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Notfallvorsorge für Unternehmer und Unternehmerinnen

Unternehmer und Unternehmerinnen tragen Verantwortung nicht nur für das eigene Vermögen, sondern auch für das das Unternehmen, das Wohl der Mitarbeiter, die Kontinuität ihres Unternehmens. Ein plötzlicher Notfall, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall kann zu abrupten Unterbrechungen führen unterbrechen. Entsprechende rechtliche Vorsorgemaßnahmen sind essentiell dafür, die Fortführung und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Das deutsche Recht sieht keine automatische gesetzliche Vertretungsregelung für Unternehmer oder Unternehmerinnen im Notfall vor, das (neue, seit dem 01.01.2023) Notvertretungsrecht gemäß § 1358 BGB gilt nur für Ehegatten und nur für den Bereich der Gesundheitsvorsorge. Auch isoliert erteilte Bankvollmachten gewährleisten nicht die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit. Ohne entsprechende Vorsorgevollmacht droht im Verhinderungsfall die Führungslosigkeit des Unternehmens. Vollmachten erteilt man nicht leichtfertig, jedenfalls nicht im Unternehmensbereich. Wir analysieren mit Ihnen etwaige Vertretungsnotwendigkeiten in Ihrem Unternehmen und erarbeiten einen Notfallplan. Zum Beratungskanon gehört neben der Testung etwaiger Maßnahmen auf praktische Umsetzbarkeit immer auch die Implementierung von Überwachungs- und Kontrollmechanismen und -instanzen.

Fragen Sie uns.

Neben der Vollmachtslage, durch die die Unternehmensfortführung zu Lebzeiten gesichert wird, sollte ferner Vorsorge für den Todesfall getroffen werden. Dies möglicherweise durch testamentarische Zuweisung des Unternehmens an den gewünschten Nachfolger oder Nachfolgerin, stets in Abstimmung mit etwaigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Ob und inwieweit die Ernennung eines spezifisch für das Unternehmen handelnden Testamentsvollstreckers rechtlich möglich und in Ihrem Fall auch ratsam sein kann, überprüfen und bestimmen wir gemeinsam mit Ihnen. 

Wir bieten Ihnen eine spezialisierte Beratung zur Erstellung und Implementierung dieser rechtlichen Instrumente aus erb- und ggfs. gesellschaftsrechtlicher Perspektive. Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte und spezialisierte Fachanwälte. 

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular.

Möglicherweise. Wir meinen, und die Erfahrungen aus der Praxis bestätigen dies, dass es sinnvoll ist, transparente und wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren, die Missbräuche von Anfang an verhindern. Dies kann durch Erteilung von flankierenden „Kontrollvollmachten“ geschehen. 

Auch in Bezug auf diese Frage gilt: Es kommt auf die Umstände Ihres konkreten Falles an. Zu beachten ist u.a., ob überhaupt in Ihrem Fall ein Testamentsvollstrecker für die Unternehmensfortführung ernannt werden kann oder dies aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, möglicherweise aufgrund entsprechender Anordnung im Gesellschaftsvertrag. Sodann kommt es natürlich auf die Person an, der Sie Ihr Unternehmen dergestalt anvertrauen wollen (Erfahrung?), und auf die weiteren Umstände (Kontrolle?). In diesem Fall gilt: Lassen Sie sich beraten.

Ralph Butenberg, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

butenberg@bow.legal

Sybill Offergeld

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
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Dr. Kirsten Schlömer

Rechtsanwältin

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