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Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsabfindung

Durch einen vertraglichen Pflichtteilsverzicht lassen sich Risiken für das Familienvermögen zu Lebzeiten wirksam ausschließen. Pflichtteilsverzichtsverträge bilden häufig eine Maßnahme im Zusammenhang mit einer übergreifenden Nachfolgeplanung mit gezielter Steuerung der Zuwendungen und stellen in diesem Zusammenhang ein ganz wesentliches Gestaltungsinstrument dar.

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag 

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 2346 ff. BGB. Der Verzicht kann sich auf den gesamten Pflichtteil oder auch nur Teile davon beschränken („gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht“). In jedem Fall muss der Pflichtteilsverzichtsvertrag notariell beurkundet werden, § 2348 BGB.

Anlass und konkrete Motivation, eventuelle Pflichtteilsverzichte zu Lebzeiten zu regeln kann beispielsweise der Wunsch sein, die lebzeitige Zuwendung eines Unternehmens oder einer Vermögensmasse „pflichtteilsfest“ zu machen. Möglicherweise kommt es auch darauf an, den Ehepartner vor verfrühten Pflichtteilsansprüchen zu schützen, beispielsweise im Fall eines „Berliner Testaments“.

Üblicherweise erfolgt eine Pflichtteilsverzicht im Zusammenhang mit einer übergreifenden Gesamtregelung der unternehmens- oder vermögensspezifischen Nachfolge. Dies beispielsweise durch einen parallel vereinbarten Erbvertrag oder eine lebzeitige Vermögenszuwendung. Kommt es zu isolierten Pflichtteilsverzichtsverträgen, ist die Vereinbarung einer Abfindungszahlung  oder die Zuwendung eines sonstigen Gegenwertes als „Gegenleistung“ durchaus üblich. 

Besteuerung der Abfindung

Bitte beachten Sie, dass die vereinbarte Abfindungsleistung -nicht hingegen der Verzicht auf den Pflichtteil- eine steuerpflichtige Schenkung darstellt, §§ 1 Abs. 1 Ziffer 2, 7 Abs. 1 Ziffer 5 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Für diese gelten die üblichen schenkung- und erbschafsteuerlichen Freibeträge.

Anfechtung und Sittenwidrigkeit

Wie jedes Rechtsgeschäft und jeder Vertrag können auch Pflichtteilsverträge aufgrund Irrtums oder Täuschung angefochten werden. Auch im Fall einer insgesamt sittenwidrigen Vertragsgestaltung oder aufgrund „Inhalt, Beweggrund, Zweck des Vertrages und der der äußeren Umstände“ (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2016, 10 U 36/15) und können Pflichtteilsverzichtsverträge unwirksam sein. 

Wir beraten und gestalten Verzichtsverträge und unterstützen Sie bei der Verhandlung der Vertragsbedingungen.

Fragen Sie uns und vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung im Erb- und Pflichtteilsrecht als Rechtsanwälte und spezialisierte Fachanwälte. 

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular.

FAQs „Pflichtteilsverzicht“

Ja. Der Pflichtteilsverzicht hat mit Ihrer Erbenstellung nichts zu tun. Sie können testamentarischer oder gesetzlicher Erbe sein, auch wenn Sie auf Pflichtteilsansprüche verzichtet haben.

Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgeschlossen werden, die einen bestimmten Gegenstand, z.B. eine oder mehrere Immobilien oder ein Unternehmen oder Gesellschaftsanteile betreffen. Es handelt sich dann um einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht. 

Denkbar wäre, den Pflichtteilsverzichtsvertrag anzufechten. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn Sie bei Vertragsschluss einem Irrtum unterlagen oder einer Täuschung aufgesessen sind. Sie müssten den Irrtum bzw. die Täuschung sodann beweisen und unverzüglich bzw. längstens innerhalb einer Frist einem Jahr die Anfechtung erklären. In sehr seltenen Fällen kann der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. All dies ist rechtlich und von den tatsächlichen Voraussetzungen her komplex. Derartige Anfechtungen führen eher selten zu einem Erfolg. 

Nein. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag muss unbedingt notariell beurkundet werden, § 2348 BGB. Ohne Beurkundung ist der Verzicht unwirksam.

Ralph Butenberg, LL.M.

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