Die Adoption eines Volljährigen ist mehr als ein emotionaler Schritt. Sie hat erhebliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen – insbesondere im Hinblick auf Erbschaftsteuerfreibetrag, Verfahrenskosten und Pflichtteilsrecht. Während familiäre Bindungen aufgewertet werden können, werden Themen wie das Erbrecht, bei dem es zu Fragen und Konflikten insbesondere zum Pflichtteil kommen kann, oder das Unterhaltsrecht und auch die formellen Hürden oft unterschätzt. Familiengerichte prüfen Anträge zunehmend kritisch, insbesondere die erforderliche sittliche Rechtfertigung und Dokumentenlage zur Nachweisführung..
Unsere Fachanwälte für Familienrecht und Steuerrecht beraten Sie gezielt in allen Phasen der Erwachsenenadoption – mit umfassender Erfahrung bei rechtlicher Prüfung, Dokumentenaufbereitung und steuerlicher Bewertung.
Inhalt
Adoption Erwachsener – Wann sie sinnvoll ist
Die Beweggründe für die Adoption eines Erwachsenen sind vielfältig:
Steuerliche Vorteile
Oft ist dies nicht das Hauptmotiv, aber meist mindestens willkommener Nebeneffekt; die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Alle nicht verwandten Personen haben im Erbfall oder bei Schenkungen einen Freibetrag von nur 20.000 € und unterliegen hohen Steuersätzen.
Wird eine Person adoptiert, gelten die steuerlichen Freibeträge wie für Kinder – also bis zu 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und geringere Steuersätze. Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 600.000 € reduziert sich die Bemessungsgrundlage von 580.000 € auf 200.000 €.
Konkret profitieren Adoptierte häufig durch die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) und Verschonungsregeln bei der Unternehmensnachfolge (siehe Unternehmensnachfolge im Familienunternehmen). Nicht zuletzt werden Schenkungen zu Lebzeiten steuerlich deutlich günstiger gestaltet.
Pflichtteilsrecht gestalten
Eine Adoption in die Familie kann die Pflichtteilsquote leiblicher Kinder reduzieren. Der gesetzliche Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Kinder erben gesetzlich zu gleichen Teilen. Je mehr Kinder – also z.B. nach einer Adoption – desto geringer die Erbquote und damit auch die Pflichtteilsquote.
Weitere Motive einer Erwachsenenadoption
Namensänderung und Adelsname
Die Änderung des Nachnamens wird gelegentlich mit dem Wunsch nach einem Adelstitel verbunden, Grundsätzlich spricht dagegen nichts, der Titel wird theoretisch auch erworben – indes, hier prüfen die Gerichte genau: Sollten nicht alle weitere Voraussetzungen der Adoption vorliegen und drängt sich der Verdacht auf, dass es dem Beteiligten bei der Adoption gerade auf den Titel ankommt, wird die Adoption mit großer Wahrscheinlichkeit nicht durchgehen.
Staatsangehörigkeit
Die Adoption eines ausländischen Staatsbürgers führt nicht automatisch dazu, dass dieser die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, Erfahrungsgemäß ist der Erwerb derselben nach einer Adoption aber deutlich erleichtert. Bei Einbürgerungsfragen prüfen wir Ihren Fall daher individuell.
Emotionale Gründe
Häufig steht einfach der Wunsch im Vordergrund, eine gewachsene familiäre Beziehung auch rechtlich zu bestätigen – etwa bei Patchwork-Familien oder langjähriger elternähnlicher Bindung. Dieser Wunsch sollte bei Adoption da sein, er sollte auch tragend sein, denn genau dies prüfen die Gerichte im Rahmen der sittlichen Rechtfertigung der Adoption.
Voraussetzungen und Ablauf der Erwachsenenadoption
Sittliche Rechtfertigung & Verfahren
Eine Erwachsenenadoption ist kein formloser Verwaltungsakt, sondern ein Verfahren das eines besonderen Antrags bedarf und sodann beim Familiengericht geführt wird:
- Notarielle Beurkundung des Antrags – Gebühren bemessen sich nach gesetzlichen Gebührenvorschriften für Notare und dem geschätzten Geschäftswert (bei Erwachsenenadoptionen ist dies das Vermögen der Beteiligten).
- Einwilligung beider Ehegatten, sofern vorhanden (§ 1749 BGB)
- Keine Bedingung oder Zeitbestimmung im Antrag
- Anhörung vorhandener Kinder beider Seiten durch das Gericht
- Prüfung des Antrags und zudem Prüfung, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. sittlichen Rechtfertigung (zentrale Voraussetzung für die Genehmigung). Gerichtliche Praxis verlangt hier formelle Nachweise.
Unsere Anwälte und Fachanwälte begleiten Sie bei der Vorbereitung, Dokumentenprüfung und Verfahrensführung im gesamten Adoptionsprozess.
Was bedeutet „sittliche Rechtfertigung“?
Die Adoption eines Erwachsenen ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 BGB). Das Gesetz nennt als Beispiel ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis.
