Bei einer Eheschließung als Unternehmer oder Gesellschafter sollte man sich im Falle der Heirat über die Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehevertrages informieren. Ohne Ehevertrag wird im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt, sofern ein Ehegatte dies beantragt. Das Unternehmen oder die Beteiligungen werden bewertet und fließen in den Zugewinn ein. Damit kommt es zur Ausgleichspflicht.
Kommt es zu einer Unternehmerscheidung, bedeutet es daher häufig, dass Unternehmer oder Gesellschafter ihren Ehegatten empfindliche Ausgleichszahlungen leisten müssen. Um dadurch nicht in finanzielle Bedrängnis zu geraten, sollten gerade Unternehmer den Scheidungsfall im Voraus bedenken.
Wir sind auf die Gestaltung komplexer Eheverträge spezialisiert und verfügen neben dem notwendigen Know-how über jahrelange Erfahrung. Die die enge Zusammenarbeit unserer Anwälte im Familien- und Gesellschaft gestalten wir für Ihre Situation die bestmögliche Lösung. Sprechen Sie uns an.
Inhalt
Start-up-Ehevertrag
In den letzten Jahren hat die Start-up Szene an großer Bedeutung gewonnen. Die Besonderheiten dieses volatilen Marktes, die Aussicht auf einen Exit oder Finanzierungsrunden führen oft zu hohen Bewertungen des Unternehmens, die sich aber familienrechtlich nicht widerspiegeln. Die zu leistenden Ausgleichszahlungen passen nicht zur familienrechtlichen Konstellation und sind vom Ehegatten kaum zu bewältigen, da die Werte des Unternehmens nicht oder noch nicht realisiert sind, manchmal auch nicht realisiert werden. Dies kann für das Unternehmen und auch den ausgleichspflichtigen Ehegatten existenzbedrohend sein. Es ist daher nicht nur aus Sicht der Ehegatten, sondern auch aus Sicht des Unternehmens wichtig, Absicherungen durch einen Start-Up-Ehevertrag zu treffen.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Eine Gestaltung kann hier Vorsorge bieten. Wird nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei handelt es sich um den Regelfall, aber nicht für jedes Ehepaar um die beste Lösung. Durch einen Ehevertrag kann mit individuellen Vereinbarungen vom Regelfall abgewichen werden.
Eine Möglichkeit ist es, bestimmte Gegenstände oder Wertpositionen bei der der Berechnung des Zugewinns vertraglich ausklammern. Der Unternehmer wird davor geschützt, bei einer Scheidung den Wert seines Unternehmens – manchmal nur ein Buch- oder Marktwert – auszugleichen. In diesem Fall bleibt es im Übrigen beim Zugewinnausgleich. So kann der andere Ehegatte, der weniger Vermögen aufgebaut hat, abgesichert und im Falle der Scheidung abgefunden werden. Sollte die Mischlösung nicht gewünscht sein, kann auf den Zugewinn insgesamt verzichtet oder gar eine Gütertrennung vereinbart werden . Es gibt viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten – lesen Sie hier zur modifizierten Zugewinngemeinschaft. (Link zu modifizierte Zugewinngemeinschaft in Unterseite Erbrecht – gesetzliche Erbfolge; ist noch in Bearbeitung)
Das Unternehmen in der Scheidungsfolgenvereinbarung
Kommt es zur Scheidung ohne Ehevertrag, ist es ratsam, auf eine Einigung hinzuarbeiten. Die Bewertung des Unternehmens führt oft zu unangemessenen Ausgleichspflichten im Zugewinnausgleich, der Unternehmer ist gezwungen, seine Anteile zu veräußern, im Extremfall wird das Unternehmens zerschlagen.
Die beste Lösung ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der berechtige Interessen beider Ehepartner Berücksichtigung finden: einerseits das Bedürfnis finanzieller Absicherung, andererseits die Sicherheit des Unternehmens. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung schont den Familienfrieden, die Finanzen und spart viel Zeit.
Sollte der berechtigte Ehegatte nicht auf einen Ausgleich verzichten wollen, so lassen sich in oft für beide Seiten interessengerechte Kompromisse finden. So kann beispielsweise ein Nießbrauch an den Geschäftsanteilen eingerichtet werden, oder es können Ausgleichszahlungen auf Basis einer Beteiligung für den Fall des Exits vereinbart werden.
Ganzheitliche Rechtsberatung für Unternehmer
Ein Unternehmen zu führen allein ist eine Herausforderung. Familienrechtliche Belange sollten jedoch in ihrer vermögensrechtlichen Relevanz nicht unterschätzt werden.
Unsere besondere Kanzleistruktur erlaubt es, eine ganzheitliche Beratung von Unternehmern bei der Gründung, bei der Neustrukturierung oder bei allgemeinen Gestaltungsfragen zu gewährleisten.
Die Anwälte und Fachanwälte für Familienrecht und Gesellschaftsrecht stehen Ihnen vor Ort in Hamburg, Berlin und München oder digital zur Seite.

