In der grenzüberschreitenden Nachfolgeplanung zwischen Deutschland und Frankreich spielt die französische Lebensversicherung (assurance vie) eine zentrale Rolle. Aufgrund der vergleichsweise geringen steuerlichen Freibeträge in Frankreich bietet sie oft den entscheidenden Spielraum, um Vermögen effizient und steueroptimiert zu übertragen. Erfahren Sie, warum dieses Instrument in der Praxis so wertvoll ist und welche rechtlichen Besonderheiten Sie kennen müssen.
Inhalt
Rechtliche Einordnung: Außerhalb des klassischen Nachlasses
Ein wesentlicher Vorteil der französischen Lebensversicherung liegt in ihrer juristischen Sonderstellung. Gemäß Artikel L-132-12 des französischen Versicherungsgesetzbuches (code des assurances) fällt die Versicherungssumme im Todesfall grundsätzlich nicht in den klassischen Nachlass des Erblassers und Versicherungsnehmers.
Diese Entkoppelung hat weitreichende Konsequenzen für die Planung:
- Keine Anrechnung auf Pflichtteile: Die Versicherungssumme muss bei der Berechnung der sogenannten quotité disponible – dem zur freien Verfügung stehenden Teil des Nachlasses – meist nicht berücksichtigt werden.
- Unabhängigkeit vom Notar: Da die Summe nicht zum Nachlass gehört, muss der abwickelnde Notar in Frankreich primär nicht über deren Existenz informiert werden. Die Begünstigten können die Auszahlung oft eigenständig mit der Versicherung abwickeln.
Wichtige Ausnahme: Wenn als Begünstigte lediglich pauschal „die Erben“ eingesetzt wurden, ist zum Nachweis der Erbeneigenschaft ein notarieller Erbschein (Acte de notoriété) erforderlich.
Die steuerliche Behandlung: Worauf es ankommt
Obwohl die Lebensversicherung rechtlich nicht zum Nachlass gehört, unterliegt sie unter bestimmten Bedingungen dennoch der französischen Erbschaftssteuer. Hierbei ist das Datum des Vertragsabschlusses und das Alter des Einzahlers entscheidend.
Für Verträge, die nach dem 20. November 1991 geschlossen wurden, gilt eine wichtige Grenze:
- Prämien vor dem 70. Lebensjahr: Diese genießen in Frankreich sehr hohe Freibeträge (oft bis zu 152.500 € pro Begünstigtem) und unterliegen einer Pauschalbesteuerung.
- Prämien nach dem 70. Lebensjahr: Diese Zahlungen sind erbschaftssteuerpflichtig, sofern sie einen Freibetrag von insgesamt 30.500 € überschreiten. Die Besteuerung richtet sich dann nach dem Verwandtschaftsgrad und kann in der Spitze bis zu 60 % betragen.
Kostenfalle Notargebühren vermeiden
Bei der Einbeziehung von Prämien nach dem 70. Lebensjahr erhöht sich das Nachlassvermögen. Das hat zur Folge, dass sich auch die anteiligen Notargebühren für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung erhöhen.
Die Lösung: Eine sogenannte partielle bzw. abgetrennte Erbschaftssteuererklärung (déclaration partielle de succession). Hierbei wird die Lebensversicherung getrennt vom restlichen Vermögen deklariert, was oft Kosten spart. Die notwendigen Berechnungen stellen die Versicherungsgesellschaften in der Regel direkt zur Verfügung.
Fazit und Expertise
Die assurance vie ist weit mehr als ein Anlageprodukt; sie ist ein hochwirksames Gestaltungsmittel für jeden, der Vermögen mit Frankreich-Bezug hält. Besonders bei verheirateten Paaren im Güterstand der Gütergemeinschaft sind jedoch spezifische Klauseln im Versicherungsvertrag notwendig, um eine ungewollte Erhöhung des Nachlasswertes zu vermeiden. Ohne die Vereinbarung solcher Klauseln fällt die Versicherungssumme zur Hälfte in den Nachlass und erhöht somit den Nachlasswert und die daraus folgenden Notargebühren.
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