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Ein Erbe, zwei Länder, zwei Steuererklärungen – Warum das Haus in Frankreich auch das deutsche Finanzamt interessiert

Ein Erbe jenseits der Grenze ist kein steuerlicher Selbstläufer: Wer in Deutschland lebt und eine Immobilie in Frankreich erbt, wird mit seinem weltweiten Vermögenszuwachs steuerpflichtig. Erfahren Sie, wie das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) funktioniert, warum die unterschiedlichen Freibeträge zu einer unfairen Verteilung führen können und wie Sie durch strategische Schenkungsplanung rechtzeitig gegensteuern.

Auf einen Blick

Ein Erbe mit Frankreich-Bezug führt oft zu unerwarteten Steuerpflichten in beiden Ländern. Damit das Ferienhaus an der Côte d’Azur nicht zur Kostenfalle wird, müssen Sie die Wechselwirkung der Steuersysteme verstehen:
  • Doppelte Anzeigepflicht: Trotz Steuerzahlung in Frankreich muss der Erbfall binnen drei Monaten dem deutschen Finanzamt gemeldet werden.
  • Anrechnung statt Befreiung: Das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert zwar die zweifache Kasse, führt aber meist zur Belastung mit dem jeweils höheren Steuersatz.
  • Freibetrags-Falle: Durch die geringen französischen Freibeträge (ca. 100.000 € für Kinder) entsteht oft eine effektive Steuerlast, die in Deutschland nicht verrechnet werden kann.
Nutzen Sie frühzeitige Gestaltungsspielräume, um Ihr Familienvermögen grenzüberschreitend zu sichern und Ungerechtigkeiten bei der Erbquote zu vermeiden.

von Dr. Cécile Walzer und Charlotte Waterkotte

„Das Haus steht doch in Frankreich – was hat das deutsche Finanzamt damit zu tun?“ 

Dieser Satz fällt in unserer Beratungspraxis häufig, wenn Mandanten eine Immobilie oder ein Depot jenseits der Grenze erben. Wer in Deutschland lebt und in Frankreich erbt, wiegt sich oft in falscher Sicherheit. Die Annahme, dass mit der Zahlung der französischen droits de succession (Erbschaftsteuer) alles erledigt sei, ist ein gefährlicher Trugschluss. Denn wer die Rechnung ohne das deutsche Finanzamt macht, riskiert teure Nachzahlungen oder sogar steuerstrafrechtliche Konsequenzen. 

Zwei Länder, zwei Steueransprüche: Das Wohnsitz- und Belegenheitsprinzip

Warum fordert Deutschland Steuern für ein Haus, das auf französischem Boden steht? Die Antwort liegt in der weitgreifenden deutschen Steuerpflicht. Nach deutschem Recht (§ 2 ErbStG) wird die unbeschränkte Steuerpflicht ausgelöst, wenn zum Zeitpunkt des Todes entweder der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

In unserem Szenario ist es daher unerlässlich, beide Seiten zu betrachten. Selbst wenn der Erblasser seinen Lebensabend komplett in Frankreich verbracht hat, führt allein Ihr Wohnsitz in Deutschland dazu, dass Sie mit dem gesamten „Weltnachlass“ hier steuerpflichtig werden. Deutschland besteuert somit grundsätzlich Ihren weltweiten Vermögenszuwachs.

Gleichzeitig wendet Frankreich das Belegenheitsprinzip an. Für den französischen Fiskus ist entscheidend, dass sich die Immobilie oder das Konto auf seinem Staatsgebiet befindet.

Die Folge: Sie kommen um die Abgabe von zwei Steuererklärungen nicht herum. Während in Frankreich der Notar die droits de succession meist direkt abwickelt, müssen Sie den Erbfall in Deutschland aktiv innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls dem Finanzamt melden. Da Sie in Deutschland ansässig sind, ist diese Meldung für Sie in jedem Fall verpflichtend – ungeachtet dessen, wo der Erblasser zuletzt gelebt hat. Droht Ihnen hier also eine massive Mehrfachbelastung?

Die Lösung: Das Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Oktober 2006

Oft herrscht die Sorge vor einer doppelten Besteuerung. Doch zwischen Deutschland und Frankreich existiert ein spezielles Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen, das Licht ins Dunkel bringt. Dennoch lauern in der praktischen Umsetzung teure Fallstricke.

Das DBA koordiniert die Steueransprüche beider Staaten:

  1. Zuteilung des Besteuerungsrechts: Immobilien werden primär im Belegenheitsstaat (Frankreich) versteuert. Bewegliches Vermögen wie Bankguthaben folgt in der Regel dem Wohnsitzprinzip des Erblassers, wobei es hier auf die Details der Ansässigkeit ankommt.
  1. Die Anrechnungsmethode (Art. 11 DBA): Deutschland lässt die in Frankreich gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer anrechnen. Sie zahlen also nicht „doppelt“, sondern im Ergebnis den höheren der beiden Steuersätze.

