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Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach BewG: Steuerliche Unternehmensbewertung bei Erbschaft und Schenkung

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine standardisierte Methode zur Unternehmensbewertung, die vor allem für steuerliche Zwecke entwickelt wurde. Es wird in der Praxis häufig bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet, wenn Unternehmensanteile übertragen werden und keine abweichenden Bewertungsgrundlagen vorliegen.

Unsere Kanzlei mit Fachanwälten für Steuerrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht begleitet Sie bei der rechtssicheren Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens – insbesondere bei der Nachfolgeplanung, Unternehmensübertragung und steuerlichen Strukturierung.

Häufiges Problem: Das vereinfachte Ertragswertverfahren führt oft zu überhöhten Unternehmenswerten und damit zu hoher Steuerbelastung. Unsere Lösung: Professionelle Bewertungsalternativen und rechtssichere Verfahrensstrategien zur steuerlichen Optimierung.

Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG?

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist in den §§ 199 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) geregelt und kann vom Finanzamt zur Wertermittlung nicht börsennotierter Unternehmen herangezogen werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt und sofern keine abweichende Bewertung (z. B. nach IDW S 1) vorgelegt wird.

Die Berechnung erfolgt auf Basis folgender Parameter:

  • Durchschnitt der steuerlichen Jahresergebnisse der letzten drei Jahre
  • Kapitalisierungsfaktor von 13,75 (seit 1.1.2016 gesetzlich fest verankert)
  • Kein Unternehmensindividueller Risikozuschlag – stattdessen pauschalisierte Werte

Das Ergebnis ist ein steuerlich anzusetzender Ertragswert, der als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer dient.

Wann wird das vereinfachte Ertragswertverfahren bei Erbschaft und Schenkung angewendet?

Das Verfahren wird typischerweise in folgenden Fällen angewendet:

  • Schenkung von Unternehmensanteilen an Kinder, Ehepartner oder andere nahestehende Personen
  • Erbschaft von Betriebsvermögen, insbesondere bei Familienunternehmen
  • Fehlende individuelle Unternehmensbewertung bei der Steuererklärung
  • Vermeidung von Konflikten mit dem Finanzamt durch Vorlage einer gesetzeskonformen Bewertung

Wichtiger Hinweis: Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zu „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen“ nach § 199 BewG, kann alternativ ein individuelles Ertragswertgutachten nach IDW S 1 oder ein DCF-Verfahren gewählt werden.

Wenn ein objektiverer oder niedrigerer Unternehmenswert erzielt werden soll, kann in vielen Fällen eine abweichende Bewertung nach IDW S 1 oder DCF sinnvoll und zulässig sein. Profitieren Sie bei der Entscheidung für ein Bewertungsverfahren von der Erfahrung unserer Fachanwälte für Steuerrecht und Erbrecht.

Vorteile und Grenzen des vereinfachten Ertragswertverfahrens in der Praxis

Vorteile:

  • Einfach und standardisiert: Klare Vorgaben, steuerlich anerkannt
  • Kostengünstig: Kein externes Gutachten zwingend erforderlich
  • Schnelle Anwendbarkeit, insbesondere bei kleineren Unternehmen

Grenzen:

  • Keine Berücksichtigung individueller Unternehmensrisiken
  • Vereinfachte Zinssätze, nicht marktorientiert
  • Kann zu überhöhten Werten führen, wenn keine Anpassung erfolgt

Bewertungsalternativen zum vereinfachten Ertragswertverfahren

Wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu unplausibel hohen Werten führt, stehen rechtssichere Alternativen zur Verfügung:

Ertragswertverfahren nach IDW S1 für zukunftsorientierte Bewertung → Mehr zum Ertragswertverfahren IDW S1

DCF-Verfahren für internationale Bewertungsstandards → Mehr zum DCF-Verfahren

Multiplikatorverfahren für marktorientierte Vergleichswerte → Mehr zum Multiplikatorverfahren

Substanzwertverfahren als vermögensbasierte Wertuntergrenze → Mehr zum Substanzwertverfahren

Unsere Leistungen im Bereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Unsere Kanzlei unterstützt Sie in allen Phasen der steuerlichen Unternehmensbewertung:

  • Prüfung der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens
  • Ermittlung des steuerlichen Unternehmenswerts gemäß BewG
  • Strategieberatung zur Schenkungsteuer- und Erbschaftsteueroptimierung
  • Gestaltung von Übertragungsverträgen und Nachfolgeregelungen
  • Vertretung gegenüber dem Finanzamt und Prüfung von Steuerbescheiden

Warum unsere Kanzlei?

Als interdisziplinäre Kanzlei mit Fachanwälten für Steuerrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht sind wir mit den rechtlichen, steuerlichen und familiären Herausforderungen der Unternehmensnachfolge bestens vertraut. Wir begleiten Sie sicher durch den Bewertungsprozess und zeigen Ihnen Wege zur steuerlich optimierten Übertragung Ihres Unternehmensvermögens.

Wir beraten Sie persönlich, diskret und mit langjähriger Erfahrung vor Ort in Hamburg, Berlin und München oder digital.

Sprechen Sie uns an.


FAQ zum vereinfachten Ertragswertverfahren

Nicht immer, aber sehr häufig. Das Verfahren basiert auf Vergangenheitswerten und einem pauschalen Kapitalisierungsfaktor von 13,75, wodurch unternehmensspezifische Risiken nicht berücksichtigt werden.

Ja, wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen“ führt. Sie können ein alternatives Bewertungsgutachten vorlegen oder im Einspruchsverfahren die Anwendung eines anderen Verfahrens beantragen.

Ein professionelles IDW S1-Gutachten kostet je nach Unternehmensgröße und Komplexität häufig zwischen 15.000-50.000 €, wobei die tatsächlichen Kosten im Einzelfall stark variieren können.

Jahresabschlüsse der letzten 3-5 Jahre, aktuelle BWA, Planungsrechnungen, Gesellschaftsvertrag sowie Informationen zu Markt und Wettbewerb.

Ralph Butenberg, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

butenberg@bow.legal

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