Die Kriterien für ein Eltern-Kind-Verhältnis werden regelmäßig durch die Rechtsprechung etabliert. Die wichtigsten sind:
– Dauerhafte persönliche Nähe und gegenseitige Fürsorge
– Altersabstand, der einer natürlichen Generationenfolge entspricht
– Regelmäßiger persönlicher Kontakt
– Solidarität bei Krankheit oder in wirtschaftlicher Not
Ein zu geringer oder zu großer Altersabstand kann zur Ablehnung führen. Besteht das Eltern-Kind-Verhältnis (noch) nicht, kann eine gerichtliche Prognose über die zukünftige Entwicklung entscheidend sein. Bei der Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung bei der Begleitung von Erwachsenenadoptionen.
Schwache und starke Erwachsenenadoption – rechtliche Unterschiede im Überblick
Bei der Adoption Volljähriger unterscheidet das Gesetz zwischen der schwachen und der starken Erwachsenenadoption. Beide Varianten haben unterschiedliche rechtliche Folgen – insbesondere in Bezug auf Verwandtschaft, Erbrecht und Unterhalt.
Schwache Adoption (der Regelfall)
In den meisten Fällen handelt es sich um eine schwache Erwachsenenadoption. Der Adoptierte wird rechtlich Kind des Annehmenden, ohne dass neue Verwandtschaftsverhältnisse zu dessen übriger Familie entstehen. Auch die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern des Angenommenen bleiben bestehen.
Starke Adoption (gesetzlich geregelte Ausnahme)
Eine starke Erwachsenenadoption hat die Folgen einer Minderjährigenadoption, die bisherigen Familienverhältnisse des Angenommenen werden aufgehoben. Diese Form der Adoption ist nur in bestimmten Fällen möglich, die Fälle sind abschließend gesetzlich geregelt. So etwa, wenn der Adoptierte bereits als Minderjähriger in der Familie lebte oder das Kind des Ehepartners ist. Aufgrund dieser weitreichenden Wirkungen prüft das Familiengericht strenger.
Namensänderung bei der Erwachsenenadoption
Namensänderung – neue Wahlfreiheit
Die Erwachsenenadoption führt zur Änderung des Geburtsnamen, also des Familiennamens. Bisher trat diese Folge verpflichtend ein, was eine – oft unüberwindbare – Hürde darstellte. Zwar erklärte das BVerfG diese Regelung für verfassungsgemäß , dennoch ist am 1. Mai 2025 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die nun eine Wahlmöglichkeit vorsieht, der Angenommene kann den neuen Namen annehmen, seien bisherigen Namen weiterführen oder einen Doppelnamen wählen.
Aufhebung der Erwachsenenadoption
Die Aufhebung der Adoption ist schwierig bis unmöglich. Ein späteres Bereuen der Adoption ist keine ausreichende Grundlage für eine Aufhebung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf sind gesetzlich ausgeschlossen. Nur wenn beide Seiten gemeinsam die Aufhebung beim Familiengericht beantragen und ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. schwere Zerrüttung), kann eine Aufhebung erreicht werden, doch die Gericht sind hier sehr restriktiv.
Unser Angebot zur Erwachsenenadoption
Unsere Fachanwälte für Familienrecht prüfen Ihre persönlichen und steuerlichen Ziele, bewerten die Erfolgsaussichten Ihrer Erwachsenenadoption vor dem Familiengericht und sorgen für eine rechtssichere Antragstellung. Von der strategischen Gestaltung bis zur gerichtlichen Vertretung begleiten wir Sie professionell durch das gesamte Verfahren.
Wir stehen Ihnen in Hamburg, Berlin und München sowie auf Wunsch auch digital zur Seite.
FAQ – Häufige Fragen zur Adoption Erwachsener
Der Ablauf einer Erwachsenenadoption umfasst folgende Schritte:
- Antragstellung: Der Adoptionsantrag wird beim Notar beurkundet und anschließend beim zuständigen Familiengericht eingereicht.
- Adoptionsbeschluss: Das Familiengericht prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, und spricht dann die Annahme durch einen Beschluss aus.
Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption hat die Erwachsenenadoption unterschiedliche Rechtsfolgen, die je nach den Umständen variieren können.
Ja, eine Erwachsenenadoption ist grundsätzlich auch ohne die Zustimmung der leiblichen Eltern möglich. Das Schlüsselwort hierbei ist die sittliche Rechtfertigung. Wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden besteht, ist eine Adoption auch dann sittlich gerechtfertigt, wenn es keine Zustimmung der leiblichen Eltern gibt.
Ja, die Absicht, durch eine Adoption Erbschaftsteuer zu sparen, stellt kein Hindernis für die sittliche Rechtfertigung dar. Wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, kann dies auch steuerliche Vorteile mit sich bringen, ohne dass dies als unzulässiger Zweck angesehen wird.
Ein nicht verwandter Erbe hat nur 20.000 € Freibetrag und zahlt bis zu 50 % Erbschaftsteuer. Als adoptiertes Kind steigt der Freibetrag auf 400.000 € – bei deutlich geringeren Steuersätzen.
Nur in Ausnahmefällen. Beide Parteien müssen zustimmen und ein wichtiger Grund muss vorliegen. Die Adoption ist in der Regel rechtlich endgültig.
Der neue Name der Adoptiveltern wird verbindlich übernommen. Ein Doppelname ist möglich, der alte Name allein darf aber nicht weitergeführt werden.

