1. Allgemeines
Vollmachten können grundsätzlich formfrei erteilt werden, in aller Regel ist die schriftliche Vollmachtserteilung notwendig und sinnvoll. Geht es um Immobilien oder Gesellschaftsanteile, ist die notarielle Beglaubigung der Vollmacht erforderlich. Eine Vollmacht kann auch über den eigenen Tod hinausgehend erteilt werden, sie wird dann als „transmortale“ Vollmacht bezeichnet.
Wird eine Vollmacht zu bestimmten Zwecken erteilt, also beispielsweise für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin, dann spricht man in der Rechtspraxis auch von einer Vorsorgevollmacht. Vorsorgevollmachten stehen häufig im Zusammenhang mit Patientenverfügungen – der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille muss ja durch eine entsprechend rechtlich befugte Person umgesetzt werden. Das gesetzliche Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gilt nur für Ehegatten, § 1358 BGB. Gibt es keinen entsprechend rechtlich befugten Ehegatten oder eben einen Bevollmächtigten, muss ggfs. erst ein rechtlicher Betreuer ernannt werden.
Soll eine umfassende Vollmacht für möglichst alle Rechtsbereiche und auch die persönlichen Angelegenheiten erteilt werden, dann geht es um eine Generalvollmacht.
Durch die rechtswirksam erteilte Vollmacht kann der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber -den späteren Erblasser oder die Erblasserin- rechtlich handeln, also für diesen Verträge schließen oder kündigen, Zahlungen leisten oder in Empfang nehmen, rechtserhebliche Erklärungen abgeben usw. Die Vollmacht verleiht also ganz erhebliche Rechtsmacht.
2. Pflichten des Bevollmächtigten
Mit der umfassenden Rechtsmacht des Bevollmächtigten korrespondieren indes auch erhebliche rechtliche Pflichten, die sich größtenteils aus dem Gesetz ergeben.
Mit Blick auf den Erbfall sind folgende Pflichtenkonstellationen relevant:
Die Erben treten mit Eintritt des Erbfalls rechtlich die Position des Erblassers – also des Vollmachtgebers – ein. Sie haben gegenüber dem Bevollmächtigten nach dem Erbfall die gleichen Rechte und Pflichten inne, wie sie der Erblasser hätte. Dies kann bedeuten, dass der Erbe oder die Erben beispielsweise Rechtsansprüche aus Auftragsrecht gemäß §§ 666, 667 BGB gegen den Bevollmächtigten geltend machen können. Das können Ansprüche auf Auskunft über die mit der Vollmacht vorgenommenen einzelnen Geschäfte sein oder auch Ansprüche auf Rechenschaftslegung, also Vorlage einer Gesamtabrechnung einschließlich aller Belege.
Bitte beachten Sie: Sofern der Bevollmächtigte nicht nachweisen kann, dass er ein bestimmtes Geschäft für Zwecke des Vollmachtgebers ausgeführt hat, könnten Herausgabeansprüche gegen den Bevollmächtigten bestehen – und geltend gemacht werden. Die kann beispielsweise dann heikel werden, wenn der Bevollmächtigte Barabhebungen vornahmen um damit Barzahlungen für den Erblasser/Vollmachtgeber vorzunehmen. Ohne adäquaten Beleg über die vorgenommenen Zahlungen entsteht für den Bevollmächtigten eine problematische Situation.
Beachten Sie ferner, dass der Auskunfts- und Rechenschaftszeitraum mitunter sehr lang sein und weit in die Vergangenheit reichen kann. Denn bei den Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüchen des Auftragsrechts handelt es sich um so genannte „verhaltene Ansprüche“ deren Verjährung erst bei erstmaliger Geltendmachung beginnt. Und dann kann auch erst nach Eintritt des Erbfalles sein, so dass möglicherweise über den gesamten Zeitraum des Bestandes und der Ausübung der Vollmacht Rechenschaft gelegt werden muss.
Derartige Konstellationen können als zu erheblichen Auseinandersetzungen und Streit führen. Dieses lässt durch richtige Gestaltung von Vollmachten und deren richtige Handhabung durch Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vermeiden. Wir beraten Sie hierzu gern.
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FAQs Vollmachten und Betreuungsverfahren
Nein. Eine rechtliche Pflicht zur Erteilung einer Vollmacht existiert nicht.
Natürlich. Sie benötigen nicht einmal einen Grund dafür. Wenn Sie eine ausdrücklich „unwiderrufliche“ Vollmacht erteilt haben, muss man genauer hinsehen. Häufig sind derartige „unwiderrufliche“ Bevollmächtigungen ohnehin unzulässig und gelten rechtlich als uneingeschränkt widerruflich. Anders kann dann gelten, wenn beispielsweise im Rahmen eines konkreten Vertrages einer Person eine Spezialvollmacht mit eingeschränktem Anwendungsbereich erteilt wird. Aber das ist definitiv ein Ausnahmefall.
Ja. Sie sollten dann jedoch klarstellen, ob beide Bevollmächtigte jeweils allein handeln dürfen oder Sie nur gemeinsam vertreten können. Die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten für den Verhinderungsfall ist immer sinnvoll.
Mit einer notariellen Vollmacht kann der Bevollmächtigte umfassender handeln, wenn es erforderlich ist. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn es um die Führung eines Unternehmens oder die Verwaltung, Veräußerung oder Anschaffung von Immobilien geht. In unserer Praxis stellen wir auch fest, dass notarielle Vollmachten insbesondere von Banken eher anerkannt werden, als rein privatschriftlich erteilte Vollmachten.