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Erbengemeinschaft verwalten und auseinandersetzen

Erben ist nicht nur eine finanzielle Angelegenheit, sondern oft auch ein emotionales Abenteuer. Das gilt gerade dann, wenn man nicht allein erbt, sondern sich unverhofft in einer Erbengemeinschaft wiederfindet. Niemand sucht sich aus, „Mitglied“ in einer Erbengemeinschaft zu werden. Vielmehr entsteht die Erbengemeinschaft automatisch nach dem Erbfall, nämlich immer dann, wenn durch Testament oder Erbvertrag oder auch aufgrund gesetzlicher Erbfolge mehrere Personen Erben werden.

Als Anwälte für Erbrecht stellen wir in der Praxis häufig fest, dass Erbengemeinschaften streitanfällig sind. Eher selten kommen die Erbinnen und Erben selbständig zu rechtmäßigen und interessengerechten Lösungen. Dies liegt unter anderem an den wenig greifbaren gesetzlichen Regelungen über die Befugnisse der Miterben in Bezug auf den Nachlass und die laufenden Geschäfte des Nachlasses. Zudem geht das Gesetz geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft nur ein vorübergehender Zusammenschluss aller Erben bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses ist. Die rechtlichen Unklarheiten und Unsicherheiten aufgrund der geringen gesetzlichen Regelungstiefe führen häufig zu Streit. Bevor sich Ihre Familientreffen in Strategiebesprechungen und Streitgespräche verwandeln, lassen Sie sich dabei helfen, die Angelegenheiten der Erbengemeinschaft zügig, geordnet und gerecht zu regeln.

Hier finden Sie weitere thematisch untergliederte Informationen zur Erbengemeinschaft:

  1. Wie entsteht, was genau ist überhaupt eine Erbengemeinschaft und wie sieht es mit der Haftung der Miterben aus?
  2. Erbscheinsverfahren und Erbquoten
  3. Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft – Wer darf was, so funktioniert die Verwaltung der Erbengemeinschaft.
  4. Steuerfragen: Erbschaftsteuererklärung und eventuell erforderliche laufende Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuer)
  5. Beendigung und Auseinandersetzung bzw. „Teilung“ der Erbengemeinschaft

Haben Sie weitere Fragen und weitergehendem Informationsbedarf?

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Erbrecht wissen, wie man Streit und Stillstand in der Erbengemeinschaft vermeidet und auflöst, wie man die Erbengemeinschaft -vorzugsweise- einvernehmlich oder auch streitig beendet und wie auch steuerlich nichts schiefläuft.

Wir helfen Ihnen zum Beispiel

  • im Rahmen streitiger Erbscheinsverfahren oder gerichtlicher Feststellungsverfahren und klären die Erbquoten,
  • bei der Konstituierung des Nachlasses, dem Forderungseinzug und Umsetzung notwendiger Verwaltungsmaßnahmen und der notwendigen Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten wie etwa von Pflichtteilsansprüchen in der Erbengemeinschaft,
  • bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und etwaig erforderlichen ertragsteuerlichen Erklärungen (z.B der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft),
  • bei der Veräußerung und Versteigerung von Grundbesitz (LINK à Immobilien in der Erbengemeinschaft),
  • oder in dem Fall, dass ein Unternehmen im Nachlass fortgeführt, liquidiert oder veräußert werden muss (LINK à Unternehmen in der Erbengemeinschaft),
  • schließlich bei der Beendigung der Erbengemeinschaft durch Auseinandersetzungsvertrag, Auseinandersetzungsklage, Abschichtungsvereinbarung oder Erbteilsveräußerung .

Kontaktieren Sie uns gern mit Ihrer Mandatsanfrage telefonisch, per E-Mail oder durch das untenstehende Kontaktformular.

Vertrauen Sie unserer gemeinsamen jahrzehntelangen praktischen Erfahrung als Rechtsanwälte für Erbrecht.


FAQ Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch immer dann, wenn mehrere Personen einen Erblasser oder eine Erblasserin beerben. Die Erbfolge kann dabei auf entsprechender testamentarischer Anordnung oder auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen.

Die laufenden Angelegenheiten der Erbengemeinschaft unterliegen nach dem Gesetz der so genannten „gemeinschaftlichen Verwaltung“, § 2038 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass jede Erbin und jeder Erbe an jeder Rechtshandlung für die Erbengemeinschaft zu beteiligen ist, so zum Beispiel an der Vermietung der Nachlassimmobilie. Mitunter ist sinnvoll, einzelnen Miterben für bestimmte Angelegenheiten Vollmachten zu erteilen, um die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu gewährleisten.

Wenn Sie mit Plänen oder Vorhaben der anderen Miterben in Bezug auf den Nachlass nicht einverstanden sind, können Sie einen Beschluss der Erbengemeinschaft über die geplante Maßnahme herbeiführen, also eine Abstimmung. Entscheidend für das Gewicht der jeweiligen Stimme ist die jeweilige Erbquote. Es gilt bei allen Maßnahmen der laufenden Verwaltung grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Beschlüsse der Erbengemeinschaft können auch gerichtlich angefochten werden.

Obwohl im Gesetz steht, dass jeder Miterbe und jede Miterbin einen Anspruch auf „Auseinandersetzung“ der Erbengemeinschaft hat, § 2042 Abs. 1 BGB, ist die Umsetzung dieses Anspruches rechtlich anspruchsvoll und alles andere als einfach. Empfehlenswert ist immer, mit allen MiterbInnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine zwangsweise Nachlassauseinandersetzung durch Auseinandersetzungsklage ist in der Praxis bestenfalls bei sehr einfach strukturierten Nachlassvermögen möglich, ansonsten so gut wie unmöglich.

Ralph Butenberg, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

butenberg@bow.legal

Sybill Offergeld

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Dr. Kirsten Schlömer

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