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Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft – So funktioniert die Verwaltung des gemeinsamen Nachlasses

Gemeinsamer Nachlass – gemeinsame Rechte, Pflichten und Verantwortung, § 2038 BGB

Alle Miterben sind entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote an sämtlichen Vermögenswerten des Nachlasses beteiligt. Die Erbengemeinschaft kann über den Nachlass nur gemeinsam verfügen. Einzelne Miterben können also nicht eigenmächtig Gegenstände aus dem Nachlass entnehmen oder verkaufen oder zu eigenen Zwecken nutzen. In diesem Zusammenhängen sind gemeinschaftliche Entscheidungen der Erbengemeinschaft durch entsprechende Beschlüsse erforderlich. Derartige Entscheidungen zur Verwaltung und Verwendung des Nachlasses müssen zumindest mehrheitlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffen werden, also als Mehrheitsbeschluss gemäß § 2038 BGB.

Rechte und Pflichten der Miterben

Verwaltung und Erhaltung, Mitwirkung und Schuldentilgung 

Miterben haben sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu den wesentlichen Pflichten gehört die Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses (ebenfalls § 2038 BGB). Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses kann beispielsweise die Begleichung laufender Kosten (etwa Grundsteuer für eine geerbte Immobilie), die Wartung oder Instandhaltung von Nachlassgegenständen oder auch die ordentliche Bewirtschaftung beispielsweise eines Zinshauses oder die ordnungsgemäße Weiterführung eines Unternehmens gehören.

Auch eventuelle Schulden des Erblassers sind aus dem Nachlass zu begleichen. Gleichzeitig ist jeder Miterbe verpflichtet, in angemessenem Maße an Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken und deren wirtschaftlich sinnvolle und gebotene Umsetzung nicht grundlos zu verhindern.

Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft über die ordnungsgemäße Verwaltung   

Häufig entstehen Konflikte, wenn sich die Miterben nicht über die konkret erforderliche und richtige Vorgehensweise einigen können. Typische Fragen innerhalb einer Erbengemeinschaft, die zu Meinungsverschiedenheiten führen können, sind unter anderem:

  • Sollen Nachlassimmobilien vermietet werden?
  • Soll ein Miterbe, der eine Nachlassimmobilie nutzt, dafür eine Nutzungsentschädigung zahlen?
  • Soll das Wertpapierportfolio aufgrund aktueller Entwicklungen am Kapitalmarkt umstrukturiert werden?
  • Welche Maßnahmen müssen im Unternehmen des Erblassers getroffen werden?

Eine etwaig eintretende Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führt zu zeitlichen Verzögerungen, die für den Bestand und den Wert des Nachlasses nachteilhaft sein können. In Streitfällen kann die frühzeitige Einbindung erfahrener Erbrechtsanwälte helfen, Streitigkeiten beizulegen oder eine gerichtliche Auseinandersetzung (z. B. eine Teilungsversteigerung nach § 2042 i. V. m. §§ 753 ff. BGB oder auch einen Pfandverkauf von Wertgegenständen oder Unternehmen) zu vermeiden.


Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage im Zusammenhang mit Fragen oder Schwierigkeiten bei der Verwaltung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft, telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular.

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung im Bereich des Erbrechts und bei der Vertretung und Beratung von Erbengemeinschaften bzw. Miterben. 


FAQ Miterben – Rechte & Pflichten

Alle Miterben müssen sich an der Verwaltung der Erbengemeinschaft, also der Regelung der laufenden Angelegenheiten der Erbengemeinschaft beteiligen, § 2038 Abs. 1 BGB. Die Entscheidungen erfolgen durch Beschlüsse, d.h. durch Abstimmung.

Die laufenden Angelegenheiten der Erbengemeinschaft unterliegen nach dem Gesetz der so genannten „gemeinschaftlichen Verwaltung“, § 2038 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass jede Erbin und jeder Erbe an jeder Rechtshandlung für die Erbengemeinschaft zu beteiligen ist, so zum Beispiel an der Vermietung der Nachlassimmobilie. Mitunter ist sinnvoll, einzelnen Miterben für bestimmte Angelegenheiten Vollmachten zu erteilen, um die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu gewährleisten.

Ja. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung besteht die Zustimmungspflicht. Ordnungsgemäß sind alle Maßnahmen, die beispielsweise zur Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes und zur Erfüllung von Pflichten aus bestehenden Verträgen notwendig sind. Wenn sich ein Miterbe derartigen Maßnahmen verschließt, kann er bei der Beschlussfassung überstimmt bzw. erforderlichenfalls gerichtlich zur Zustimmung gezwungen werden.

Wenn Sie mit Plänen oder Vorhaben der anderen Miterben in Bezug auf den Nachlass nicht einverstanden sind, können Sie einen Beschluss der Erbengemeinschaft über die geplante Maßnahme herbeiführen, also eine Abstimmung. Entscheidend für das Gewicht der jeweiligen Stimme ist die jeweilige Erbquote. Es gilt bei allen Maßnahmen der laufenden Verwaltung grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Beschlüsse der Erbengemeinschaft können auch gerichtlich angefochten werden.

Ralph Butenberg, LL.M.

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