Die Falle: Das Gefälle bei den Freibeträgen

Die gute Nachricht ist: Sie müssen den Euro nicht zweimal voll versteuern. In den Freibeträgen liegt allerdings die Krux. Obwohl das DBA eine Doppelbesteuerung verhindern soll, bleibt in der Praxis oft eine Steuerlast beim Erben hängen. Der Grund dafür sind die stark voneinander abweichenden Freibeträge. In Frankreich sind die Freibeträge für Kinder (ca. 100.000 €) im Vergleich zu Deutschland (400.000 €) gering.

Ein Praxisbeispiel: Erben Sie ein Objekt im Wert von 300.000 €, zahlen Sie in Frankreich bereits Steuern (droits de succession). In Deutschland lägen Sie unter dem Freibetrag. Da in Deutschland keine Steuer anfällt, kann die französische Steuer nirgends angerechnet werden – Sie bleiben effektiv auf der französischen Steuerlast sitzen.

Besonders problematisch wird es, wenn Erben in beiden Ländern existieren – etwa ein Kind in Berlin und eines in Paris. Hier droht eine massive Ungerechtigkeit bei der Netto-Erbquote, denn das Kind in Deutschland profitiert vom hohen Freibetrag von 400.000 €. Das Kind in Frankreich hat jedoch lediglich einen Freibetrag von 100.000 €.

Da die französische Steuer mangels deutscher Steuerschuld nirgends angerechnet werden kann, erhält das Kind in Frankreich effektiv ein kleineres Erbe. Ohne frühzeitige Planung entsteht so ein ungewolltes Ungleichgewicht innerhalb der Familie.

Strategien für Erben und Erblasser: Was jetzt zu tun ist

Damit das grenzüberschreitende Erbe nicht zur finanziellen Last wird, sollten Betroffene folgende Schritte prüfen: 

  1. Anzeigepflicht in Deutschland: Fristen wahren!
    Auch wenn Sie glauben, durch das DBA geschützt zu sein: die dreimonatige Anzeigepflicht in Deutschland ist strikt. Verspätungen können als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden.
  2. Unterlagen sichern
    Lassen Sie sich französische Steuerbescheide aushändigen und ggf. übersetzen, um die Anrechnung in Deutschland lückenlos nachzuweisen.
  3. Bewertungsunterschiede nutzen
    Die Bewertung von Immobilien durch das französische Finanzamt weicht oft signifikant von den deutschen Vorschriften (Bewertungsgesetz) ab. Hier ist eine genaue Prüfung der Bescheide essenziell.
  1. Frühzeitige Planung der Übertragung von Immobilien / Frühzeitige Schenkungsplanung als Ausweg
    Dies ist der wichtigste Hebel, um das Ungleichgewicht zwischen den Erben auszugleichen. Da das DBA auch für Schenkungen gilt, lässt sich durch eine strategische Übertragung alle 10 Jahre bzw. in Frankreich alle 15 Jahre die Steuerlast massiv senken, indem Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden.

Fazit: Ein deutsch-französisches Erbe ist kein Selbstläufer. Das DBA zwischen Deutschland und Frankreich bietet einen wichtigen Schutzrahmen, entbindet Erben jedoch nicht von komplexen Erbschaftssteuererklärungen in beiden Sprachen und Rechtssystemen. Besonders bei einer Aufteilung des Nachlasses auf Erben in beiden Ländern ist professionelle Unterstützung unerlässlich, um eine faire und steuerlich optimierte Nachfolge zu gestalten.


Haben Sie Fragen zur Besteuerung Ihres Nachlasses in Frankreich oder Deutschland? Planen Sie eine Schenkung oder haben Sie ein Erbe in Frankreich angetreten? Unsere Experten bei bow legal unterstützen Sie bei der grenzüberschreitenden Steueroptimierung sowie bei der rechtssicheren Gestaltung vor dem Erbfall und bei Ihren Erbschaftssteuererklärungen in Deutschland und Frankreich nach dem Erbfall.


Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie sich individuell beraten und professionell vertreten lassen?

Unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht Frankreich in Hamburg, Berlin und München stehen Ihnen gern zur Verfügung!

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Ein Erbe mit Frankreich-Bezug führt oft zu unerwarteten Steuerpflichten in beiden Ländern. Damit das Ferienhaus an der Côte d’Azur nicht zur Kostenfalle wird, müssen Sie die Wechselwirkung der Steuersysteme verstehen:
  • Doppelte Anzeigepflicht: Trotz Steuerzahlung in Frankreich muss der Erbfall binnen drei Monaten dem deutschen Finanzamt gemeldet werden.
  • Anrechnung statt Befreiung: Das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert zwar die zweifache Kasse, führt aber meist zur Belastung mit dem jeweils höheren Steuersatz.
  • Freibetrags-Falle: Durch die geringen französischen Freibeträge (ca. 100.000 € für Kinder) entsteht oft eine effektive Steuerlast, die in Deutschland nicht verrechnet werden kann.
Nutzen Sie frühzeitige Gestaltungsspielräume, um Ihr Familienvermögen grenzüberschreitend zu sichern und Ungerechtigkeiten bei der Erbquote zu vermeiden.
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