Kompetente Begleitung bei der Adoption Volljähriger
Die Annahme bzw. Adoption – eines Volljährigen, also eines Erwachsenen und deshalb meist Erwachsenenadoption genannt – wird aus den verschiedenartigsten Motiven heraus durchgeführt, die Lebenssachverhalte sind ebenfalls mannigfaltig.
Auch die Erwachsenenadoption ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, sie gleicht der Minderjärhigenadoption und ist an diese angelehnt, weist aber zudem einige
In vielen Fällen wird die Erwachsenenadoption auch durchgeführt, um Steuervorteile zu nutzen. Dies ist zulässig, solange die Steuervorteile nicht das hauptsächliche Motiv der Adoption darstellen. Besonderheiten auf. Im Wesentlichen wird zwischen der schwachen und der starken Erwachsenendoption unterschieden. Welche Adoption bei Ihnen infrage kommt, worauf es ankommt und was es im Verfahren zu beachten gilt, können wir gerne individuell mit Ihnen klären.
Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf Adoptionsrecht spezialisiert; wir beraten Sie im Vorfeld einer Adoption und führen Sie mit unserem Erfahrungsschatz sicher und unterstützend durch den Prozess.
Inhalt
Voraussetzungen der Erwachsenenadoption
Die Voraussetzungen für die Adoption eines Erwachsenen weichen von der eines Minderjährigen ab. Das Kindeswohl – Dreh- und Angelpunkt bei der Minderjährigenadoption – kann hier naturgemäß keine Rolle mehr spielen. Erwachsene begründen eine eigene Familie und trennen sich dabei von ihrer Ursprungsfamilie, die neue Verbindung ist oft eher von der Fürsorge des Adoptivkindes für den Annehmenden geprägt; die Erwachsenenadoption ist auf eine unter Erwachsenen übliche Beistands- und Begegnungsgemeinschaft angelegt. Der Angenommene wird meist nicht so stark in die Familie eingegliedert, wir dies bei Minderjährigen geschieht.
Bei der Erwachsenenadoption ist das Schlüsselwort die sittliche Rechtfertigung. Wann diese gegeben ist, wurde von der Rechtsprechung im Laufe der Jahre definiert. Durch die Erwachsenenadoption soll zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet werden, das der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nachgebildet ist. Diese familiäre Beziehung ist geprägt von innerer Verbundenheit und der Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand. Diese innere Verbundenheit kann je nach den im Einzelfall gegebenen Lebensverhältnissen in sehr unterschiedlichen Formen ihren Ausdruck finden. Die durch eine Erwachsenenadoption begründete Familie ist in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann.
Steuermotive kein Hindernis
Die Absicht, durch die Adoption unter anderem Erbschaftsteuer zu ersparen, steht der sittlichen Rechtfertigung nicht entgegen. Wenn festgestellt werden kann, dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden entstanden ist, ist die Adoption sittlich gerechtfertigt, selbst wenn ein konkreter Einzelzweck mit der Adoption verbunden ist, der nicht familienbezogen ist, sondern zum Beispiel im Bereich des Steuerrechts oder des Ausländerrechts liegt.
Ablauf des Adoptionsverfahrens
Das Adoptionsverfahren umfasst grundsätzlich folgende Schritte:
- Antragstellung: Der Adoptionsantrag wird beim Notar beurkundet und dann beim Familiengericht eingereicht.
- Adoptionsbeschluss: Das Familiengericht prüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen und spricht sodann die Annahme durch Beschluss aus.
Rechtsfolgen der Erwachsenenadoption
Die Erwachsenenadoption hat verschiedene Rechtsfolgen, die sich von den Wirkungen der Minderjährigenadoption unterscheiden.
Im Grundfall der Erwachsenenadoption – auch schwache Adoption genannt – treten anders als im Falle der Minderjährigenadoption – nicht die Wirkungen einer Volladoption ein. Der Angenommene erhält zwar die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden. Zu den Verwandten des Annehmenden wird indes keine Verwandtschaft aufgrund der Erwachsenenadoption begründet. Ebenso verbleibt es bei den Verwandtschaftsverhältnissen des Angenommenen. Grundsätzlich hat die Erwachsenenannahme auch keine Rechtswirkungen für die Ursprungsfamilie des Angenommenen. Zu den jeweiligen Ehegatten der unmittelbar an einer Erwachsenenadoption Beteiligten wird auch keine Schwägerschaft begründet.
Die Erwachsenenadoption kann aber auch als Volladoption durchgeführt werden. Dafür dürfen keine überwiegenden Interessen der leiblichen Eltern oder Geschwister der Adoption entgegenstehen. Sofern dies beantragt ist und die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann das Familiengericht aussprechen, dass die Erwachsenenadoption die Wirkungen einer Minderjährigenadoption hat.
Minderjährigenadoption oder Adoptionen mit Auslandsbezug
Alles zur Minderjährigenadoption oder zu Adoptionen mit Auslandsbezug, können Sie hier lesen:
- Minderjährigenadoption
- ToDo: Adoption mit Auslandsbezug
Unser Beratungsangebot rund um Ihre Adoption
Mit unserer langjährigen Erfahrung im Adoptionsrecht und unserer Expertise im Familien-, Erb- und Steuerrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen zur Adoption zur Seite. Wir begleiten Sie im Adoptionsverfahren, klären alle rechtlichen Fragen und vertreten Ihre Interessen bestmöglich.
FAQ zur Erwachsenenadoption
Der Ablauf einer Erwachsenenadoption umfasst folgende Schritte:
- Antragstellung: Der Adoptionsantrag wird beim Notar beurkundet und anschließend beim zuständigen Familiengericht eingereicht.
- Adoptionsbeschluss: Das Familiengericht prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, und spricht dann die Annahme durch einen Beschluss aus.
Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption hat die Erwachsenenadoption unterschiedliche Rechtsfolgen, die je nach den Umständen variieren können.
Ja, eine Erwachsenenadoption ist grundsätzlich auch ohne die Zustimmung der leiblichen Eltern möglich. Das Schlüsselwort hierbei ist die sittliche Rechtfertigung. Wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden besteht, ist eine Adoption auch dann sittlich gerechtfertigt, wenn es keine Zustimmung der leiblichen Eltern gibt.
Ja, die Absicht, durch eine Adoption Erbschaftsteuer zu sparen, stellt kein Hindernis für die sittliche Rechtfertigung dar. Wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, kann dies auch steuerliche Vorteile mit sich bringen, ohne dass dies als unzulässiger Zweck angesehen wird.