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Selten angenehm: Erbengemeinschaft!
Die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft sucht man sich nicht aus, Erbengemeinschaften entstehen automatisch durch den Erbfall. Alle Erben, die durch Gesetz oder Testament zur Erbfolge berufen sind, bilden als Miterben die Erbengemeinschaft.
Derart vereint finden sich mit schöner Regelmäßigkeit die unterschiedlichsten Menschen mit -jedenfalls unserer Beobachtung nach- gänzlich unterschiedlichen Charakterzügen und Interessen: Manche (vielleicht übermäßig) engagiert, andere eher phlegmatisch, Personen mit eigennütziger oder selbstloser Veranlagung, konfliktbereite oder konfliktaverse Menschen, Alte, Junge, Kluge und Unkluge, Reiche, Arme, und eben auch geduldige und ungeduldige Miterben.
Ohne Einigkeit in der Erbengemeinschaft geht nix…
Naturgemäß ist deshalb die Führung der Geschäfte der Erbengemeinschaft, die Herbeiführung von Entscheidungen -z.B. über die Vermietung oder auch Veräußerung von Grundbesitz des Nachlasses- in aller Regel selten einvernehmlich und mitunter durchaus konfliktär.
Das Gesetz enthält leider nur in sehr geringem Maße ausdifferenzierte Vorschriften zur Geschäftsführung in einer Erbengemeinschaft und zur Verwaltung der Angelegenheiten der Erbengemeinschaft. Grundsätzlich bedarf es also in der Erbengemeinschaft gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB der Einigkeit über einzelne „Verwaltungsmaßnahmen“, also beispielsweise über die Vermietung einer Nachlassimmobilie.
Neben § 2038 BGB, der die Befugnisse der Miterben bei der Verwaltung des Nachlasses regelt, treten (so jetzt klarstellend der BGH in dem oben genannten Urteil) die Vorschriften des BGB über die so genannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“, §§ 677 ff. BGB.
…und das betrifft auch die Erstattung etwaiger Kosten in der Erbengemeinschaft
Nur in engen Grenzen kann demnach ein Erbe, der ohne vorherige Zustimmung der anderen Miterben für die Erbengemeinschaft handelt, die Erstattung von Kosten verlangen, die ihm aufgrund seines eigenmächtigen Handelns entstanden sind.
Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ im Interesse des „Geschäftsherren“, also der Erbengemeinschaft lag. Nur wenn eine derart „berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ vorlag, kann der Miterbe Kostenerstattung von der Erbengemeinschaft verlangen, §§ 677, 683 BGB. Anderenfalls kommt nach dem Gesetz nur die Herausgabe der „Bereicherung“ bei den anderen Miterben infrage, die aufgrund der Maßnahmen des einzeln handelnden Miterben eintrat, §§ 684 Satz 1, 812 BGB. Dies ist eine rechtlich durchaus komplexe und auch aus anwaltlicher Sicher nicht ohne Mühe zu bearbeitende Materie. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten für die eine oder andere Seite im Konfliktfall ist in derartigen Fällen nicht gut oder auch gar nicht möglich.
Das Urteil des Bundesgerichthofes zur Kostenerstattung in der Erbengemeinschaft
Der BGH hatte nun über den Fall zu entscheiden, in dem eine Miterbin Kostenerstattung für den von ihr beantragten gemeinschaftlichen Erbschein verlangte. Zum Nachlass gehörte Grundbesitz, der Erblasser hatte kein Testament hinterlassen, weshalb ein Erbschein zur Berichtigung des Grundbuches erforderlich war. Die übrigen Miterben stimmten dem Erbscheinsantrag jedoch nicht zu, sie wollten mit der Grundbuchberichtigung noch warten. Der Erbschein wurde 10 Monate nach dem Ableben des Erblassers erteilt. Der BGH verwarf im Ergebnis die von der Miterbin geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche gegen die anderen Miterben. Dabei stellte der BGH maßgeblich darauf ab, dass das Grundbuchamt im konkreten Fall noch kein Verfahren gemäß § 82 GBO (Grundbuchordnung) auf Zwangsberichtigung des Grundbuches eingeleitet hatte. Außerhalb eines vom Grundbuchamt selbst eingeleiteten Zwangsberichtigungsverfahren sei die ungeduldige Miterbin nicht gemäß §§ 677, 683 BGB berechtigt zur Geschäftsführung für die übrigen Miterben gewesen.
Offen ließ der BGH, ob eine derartige Berechtigung aufgrund des drohenden Überschreitens des 2-Jahres-Zeitraumes nach dem Erbfall entstehen kann, innerhalb dem die Berichtigung des Grundbuches gebührenfrei gemäß Ziffer 14110 Kostenverzeichnis GNotKG erfolgt (vgl. hierzu Wendt in ErbR 2021, 103 ff.; Frieser/Potthast in NJW 2021, 124).
Was meinen wir zur Kostenerstattung in der Erbengemeinschaft?
Solange nicht klar ist, ob eine in der Erbengemeinschaft noch nicht abgestimmte Maßnahme unbedingt zur Abwendung von Nachteilen erforderlich ist (was auch bspw. bei Kostennachteilen im Fall des Ablaufes der 2-Jahres-Frist zur kostenlosen Grundbuchberichtigung sein kann), sollten „ungeduldige“ Miterben ihre Eigeninitiative zügeln und vorher eine entsprechende Entscheidung in der Erbengemeinschaft herbeiführen. „Phlegmatische“ Miterben lassen sich mitunter mit ernsthaften Hinweisen auf eine Ersatzpflicht wegen der Verursachung von Schäden für die Erbengemeinschaft aufgrund unterlassener Beschlussfassung zur Mitwirkung motivieren (dazu die interessante Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2018, I 7 U 59/16).