolgt. In strafrechtlichen Angelegenheiten wird die Verhaftung hauptsächlich genutzt, um die Anwesenheit des Beschuldigten während des Verfahrens sicherzustellen, insbesondere bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Sie kann jedoch auch durch die Polizei zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren eingesetzt werden.

Eine Verhaftung in Deutschland setzt grundsätzlich einen richterlichen Haftbefehl voraus. Dieser darf nur ausgestellt werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt, wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Zudem muss die Verhaftung verhältnismäßig sein, d. h. es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck zu erreichen.

Eine verhaftete Person hat umfassende Rechte, die sie vor Missbrauch schützen sollen. Dazu gehören das Recht auf einen Anwalt, das Recht zu schweigen, das Recht auf eine schnelle richterliche Überprüfung des Haftbefehls sowie das Recht, eine Vertrauensperson über die Verhaftung zu informieren. Die Behörden sind verpflichtet, den Beschuldigten über diese Rechte zu belehren.

Verhaftungen unterliegen strengen gesetzlichen Grenzen. Ein Haftbefehl darf nur bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes erlassen werden. Die Dauer der Untersuchungshaft ist auf sechs Monate begrenzt, sofern nicht besondere Umstände eine längere Inhaftierung rechtfertigen. Zudem muss jede Verhaftung verhältnismäßig sein, und es muss regelmäßig überprüft werden, ob die Haftgründe weiterhin bestehen.

Ja, in Ausnahmefällen ist auch eine Verhaftung ohne Haftbefehl möglich, beispielsweise bei einer sogenannten vorläufigen Festnahme durch die Polizei, wenn der Beschuldigte auf frischer Tat ertappt wurde oder dringender Tatverdacht besteht. Auch hier muss die Person unverzüglich einem Haftrichter vorgeführt werden, der über die Rechtmäßigkeit der Haft entscheidet.

Nach einer Verhaftung sollte umgehend ein Anwalt eingeschaltet werden, der die Rechtslage prüft und gegebenenfalls eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde einleitet. Der Anwalt kann außerdem prüfen, ob eine Haftverschonung durch mildere Maßnahmen wie Meldeauflagen, Kaution oder Hausarrest in Betracht kommt. Es ist wichtig, das Recht auf Schweigen zu nutzen und keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand zu machen.

Wird eine Verhaftung rechtswidrig durchgeführt, also ohne ausreichende rechtliche Grundlage oder unter Verletzung von Rechten, können die Betroffenen Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies betrifft sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, wie etwa Verdienstausfall oder die Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit. Außerdem können unrechtmäßig erlangte Beweismittel in einem Strafverfahren für unzulässig erklärt werden.

Die Dauer der Untersuchungshaft ist auf maximal sechs Monate begrenzt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine Verlängerung. Der zuständige Richter muss regelmäßig überprüfen, ob die Haftgründe noch bestehen. Sollte sich der Verdacht als unbegründet erweisen oder der Haftgrund entfallen, muss die Untersuchungshaft umgehend beendet werden.

Wenn während der Untersuchungshaft der Haftgrund – wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr – wegfällt, muss die betroffene Person unverzüglich freigelassen werden. Dies wird durch eine Haftprüfung, die jederzeit beantragt werden kann, festgestellt. In solchen Fällen kann das Gericht auch alternative Maßnahmen wie Meldeauflagen oder eine Kaution anordnen, um die Freilassung zu ermöglichen.

Finn R. Dethleff

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

dethleff@bow.legal

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